Belehrungspflichten bei Festnahme nach Art. 36 I b WÜK

Belehrungspflichten bei Festnahme nach Art. 36 I b WÜK
Beitrag zum Thema
Rechtsschutz und Rechtsbehelfsbelehrungen

Zur Pflicht der Belehrung festgenommener ausländischer Personen darüber, dass sie die Unterrichtung der konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates verlangen und dieser auch selbst Nachrichten zukommen lassen können (Artikel 36 Abs. 1 Buchstabe b WÜK).

Stand: 27.11.2011

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Dateiname: haft_belehrung-nach-art.-36-i-b-wuek-1_271111.pdf
Dateigröße: 946.94 KB
Erstellungsdatum: 14.01.2010
Datum der letzten Aktualisierung: 27.11.2011