Zur Haftung der Eltern für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes und zur Erstattungspflicht für Kosten einer in einer JVA vollzogenen Abschiebungshaft
- Für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes haften neben den Kostenschuldnern des § 82 AusIG (jetzt § 66 AufenthG) auch die Eltern, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mitveranlasst haben.
- Die Erstattungspflicht für Kosten einer in Justizvollzugsanstalten vollzogenen Abschiebungshaft erstreckt sich auf alle erforderlichen, tatsächlich entstandenen Kosten der Abschiebungshaft (§ 83 Abs. 4 Satz 1 AusIG, jetzt: § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).