BVerfG - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00 - Beschluss vom 05.12.2001

BVerfG - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00 - Beschluss vom 05.12.2001
Effektiver Rechtsschutz bei vollzogener Haft
  1. Ein Freiheitsverlust durch Inhaftierung (hier: Abschiebungshaft) indiziert ein Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen, das ein von Art 19 Abs 4 GG umfasstes Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Rechtswidrigkeit auch dann begründet, wenn die Maßnahme erledigt ist.
  2. Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Fachgerichte bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses annehmen.
  3. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist (z.B. bei Wiederholungsgefahr oder in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe).
  4. Bei Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person lässt jedoch in aller Regel auch nach Erledigung des Eingriffs ein Interesse des Betroffenen an - auch nachträglicher - Feststellung der Rechtswidrigkeit als schutzwürdig erscheinen.
Dateiname: haft_bverfg_effektiver_rechtsschutz_nach_erledigung_der_haft_051201.pdf
Dateigröße: 125.72 KB
Erstellungsdatum: 24.10.2009
Datum der letzten Aktualisierung: 19.12.2009