Gliederung

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Vorbemerkung zu den §§ 53 bis 55

Zu den Verwaltungsvorschriften zu § 53

Vor 53.0
Die Ausweisung hat den Zweck, eine von dem Ausländer ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland abzuwehren (§ 55 Absatz 1). Die diesem Zweck dienende generalklauselartige Ausweisungsermächtigung des § 55 Absatz 1 (Grundtatbestand) wird durch die in § 55 Absatz 2 genannten einzelnen Ausweisungsgründe beispielhaft nach Inhalt und Gewicht konkretisiert. Außerdem wird nach der zwingenden Ausweisung (§ 53), der Ausweisung im Regelfall (§ 54) und der Ermessensausweisung (§ 55) unterschieden. Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung oder Ausweisung im Regelfall nicht erfüllt sind, ist zu prüfen, ob eine Ermessensausweisung in Betracht kommt.

Vor 53.1 Rechtsfolgen der Ausweisung

Bei Ausländern, die im Zeitpunkt der Ausweisung einen Aufenthaltstitel besitzen und sich noch im Bundesgebiet aufhalten, löst die Ausweisung nicht nur die Ausreisepflicht aus (§ 51 Absatz 1 Nummer 5, § 50 Absatz 1, § 84 Absatz 2 Satz 1), sondern sie ist auch mit folgenden Wirkungen verknüpft:

Vor 53.1.1
– dem Wegfall der Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels (§ 51 Absatz 5, 1. Halbsatz) und von der Visumpflicht (§ 41 Absatz 3 AufenthV),

Vor 53.1.2
– der aufenthaltsrechtlichen Wirkungslosigkeit eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mangels eines rechtmäßigen Aufenthalts (§ 81 Absatz 3 i.V.m. § 50 Absatz 1),

Vor 53.1.3
– dem gesetzlichen Verbot der Wiedereinreise, des Aufenthalts im Bundesgebiet und der Erteilung eines Aufenthaltstitels – so genannte Sperrwirkung der Ausweisung (§ 11 Absatz 1 Satz 1 und 2; vgl. auch § 11 Absatz 2),

Vor 53.1.4
– der Möglichkeit der Versagung des Rechts auf Wiederkehr auch nach Wegfall vorstehender Verbote (§ 37 Absatz 3Nummer 1). Diese Wirkungen gelten auch im Falle der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ge- gen die Ausweisung fort (vgl. § 84 Absatz 2 Satz 1).

Vor 53.2 Aufenthalt im Bundesgebiet

Die Ausweisung setzt nicht voraus, dass der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Auch bereits vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer können ausgewiesen werden, um zu verhindern, dass sie nach der Ausreise ohne Antrag auf Befristung des Einreiseverbots (vgl. § 11 Absatz 1 Satz 1) wieder einreisen. Verlässt der Ausländer vor Wirksamwerden der Ausweisungsverfügung das Bundesgebiet oder wird er auf Grund bestehender vollziehbarer Ausreisepflicht abgeschoben, berührt dies die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung nicht. Auch Ausländer, deren Aufenthaltsort unbekannt ist und die keinen Bevollmächtigten bestellt haben, können ausgewiesen werden. In diesem Fall soll die Ausweisungsverfügung öffentlich zugestellt werden. Die Behörde muss allerdings die ihr zur Verfügung stehenden Mittel und Erkenntnismöglichkeiten zur Erforschung des Aufenthalts ausschöpfen, bevor sie eine öffentliche Zustellung in Betracht zieht. Eine nochmalige Ausweisung eines bereits ausgewiesenen Ausländers erübrigt sich, solange die erste Ausweisung noch ihre Wirkung entfaltet (vgl. § 11 Absatz 1). Später eingetretene zusätzliche Ausweisungsgründe können bei einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO sowie bei der Entscheidung über die Befristung der Wirkung der Ausweisung berücksichtigt werden.

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Vor 53.3 Gefahrenabwehr

Vor 53.3.0 Allgemeines

Vor 53.3.0.1
Die Ausweisung ist eine ordnungsrechtliche Präventivmaßnahme. Sie ist keine strafrechtliche Sanktion für früheres Fehlverhalten, sondern soll ausschließlich künftigen Beeinträchtigungen erheblicher öffentlicher Interessen vorbeugen. Die Ausweisung eines verurteilten Straftäters verstößt daher nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Artikel 103 Absatz 3 GG). Die Ausweisungsermächtigungen des § 55 und des § 54 Nummer 3 bis 7 setzen anders als die zwingende Ausweisung nach § 53 und die Ausweisung im Regelfall nach § 54 Nummer 1 und 2 eine strafgerichtliche Verurteilung nicht voraus. Entscheidend ist, ob eine Beeinträchtigung i. S. v. § 55 Absatz 1 durch den Ausländer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besteht. Voraussetzung für die Ausweisung ist zunächst, dass ein Ausweisungsgrund vorliegt und durch den Ausländer die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses i. S. v. § 55 Absatz 1 noch fortbesteht oder eine Gefahr entsprechender erneuter Beeinträchtigung hinreichend wahrscheinlich ist.

Vor 53.3.0.2
Die Ausweisung als Maßnahme der Gefahrenabwehr erfordert eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Abwehr dieser Gefahren erfolgt aus spezial- oder generalpräventiven Gründen.

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Vor 53.3.1 Spezialpräventive Gründe

Vor 53.3.1.1
Die Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen setzt voraus, dass der Ausländer durch sein persönliches Verhalten einen Ausweisungsgrund verwirklichen wird (Wiederholungsgefahr). Diese Gefahr muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehen; eine bloße Vermutung genügt nicht. Vielmehr muss die Ausländerbehörde eine nachvollziehbare, auf Tatsachen gestützte Prognose erstellen, welche die Stellungnahmen anderer Stellen (z. B. Sicherheits- und Justizbehörden, insbesondere auch Bewährungshilfe, Jugend- und Gerichtshilfe) berücksichtigt. An die Wahrscheinlichkeit der erneuten Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je gravierender die Rechtsgutverletzung ist (z. B. Gewalttaten). Ob für eine Ausweisung wegen Wiederholungsgefahr ein ausreichender Anlass besteht, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen.

