Die Zurückweisung des Aufhebungsantrags hat von dessen Eingang bei dem Amtsgericht an die Betroffene in ihren Rechten verletzt, weil sie schon bei der Anordnung der Haft nicht nach Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b WÜK belehrt worden ist.
Dateiname: | haft_bgh_verstoss-gegen-art-36-wuek-belehrungspflicht-260511.pdf |
Dateigröße: | 90.49 KB |
Erstellungsdatum: | 27.07.2011 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 27.07.2011 |