BGH - V ZB 98/11 - Beschluss vom 30.06.2011

BGH - V ZB 98/11 - Beschluss vom 30.06.2011
  1. Die Unterschrift unter einem verfahrenseinleitenden Antrag (§ 23 Abs. 1 Satz 4 FamFG) ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt.
  2. Der Haftantrag ist jedoch deshalb unzulässig, weil er keine ausreichende Begründung enthält.
Dateiname: haft_bgh_unbegruendeter-antrag_fehlende-unterschrift_300611.pdf
Dateigröße: 86.15 KB
Erstellungsdatum: 13.08.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 13.08.2011