Vor 53.3.1.2
Für die Gefahrenprognose kam es bisher auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung an, wobei die spätere Entwicklung des Ausländers zur Bestätigung der Prognose im Gerichtsverfahren ergänzend herangezogen werden konnte. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines EUBürgers der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dieser Grundsatz auch auf die assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu übertragen ist. Die Ausländerbehörden und Gerichte müssen daher neue Tatsachen, die nach der Ausweisungsverfügung entstanden sind, im Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren berücksichtigen. Dies gilt nach neuester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes (am 28. August 2007) nunmehr in allen Ausweisungsverfahren. Die Ausländerbehörden trifft insofern die Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verfügung. Wird trotz nachträglicher Änderungen des Sachverhalts an der Verfügung festgehalten, sind bei einer Ermessensausweisung die Ermessenserwägungen entsprechend anzupassen. Im Falle einer ursprünglich gebundenen, auf Grund nachträglicher Änderungen aber nur noch im Ermessenswege zulässigen Ausweisung ist erstmalig Ermessen auszuüben. Da im gerichtlichen Verfahren Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO nur ergänzt werden können, solche aber nicht vorliegen, wenn bislang keine Ermessensentscheidung getroffen wurde, ist eine Heilung nur durch Erlass eines neuen Bescheids möglich. Vor diesem Hintergrund sollte auch bei gebundenen Entscheidungen von vornherein hilfsweise eine Entscheidung nach Ermessen erfolgen, um bei geänderter Sachlage gemäß § 114 Satz 2 VwGO reagieren zu können.

Vor 53.3.1.3
Die Beurteilung der Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalls die Annahme einer Wiederholungsgefahr gerechtfertigt ist, erfordert nicht die Heranziehung eines Sachverständigen. Entscheidend ist, ob bei Anwendung praktischer Vernunft mit neuen Verfehlungen zu rechnen ist. Eine nach naturwissenschaftlichen Erkenntnismaßstäben orientierte Gewissheit ist nicht gefordert. Für die Begründung dieses Gefahrurteils können insbesondere frühere Ausweisungsgründe herangezogen werden.

Vor 53.3.1.4
Hinsichtlich der Feststellung einer Wiederholungsgefahr bei Straffälligkeit wird im Allgemeinen auf folgende Gesichtspunkte abgestellt:

Vor 53.3.1.4.1
– Art, Unrechtsgehalt, Gewicht, Zahl und zeitliche Reihenfolge der vom Ausländer begangenen und verwertbaren Straftaten; liegen weniger gewichtige Straftaten vor, so kann deren Häufung ein eigenständiges Gewicht zukommen,

Vor 53.3.1.4.2
– Strafgericht einschließlich Gutachter haben eine Drogenabhängigkeit, einen kriminellen Hang, eine Neigung zum Glücksspiel oder eine niedrige Hemmschwelle vor einschlägigen Straftaten festgestellt,

Vor 53.3.1.4.3
– frühere Bewährungsstrafen, Widerruf der Strafaussetzung, des Straferlasses oder der Aussetzung des Strafrestes, grobe und beharrliche Verstöße gegen Bewährungsauflagen, Scheitern von Resozialisierungsmaßnahmen, Widerruf von Strafvollzugslockerungen, Jugendverfehlung (Alter zur Tatzeit),

Vor 53.3.1.4.4
– finanzielle Schwierigkeiten, Alkohol- bzw. Drogenabhängigkeit,

Vor 53.3.1.4.5
– Nichtbeachtung einer ausländerbehördlichen Verwarnung unter Androhung der Ausweisung,

Vor 53.3.1.4.6
– wesentliche Änderung der Lebensverhältnisse.

Vor 53.3.1.5
Bei der Einschätzung des künftigen Verhaltens des Ausländers (Prognoseentscheidung) ist die Behörde zwar nicht an die Würdigung des Strafgerichts gebunden. Grundsätzlich ist jedoch von der Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung und der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts auszugehen. An die strafgerichtliche Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung sind die Ausländerbehörden nicht gebunden; sie haben über die Wiederholungsgefahr eigenständig zu entscheiden. Dies erfordert jedoch eine eingehende Würdigung der Straftat und eine Auseinandersetzung mit den Gründen, die den Strafrichter zur Aussetzung einer Freiheitsstrafe veranlasst haben. Dies gilt insbesondere für die dort getroffene Sozialprognose. Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Absatz 1 StGB (Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung) sind bei der Prognose als wesentliches Indiz zu berücksichtigen, begründen allerdings keine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr. Abweichende Würdigungen bzw. Prognosen können auch in Anbetracht der unterschiedlichen Zwecksetzung der ausländerrechtlichen und strafrechtlichen Regelungen zu rechtfertigen sein. So stehen etwa bei einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 StGB eher Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund und geht diese – im Vergleich zur asyl- und ausländerrechtlichen Beurteilung – von einer kurzfristigeren und an weniger strengen Kriterien orientierten Gefahrenprognose aus.

Vor 53.3.1.6
Bei der Prognose, ob die Gefahr von Aktivitäten mit Bezug zu Terrorismus bzw. Extremismus fortbesteht, ist die Schwere der bereits begangenen Straftaten und/oder die Intensität der Einbindung in extremistische oder terroristische Strukturen zu berücksichtigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die relevanten Aktivitäten in aller Regel auf eine vorangegangene ideologische Radikalisierung zurückzuführen sind, von deren Fortbestehen so lange ausgegangen werden kann, bis eine Deradikalisierung nachvollziehbar festgestellt werden kann. Der Nachweis der Gefährdung obliegt zwar der Ausländerbehörde, diese ist hierbei jedoch maßgeblich auf die Unterstützung anderer Behörden, vor allem der Sicherheitsbehörden angewiesen. Eine stetige Einbindung im Rahmen der geltenden Vorschriften zur Erkenntnisübermittlung ist unabdingbar. Soweit Vorgänge und Erkenntnisse aus Geheimhaltungsgründen nicht (voll) verwertet werden können, sind § 29 VwVfG sowie §§ 99, 100 VwGO zu beachten. Die Einführung entsprechender Erkenntnisse im Wege mittelbarer Beweismittel (z. B. Inhaltsauskunft, Behördenzeugnis) ist zu erwägen, allerdings sind zum Tatsachenbeweis flankierend offen verwertbare Erkenntnisse beizubringen. Entfaltet der Ausländer keine weiteren ausweisungsrelevanten Aktivitäten (z. B. weil er Kenntnis von einer geplanten oder möglichen behördlichen Maßnahme erlangt hat), ist nicht automatisch von einer Schmälerung des Gefahrenpotenzials auszugehen, wenn in der Vergangenheit gefährdungsrelevante Aktivitäten festgestellt wurden. Zu prüfen ist vor allem, ob eine eindeutige, glaubwürdige und endgültige Distanzierung von vorangegangenen Aktivitäten stattgefunden hat oder ob vielmehr von einer konspirativen bzw. durch äußere Faktoren (z. B. drohende behördliche Maßnahmen) bedingten Verhaltensanpassung auszugehen ist. Dies gilt vor allem dann, wenn der Ausländer in der Vergangenheit relevante Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat und/oder intensiv (z. B. durch Ausübung hochrangiger Funktionen) in extremistische/terroristische Strukturen eingebunden war. Die Abkehr muss sich nach außen manifestieren. Die Darlegungslast liegt insoweit beim Ausländer (§ 82 Absatz 1). Kurze – ggf. anwaltlich vorbereitete – formelmäßige Abstandserklärungen genügen nicht.

