Unterbleibt die Belehrung eines Betroffenen nach dem
Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien vom 30. Juli 1956 bzw. nach
Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK bei der Inhaftierung, leidet die Anordnung der Freiheitsentziehung an einem
Verfahrensmangel, der zu ihrer
Rechtswidrigkeit führt.