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Vor 53.3.2 Generalpräventive Gründe

Vor 53.3.2.0
Eine Ausweisung kann auch erfolgen, wenn sie darauf gerichtet ist, andere Ausländer von Straftaten und sonstigen gewichtigen ordnungsrechtlichen Verstößen abzuhalten. Die Ausweisung von Ausländern, die mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Gemeinschaft leben, und den nach Artikel 3 Absatz 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 998) geschützten Ausländern ist aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich nur zulässig, wenn besonders schwerwiegende Ausweisungsgründe vorliegen (z. B. rechtskräftige Verurteilung wegen illegalen Rauschgifthandels). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist eine allein aus generalpräventiven Gründen verfügte Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nicht mit Artikel 14 ARB 1/80 vereinbar (vgl. Nummer Vor 53.5.2).

Vor 53.3.2.1
Der generalpräventive Ausweisungszweck ist nur begründet, wenn der Ausweisungsgrund durch ein zurechenbares Verhalten verwirklicht wurde. Bei krankheits- oder suchtbedingten Handlungen, singulären Verfehlungen oder leicht fahrlässigen Delikten, derentwegen im Falle der Ausweisung eine Verhaltenssteuerung anderer Ausländer nicht erreichbar ist, kann eine Ausweisung nicht auf generalpräventive Zwecke gestützt werden. Vor 53.3.2.2.1 Eine generalpräventive Ausweisung straffälliger Ausländer kommt beispielsweise in Betracht bei – Rauschgiftdelikten (vgl. § 53 Nummer 2, § 54 Nummer 3), – Sexualdelikten, sexuellem Missbrauch von Kindern, – Raub oder raubähnlichen Delikten, Eigentums- und Vermögensdelikten wie Hehlerei, Steuerhinterziehung, Schmuggel und Handel mit unverzollten sowie unversteuerten Waren, – Waffendelikten, – Eidesdelikten, Urkundsdelikten, – Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis, – gravierenden Verstößen gegen das Aufenthaltsrecht oder Arbeitserlaubnisrecht, – schwerwiegenden Körperverletzungsdelikten (z. B. Messerstechereien). Dies gilt jeweils, sofern nach Prüfung des Einzelfalls eine generalpräventive Wirkung angenommen werden kann (vgl. Nummer Vor 53.3.2.0). Vor 53.3.2.2.2 Auch bei einer generalpräventiv motivierten Ausweisung sind die Umstände der Straftat und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen von Amts wegen sorgfältig zu ermitteln und eingehend zu würdigen. Insbesondere genügt es nicht, das Gewicht der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Interessen allein anhand der Typisierung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten zu bestimmen. Im Regelfall ist deshalb vor der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung die Einsicht in die Strafakten ebenso unerlässlich wie genaue Feststellungen zu den Bindungen des Betroffenen an die Bundesrepublik Deutschland und seinen Heimatstaat.

Vor 53.3.2.3
Auch bei Verstößen gegen sonstige Rechtsnormen, Entscheidungen und Verfügungen (z. B. aufenthaltsrechtliche Bestimmungen) ist eine Ausweisung aus generalpräventiven Erwägungen nicht ausgeschlossen. Diese kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, Verstößen gegen entsprechende Regelungen wirksam vorzubeugen und sich die erstrebte Verhaltenssteuerung durch die kontinuierliche Anwendung der Ausweisungsermächtigung auch verwirklichen lässt. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist Rechnung zu tragen: die Verhaltenssteuerung darf nicht zum Selbstzweck werden und andere Umstände des Falles (z. B. familiäre Belange) nicht von vornherein als bedeutungslos zurücktreten lassen, so dass die Folge der Ausweisung unangemessen erscheint. Hierbei sind auch Gewicht und Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen; ebenso spielt eine Rolle, inwieweit das Verhalten dem Ausländer vorwerfbar ist und ob andere Möglichkeiten (z. B. nach dem Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht) bestehen, der Störung wirksam zu begegnen.

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Vor 53.4 Rechtsstaatliche Grundsätze

Die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sind bei der Ausweisung zu berücksichtigen. In die Prüfung der genannten Grundsätze fließen die Grundrechte und die sich aus ihnen ergebenden Wertentscheidungen ein.

Vor 53.4.1 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Vor 53.4.1.0
Die Ausweisung ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Hiernach kann die Ausweisung nur dann verfügt werden, wenn sie das geeignete, erforderliche und angemessene Mittel zur Erreichung des Ausweisungszwecks ist. Die in Nummer 53.0.3 und Nummer 54.0.2 bis 54.0.4 dargelegten Einschränkungen in Fällen der zwingenden Ausweisung und der Regelausweisung sind zu beachten.

Vor 53.4.1.1
Geeignet ist die Ausweisung, wenn anzunehmen ist, dass sie den erstrebten Erfolg (Gefahrenabwehr) herbeiführt oder wenigstens fördert. Die Geeignetheit der Ausweisung kann je nach den Umständen zur Erreichung des Ausweisungszwecks sowohl spezial- als auch generalpräventiv begründet werden. Der Zweck, den die Ausweisung gemäß § 55 Absatz 1 verfolgt, muss fortbestehen. Diese Voraussetzung ist stets gegeben, solange die eingetretene konkrete Beeinträchtigung fortdauert, z. B. das strafbare Verhalten (illegaler Aufenthalt, Passlosigkeit) noch nicht beendet ist, der Drogenabhängige noch nicht zur Rehabilitation bereit ist (vgl. § 55 Absatz 2 Nummer 4) oder die Inanspruchnahme von Sozialhilfe noch nicht entfallen ist (vgl. § 55 Absatz 2 Nummer 6). Die Ausweisung muss zur Erreichung dieses Zwecks tauglich sein. Kann die Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet zur Gefahrenabwehr beitragen, erfüllt sie stets ihren Zweck.

Vor 53.4.1.2
Erforderlich ist die Ausweisung immer dann, wenn keine mildere Maßnahme zur Verfügung steht, die in gleicher Weise wie die Ausweisung zwecktauglich ist (z. B. Versagung/ Verkürzung der Befristung des Aufenthaltstitels, politisches Betätigungsverbot, behördliche Verwarnungen, andere ordnungsrechtliche Sanktionen).

Vor 53.4.1.3
Angemessen ist die Ausweisung, wenn sie keinen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Die Ausweisung muss daher unter Berücksichtigung der für den Ausländer und seine Familienangehörigen entstehenden erheblichen Nachteile das noch angemessene Mittel zur Zweckerreichung sein. Die Prüfung erfordert eine Interessenabwägung zwischen den Gründen, aus denen die Ausweisung zur Wahrung des öffentlichen Interesses geboten ist, auf der einen und dem Ausmaß und der Schwere des Eingriffs in die schutzwürdigen Belange des Ausländers und seiner Familienangehörigen (vgl. § 55 Absatz 3) auf der anderen Seite.

Vor 53.4.2
Grundsatz des Vertrauensschutzes Ein Vertrauenstatbestand kann in dem Umstand liegen, dass die Ausländerbehörde etwa in Kenntnis einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung einen Aufenthaltstitel vorbehaltlos erteilt oder verlängert hat. Allein auf diese Verurteilung kann eine Ausweisung nicht gestützt werden. Diese Verurteilung ist jedoch im Falle einer weiteren Verurteilung oder des Eintritts anderer Ausweisungsgründe zur Beurteilung der von dem Ausländer ausgehenden Gefahren im Rahmen eines Ausweisungsverfahrens beachtlich. Auf § 5 Absatz 3 Satz 3 wird hingewiesen.

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Vor 53.5 Ausweisungsbefugnis/Besondere Ausweisungsvoraussetzungen insbesondere nach Europäischem Gemeinschaftsrecht und völkerrechtlichen Vereinbarungen

Vor 53.5.0 Allgemeines

Die Ausweisung darf nur verfügt werden, wenn ein gesetzlicher Ausweisungsgrund nach den §§ 53 bis 55 vorliegt. Die Ausländerbehörde hat bei der Ausweisung Einschränkungen nach Europäischem Gemeinschaftsrecht (vgl. Artikel 39 Absatz 3 und 46 Absatz 1 EGV) und völkerrechtliche Vereinbarungen (vgl. § 1 Absatz 1 und 2) zu prüfen und ggf. bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Der aufenthaltsrechtliche Schutz, den die völkerrechtlichen Vereinbarungen vor der Ausweisung bieten, greift grundsätzlich jedoch nur dann ein, wenn der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet rechtmäßig ist (vgl. § 50 Absatz 1).

Vor 53.5.1 FreizügG/EU
Die Beendigung des Aufenthaltsrechts von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen richtet sich abschließend und umfassend nach dem FreizügG/EU. Auf die FreizügG/ EU-VwV, insbesondere Nummer 6, wird Bezug genommen.

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Vor 53.5.2 Assoziationsratsbeschluss EWG-Türkei Nummer 1/80 (ARB 1/80)
Das Recht gemäß Artikel 6 ARB 1/80 besteht, solange der türkische Staatsangehörige dem regulären Arbeitsmarkt angehört. Dieses Aufenthaltsrecht endet, wenn der Ausländer dem Arbeitsmarkt – z. B. in Folge dauerhafter Arbeitsunfähigkeit oder dem Erreichen des Rentenalters – endgültig nicht mehr zur Verfügung steht. Das Aufenthaltsrecht endet überdies i. d. R., wenn der türkische Arbeitnehmer seine Beschäftigung freiwillig aufgibt; eine Ausnahme besteht insoweit nur, wenn er zuvor über vier Jahre lang eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt hat und die Aufgabe der Beschäftigung zu dem Zweck erfolgte, eine andere Beschäftigung zu suchen: dann besitzt er für einen angemessenen Zeitraum ein Aufenthaltsrecht, um eine neue Beschäftigung zu suchen (EuGH, Urteil vom 23. Januar 1997, Rs. C-171/95 – Tetik). Das einmal erworbene Aufenthaltsrecht nach Artikel 7 ARB 1/80 kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur aus zwei Gründen verloren gehen: Einerseits auf Grund schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und andererseits, wenn der Betroffene das Hoheitsgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigten Grund verlässt. Der Europäische Gerichtshof legt den in Artikel 14 Absatz 1 ARB 1/80 verwendeten Begriff der öffentlichen Ordnung entsprechend der Ausweisungsmaßstäbe für Personen, die nach dem EG-Vertrag freizügigkeitsberechtigt sind, aus (Artikel 39 Absatz 3 EGV i.V. m. der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Auf- enthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. L 56 S. 850) sowie Artikel 40 EGV), ohne bislang die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nummer 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/ 35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/ 96/EWG (ABl. EU L 229 S. 35, so genannte Freizügigkeitsrichtlinie) direkt anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof fordert bezogen auf den Einzelfall die Darlegung einer konkreten, tatsächlichen und hinreichend schweren, das Grundinteresse einer Gesellschaft berührenden Gefährdung durch das persönliche Verhalten des Betroffenen. Allein das Vorliegen einer mehrjährigen Haftstrafe ohne eine auf die Person bezogene Gefahrenprognose reicht nicht aus. Daraus folgt, dass Ist- oder Regelausweisung selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht anwendbar sind. Es kann nur eine – an den obigen Maßstäben vorzunehmende – eingeschränkte Ermessensausweisung erfolgen. Eine Ausweisung aus generalpräventiven Gesichtspunkten kommt nicht in Betracht.

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Vor 53.5.3 Europäisches Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 998)

Vor 53.5.3.1
Für die Staatsangehörigen von Belgien, Dänemark, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, der Niederlande, Norwegen, Schweden, der Türkei und des Vereinigten Königreichs ist das Europäische Niederlassungsabkommen zu beachten.

Vor 53.5.3.2
Nach Artikel 3 Absatz 1 Europäisches Niederlassungsabkommen stellen die Gefährdung der Sicherheit des Staates und der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit Ausweisungsgründe dar. Nach dieser Vorschrift ist die Ausweisung grundsätzlich zulässig, wenn sie im Einklang mit dem innerstaatlichen Ausländerrecht oder dem Europäischen Gemeinschaftsrecht steht.

Vor 53.5.3.3
Artikel 3 Absatz 3 Europäisches Niederlassungsabkommen gewährt bei einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet – Kurzaufenthalte im Ausland während der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel sind unter Berücksichtigung des § 51 Absatz 1 Nummer 6 und 7 unschädlich – im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausweisungsverfügung einen erhöhten Ausweisungsschutz. Bei Angehörigen eines Vertragsstaates wird unter dieser Voraussetzung die Ausweisungsmöglichkeit auf Gründe der Sicherheit des Staates oder sonstige besonders schwerwiegende Ausweisungsgründe i. S. v. Artikel 3 Absatz 3 Europäisches Niederlassungsabkommen beschränkt. Zwischen den schwerwiegenden Gründen i. S. d. § 56 Absatz 1 und den besonders schwerwiegenden Gründen i. S. v. Artikel 3 Absatz 3 Europäisches Niederlassungsabkommen besteht kein qualitativer Unterschied.

Vor 53.5.4
Europäisches Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953 (BGBl. 1956 II S. 564) Nach Artikel 6 Absatz a Europäisches Fürsorgeabkommen darf ein Vertragsstaat einen Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei (Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich), der in seinem Gebiet erlaubt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht allein aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit (Sozialhilfebezug oder Obdachlosigkeit) in den Herkunftsstaat rückführen. Der Ausländer muss eine Niederlassungserlaubnis besitzen und, falls er vor Vollendung des 55. Lebensjahres nach Deutschland gekommen ist, ununterbrochen länger als fünf Jahre oder, falls er nach Erreichung dieses Alters nach Deutschland gekommen ist, ununterbrochen seit mehr als zehn Jahren hier leben. Im Übrigen ist eine Rückführung (z. B. Ausweisung, nachträgliche Befristung der Aufenthaltstitel) nicht zulässig, wenn der Ausländer wegen seines Gesundheitszustandes nicht transportfähig ist oder wenn er enge Bindungen in Deutschland hat (Artikel 6 und 7 Europäisches Fürsorgeabkommen).

Vor 53.5.5
Darüber hinaus schließen Artikel 8 des deutsch-österreichischen Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966 (BGBl. 1969 II S. 2, 1969 II S. 1550) sowie Artikel 5 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom 14. Juli 1952 (BGBl. 1953 II S. 31, 1953 II S. 129) eine Ausweisung wegen Hilfsbedürftigkeit aus, wenn sich der begünstigte Ausländer länger als ein Jahr ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

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Vor 53.5.6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; BGBl. 1958 II S. 210)

Vor 53.5.6.1
Artikel 8 Absatz 1 EMRK gewährleistet jedermann die Achtung des Privat- und Familienlebens. Artikel 8 EMRK beinhaltet kein absolutes Ausweisungsverbot, sondern knüpft einen Eingriff an besondere Voraussetzungen (Artikel 8 Absatz 2 EMRK) sowie an eine Verhältnismäßigkeitsprüfung an. Absatz 2 dieser Vorschrift schützt vor Eingriffen einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts, indem er solche Eingriffe unter Gesetzesvorbehalt stellt und auf das in einer demokratischen Gesellschaft zur Wahrung der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, des wirtschaftlichen Wohles des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Notwendige beschränkt.

Vor 53.5.6.2
Das Recht auf Familienleben umfasst den tatsächlich praktizierten familiären Kontakt zwischen nahen Verwandten einschließlich Geschwistern und nichtehelichen Kindern. Einschränkungen eines solchen Kontaktes infolge von Haft sind unbeachtlich, wenn der Kontakt bis zum Zeitpunkt der Inhaftierung bestanden hat. Volljährige Kinder können sich grundsätzlich hinsichtlich der Beziehung zu ihren Eltern nicht auf das Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8 Absatz 1 EMRK berufen. Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Eine Ausweisung ist mit Artikel 8 EMRK vereinbar, wenn sie eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, d. h. durch ein herausragendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt, und insbesondere in Bezug auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig ist. Eine Abwägung zwischen dem durch Absatz 1 geschützten Interesse des Ausländers an der Aufrechterhaltung seiner persönlichen und insbesondere familiären Kontakte und den nach Absatz 2 berücksichtigungsfähigen Ausweisungsgründen muss ergeben, dass die Ausweisungsgründe schwerer wiegen. Eine Ausweisung zur Verhinderung strafbarer Handlungen ist danach um so eher gerechtfertigt, je schwerwiegender die von dem Ausländer bereits begangenen Straftaten und je weniger eng seine persönlichen und insbesondere familiären Bindungen sind. Hierbei sind auf der einen Seite Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen, wie sie in § 55 Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie § 56 zum Ausdruck kommen. Bei Ausländern der so genannten zweiten Generation (im frühen Kindesalter eingereist oder im Bundesgebiet geboren) sind deren stärkere soziale Bindungen im Bundesgebiet zu beachten. Ebenso zu berücksichtigen sind auf der anderen Seite die Art und Schwere der begangenen Straftat sowie das sonstige, für die Gefahrenprognose relevante Verhalten des Ausländers. Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in Artikel 8 EMRK entwickelten Kriterien sind in die Einzelfallprüfung mit einzubeziehen.

Vor 53.5.6.3
Eine Ausweisung kann auch im Hinblick auf Artikel 8 EMRK insbesondere dann in Betracht kommen, wenn – der Ausländer schwerwiegende Straftaten, insbesondere Drogendelikte, begangen hat, – von dem Ausländer schwerwiegende Gefahren, insbesondere aufgrund von Bezügen zu Terrorismus und Extremismus ausgehen, – der Ausländer volljährig ist, er gelegentlich im Heimatstaat war, die dortigen Verhältnisse kennt und die Heimatsprache beherrscht oder – sonstige Anhaltspunkte eine fortdauernde Integrationsunwilligkeit belegen.

Vor 53.5.7
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II S. 474) Nach Artikel 31 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen weisen die Vertragsstaaten keinen Staatenlosen aus, der sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet befindet, es sei denn aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung. Entsprechende Gründe ergeben sich aus §§ 53 bis 55. Der Bezug von Sozialhilfe darf im Hinblick auf die Zusicherung nach Artikel 23 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen nicht zur Ausweisung eines Staatenlosen führen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Anwendung des Artikels 23 den Vorbehalt geltend gemacht hat, diesen uneingeschränkt nur auf Staatenlose anzuwenden, die zugleich Flüchtlinge i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention sind, im Übrigen jedoch nur in einem nach Maßgabe innerstaatlicher Gesetze eingeschränktem Umfange (BGBl. 1976 II S. 473).

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Vor 53.5.8 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Nach § 1 Absatz 1 Satz 5 ist auch im Falle einer Ausweisung zu prüfen, ob mit dem Heimatstaat des Ausländers zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen, die die Ausweisung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen. I. d. R. lassen entsprechende Niederlassungs-, Handels-, Schifffahrts- und Freundschaftsverträge eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach innerstaatlichem Recht zu (§§ 53 bis 55). Es handelt sich insbesondere um folgende zwischenstaatliche Vereinbarungen:

Vor 53.5.8.1
– Artikel 7 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 12. Januar 1927 (RGBl. 1927 II S. 76 und S. 454; BGBl. 1952 II S. 608),

Vor 53.5.8.2
– Artikel 2 Absatz 2 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien (Iran) vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II S. 1002; BGBl. 1955 II S. 829),

Vor 53.5.8.3
– Artikel 2 Absatz 5 des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 (BGBl. 1956 II S. 487, 1956 II S. 763),

Vor 53.5.8.4
– Artikel 2 des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Dominikanischen Republik vom 23. Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 1468, 1960 II S. 1874),

Vor 53.5.8.5
– Nummer 6 der Übereinkunft zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen über Einwanderungs- und Visafragen vom 3. März 1964 (BAnz. Nummer 89 vom 15. Mai 1964).

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Vor 53.6 Ausweisungsverfahren

Vor 53.6.1
Die Entscheidung über die Ausweisung eines Ausländers trifft die Ausländerbehörde (§ 71 Absatz 1 Satz 1 und 2). § 72 Absatz 4 ist zu beachten.

Vor 53.6.2
Sobald die Ausländerbehörde Kenntnis vom Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach den §§ 53 bis 55 erlangt (z. B. auf Grund einer Mitteilung einer anderen Behörde nach § 87) oder ihr begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes bekannt werden, muss sie von Amts wegen tätig werden (Amtsermittlungsgrundsatz; vgl. §§ 79, 82). Die Ausländerbehörde muss umgehend eine Ausweisung prüfen, ein Ausweisungsverfahren zügig einleiten und durchführen. Dies gilt auch, wenn von vornherein nur eine Ermessensausweisung in Betracht kommt. Sobald die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass die gesetzlichen Ausweisungsvoraussetzungen gegeben sind und welche sonstigen erheblichen be- oder entlastenden Umstände vorliegen, muss sie unverzüglich über die Ausweisung entscheiden. Kommt eine Ausweisung nicht in Frage, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob sonstige Maßnahmen zu treffen sind (vgl. § 7 Absatz 2 Satz 2, § 52, § 51 Absatz 1).

Vor 53.6.3
Eine Anhörung des Ausländers durch die Ausländerbehörde ist erforderlich, wenn es zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig ist oder wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung beabsichtigt (§ 28 Absatz 1 VwVfG). Dem Ausländer ist Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen binnen angemessener Frist zu äußern. Im Rahmen der Anhörung sind ihm sowohl die Ausweisungsabsicht als auch die dafür maßgebenden Gründe mitzuteilen. Da familiäre Beziehungen im Rahmen der Prüfung von Artikel 6 GG und Artikel 8 EMRK Bedeutung haben, kann in Fällen, in denen solche familiären Bindungen bestehen, auch eine Anhörung des Ehe- bzw. Lebenspartners bzw. in den Fällen, in denen der Ausländer, der ausgewiesen werden soll, Vater eines in Deutschland lebenden Kindes ist, der Mutter des Kindes (für sich und das Kind) in Betracht kommen. Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig ist (§ 28 Absatz 2 Nummer 1 VwVfG). Eine solche Gefahr setzt voraus, dass durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust eintreten würde, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass der Zweck der Ausweisung nicht erreicht würde. Bei in fremder Sprache abgefassten Schriftstücken soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen (§ 23 Absatz 2 Satz 1 VwVfG). Vor. 53.6.4 Personen, deren Rechte aus Artikel 6 GG und aus Artikel 8 EMRK betroffen sein könnten (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder) sollen zu Beteiligten im Verfahren gemacht werden.

Vor 53.6.5
Beabsichtigt eine Ausländerbehörde, einen Ausländer, der im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG in einem anderen Mitgliedstaat ist und sich in Deutschland mit einem Aufenthaltstitel nach § 38a aufhält, in ein Land außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig Aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nummer L 16 S. 44; so genannte Daueraufenthalt-Richtlinie) – d. h. Drittstaaten wie Vereinigtes Königreich, Irland und Dänemark – auszuweisen, ist vor der Entscheidung das Konsultationsverfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchzuführen (vgl. Nummer 91c.2). Bei einer Ausweisung innerhalb des Geltungsbereichs der Daueraufenthaltsrichtlinie ist lediglich eine Mitteilung nach § 91c Absatz 3 über das Bundesamt erforderlich (siehe Nummer 91c.3).

Vor 53.6.6
Die Ausweisungsverfügung ist schriftlich zu erlassen (§ 77 Absatz 1 Satz 1) und zu begründen (§ 39 Absatz 1 VwVfG), d. h. alle entscheidungserheblichen Erwägungen müssen erkennbar sein. Im Hinblick auf § 58 Absatz 1 VwGO soll sie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden. Bei Ermessensausweisungen kommt der Begründungspflicht besondere Bedeutung zu. Die Begründung ist fehlerhaft, wenn die Ausländerbehörde von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist unbeachtlich, wenn die Begründung nachträglich im eventuell durchzuführenden Widerspruchsverfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt wird. Sofern im konkreten Einzelfall mit dem Eintritt bestimmter weiterer für die Entscheidung erheblicher be- oder entlastender Umstände zu rechnen ist, kann die Ausländerbehörde das Verfahren zunächst aussetzen und die weitere Entwicklung abwarten.

Vor 53.6.7
Ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist im Falle des Erlasses einer Ausweisungsverfügung abzulehnen (vgl. § 11 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 84 Absatz 2 Satz 1). Beide Verfügungen sollen mit der Abschiebungsandrohung verbunden werden. Die in § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Rechtsfolgewirkungen der Ausweisung sind auf Antrag i. d. R. zu befristen; die Frist beginnt mit der Ausreise (§ 11 Absatz 1 Satz 4). Auf das Antragserfordernis, die Rechtsfolgen der Ausweisung (Wiedereinreiseverbot) und die Einreiseverweigerung für das Schengen-Gebiet auf Grund der Ausschreibung im SIS ist in der Ausweisungsverfügung hinzuweisen.

Vor 53.6.8.1
Gelangt die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis, von einer Ausweisung abzusehen, ist dies in der Akte zu vermerken. Auf den zugrunde liegenden Sachverhalt allein kann eine spätere Ausweisung nicht mehr gestützt werden, es sei denn, in den Akten ist ein entsprechender Vorbehalt vermerkt. Allerdings wird er im Falle des späteren Eintritts eines Ausweisungsgrundes nochmals in die Entscheidungsfindung mit einbezogen.

Vor 53.6.8.2
In allen Fällen, in denen der Ausländer angehört worden ist und die Ausländerbehörde von einer Ausweisung absieht, ist er darüber zu unterrichten.

Vor 53.6.8.3
Hat die Ausländerbehörde von einer Ausweisung abgesehen, soll sie, soweit tunlich, den Ausländer auf die möglichen Folgen bei Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes hinweisen (so genannte ausländerbehördliche Verwarnung). Bei dieser Verwarnung handelt es sich um einen bloßen Hinweis ohne Verwaltungsaktqualität auf eine mögliche Reaktion der Ausländerbehörde hinsichtlich eines bestimmten künftigen Verhaltens des Ausländers.

Vor 53.6.9.1
Bei Ausländern, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder gegen die öffentliche Klage erhoben worden ist, ist § 72 Absatz 4 zu beachten (Einvernehmen der Staatsanwaltschaft). Liegen der Ausländerbehörde Erkenntnisse über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren vor, ohne dass sie über entsprechende amtliche Unterlagen verfügt, hat sie entsprechende Erkenntnisse bei den Strafverfolgungsbehörden einzuholen.

Vor 53.6.9.2
Liegt das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zur Ausweisung vor, darf mit der Ausweisung nur zugewartet werden, wenn diese ausschließlich wegen eines Ausweisungstatbestandes erfolgen kann, der eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt, die noch aussteht oder wenn von den Strafverfolgungsbehörden bzw. vom Strafgericht eine umfassendere Sachaufklärung als von der Ausländerbehörde im Ausweisungsverfahren erwartet werden kann.

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Vor 53.7 Rechtsbehelfe – Sofortige Vollziehung

Vor 53.7.1
Rechtsbehelfe gegen die Ausweisung haben nach § 80 Absatz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Klage lassen jedoch unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung, die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet und die Sperrwirkung des § 11 Absatz 1 zur Folge hat, unberührt (§ 84 Absatz 2 Satz 1). Die Ausländerbehörde hat im Hinblick auf die vom Ausländer ausgehende Gefahr zu prüfen, ob die sofortige Vollziehung anzuordnen ist. Die Feststellung eines Vollzugsinteresses erfordert in den Fällen des § 72 Absatz 4 die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Das Vollzugsinteresse muss über das öffentliche Interesse am Erlass der Ausweisungsverfügung ersichtlich hinausgehen. Die sofortige Vollziehung setzt nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4VwGOvoraus, dass – ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht, den Ausländer bereits vor einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu entfernen und – dieses öffentliche Interesse das schutzwürdige Interesse des Ausländers an seinem weiteren Verbleiben bis zur Hauptsacheentscheidung überwiegt.

Vor 53.7.2
Das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug einer Ausweisung ist zu bejahen, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass die Gefahr sich schon im Zeitraum bis zur verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheentscheidung verwirklichen wird. Von einem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn ein Ausweisungstatbestand nach §§ 53, 54 erfüllt ist und Wiederholungsgefahr besteht. Zu den schutzwürdigen Interessen des Ausländers, die hiergegen abzuwägen sind, zählen z. B. die in Nummer 55.3 bis 55.3.2.5 genannten Hinweise zum Ausweisungsschutz und die Erschwerung der Rechtsverteidigung im Hauptsacheverfahren aus dem Ausland. In den Fällen des § 54 Nummer 5 und 5a ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisungsverfügung grundsätzlich zu dem Zweck zulässig, die Folgen nach § 54a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 eintreten zu lassen (vgl. Nummer 54a.0.3). Wird der Erlass einer Ausweisung mit der Anordnung des Sofortvollzugs verbunden, bedarf es stets einer auf den Einzelfall bezogenen abwägenden schriftlichen Begründung (§ 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO), warum der Ausgewiesene unverzüglich die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen hat.

Vor 53.7.3
Soll ein inhaftierter Ausländer zum Zeitpunkt der Haftentlassung abgeschoben werden, sollte die sofortige Vollziehung der Ausreise gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO angeordnet werden, sofern die Haftentlassung voraussichtlich vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Ausweisung erfolgen wird.

Vor 53.8
Im Falle der Ausweisung ist im Pass, Pass- oder Ausweisersatz des Ausländers zu vermerken:

„Ausgewiesen".

Von dem Vermerk kann abgesehen werden, wenn die Ausreise dadurch erschwert würde. Ein Aufenthaltstitel ist ungültig zu stempeln. Besitzt der Ausländer ein Schengen-Visum, ist das Kinegram der Visummarke zu entwerten; der Ausstellungsstaat ist entsprechend § 52 Absatz 7 Satz 2 zu unterrichten. Diese Maßnahmen sind unmittelbar nach Erlass der Ausweisungsverfügung vorzunehmen. Soweit der Pass oder Passersatz nicht bereits in Verwahrung genommen worden ist (§ 50 Absatz 6), wird deren Vorlage gemäß § 48 Absatz 1 angeordnet. Dem Ausländer soll auf Antrag bescheinigt werden, dass die Ausreisepflicht nicht vollziehbar ist.

Vor 53.9
Ist der Aufenthalt eines Ausländers unbekannt, gegen den eine Ausweisungsverfügung erlassen werden soll, hat die Ausländerbehörde wegen der Ermittlung des Aufenthalts nach Maßgabe des AZRG und der hierzu ergangenen Vorschriften beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Ausländerzentralregister – anzufragen und ihn ggf. zur Aufenthaltsermittlung auszuschreiben (vgl. § 50 Absatz 7 Satz 1). Eine Ausweisungsverfügung gegen einen Ausländer, dessen Aufenthalt nicht festgestellt werden kann und der keinen Bevollmächtigten bestellt hat, soll öffentlich zugestellt werden (vgl. Nummer Vor 53.2).

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Vor 53.10 Meldepflichten

Vor 53.10.1
Unbeschadet der Datenübermittlungspflichten nach dem AZRG und den hierzu ergangenen Vorschriften hat die Ausländerbehörde von einer Ausweisungsverfügung zu unterrichten (hinsichtlich der Abschiebung siehe Nummer 58. 0. 13):

Vor 53.10.1.1
– die für die Dateneingabe zuständige Polizeidienststelle nach dem vorgeschriebenen Muster zum Zweck der Ausschreibung in INPOL (Zurückweisung/ Festnahme § 50 Absatz 7 Satz 2) bzw. im SIS (Einreiseverweigerung gemäß Artikel 96 Absatz 3 SDÜ), sofern eine solche Ausschreibung in INPOL bzw. SIS beabsichtigt ist (zu den Voraussetzungen einer Ausschreibung vgl. Nummer 50.7),

Vor 53.10.1.2
– auf Ersuchen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn es sich um einen Ausländer handelt, der einen Asylantrag gestellt hat.

Vor 53.10.2
Ist der Vollzug einer Ausweisung nicht möglich, weil die Abschiebung nach § 60a vorübergehend ausgesetzt wird oder der Aufenthalt gestattet ist (§ 55 AsylVfG), sind die Ausschreibungen in INPOL und im SIS nicht zu veranlassen oder umgehend löschen zu lassen. Sofern eine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 2 erteilt worden ist, hat die Ausländerbehörde die zuständige Polizeidienststelle sowie INPOL durch Übersendung einer Ausfertigung der Betretenserlaubnis mit dem entsprechenden Vordruck umgehend zu unterrichten.

Vor 53.10.3
Die Unterrichtung diplomatischer oder konsularischer Vertretungen kann im Einzelfall unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zweckmäßig sein, wenn eine Unterstützung der Ausländerbehörde, etwa durch Zahlung der Rückreisekosten an den zur Ausreise verpflichteten aber mittellosen Ausländer erwartet werden kann. Bei abgelehnten Asylbewerbern oder Ausländern, bei denen ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 besteht, ist von einer Unterrichtung der Vertretung des Heimatstaates abzusehen.

Vor 53.10.4
Wird eine Ausweisungsverfügung aufgehoben (vgl. § 84 Absatz 2 Satz 3) oder die Wirkung der Ausweisung verkürzt oder verlängert, ist auch dies den in Nummer Vor 53.10 genannten Stellen umgehend mitzuteilen. Dies ist im vorliegenden Pass oder Passersatz entsprechend zu vermerken.

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Vor 53.11 Verhältnis von zwingender Ausweisung zur Ausweisung im Regelfall

Bei der zwingenden Ausweisung und der Ausweisung im Regelfall hat die nach § 71 Absatz 1 zuständige Ausländerbehörde eine rechtlich gebundene Entscheidung zu treffen, die der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Im Falle der Herabstufung der zwingenden Ausweisung zur Ausweisung im Regelfall entfällt die zwingende Rechtsfolge der Ausweisung (§ 56 Absatz 1 Satz 4). Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung siehe Nummer Vor 53.3.1.2. Bei Ausweisungen auf der Grundlage der §§ 53, 54 hat sich die Prüfung grundsätzlich auf das Vorliegen des Ausweisungstatbestands zu beschränken (vgl. aber Nummer 53.0.3 sowie Nummer 54.0.2 bis 54.0.4).

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Zu § 53 – Zwingende Ausweisung

53.0 Allgemeines

53.0.1.1
Erfüllt der Ausländer die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53, hat ihn die Ausländerbehörde auszuweisen (zwingende Ausweisung). In diesen Fällen besteht kein Ausweisungsermessen; die Ausländerbehörde muss unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils die Ausweisung verfügen. Die Vorschrift dient spezialpräventiven Zwecken in Fällen der besonderen Gefährlichkeit des Ausländers.

53.0.1.2
Türkische Arbeitnehmer, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 haben, dürfen nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen aus Deutschland ausgewiesen werden. Die Grundsätze zur Beendigung des Aufenthalts freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger sind weitgehend auf die assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu übertragen. Erforderlich ist stets eine einzelfallbezogene Prüfung, die vom persönlichen Verhalten des Assoziationsberechtigten ausgeht (vgl. im Einzelnen Nummer Vor 53.5.2).

53.0.2
Eine vorsätzliche Straftat i. S. v. § 53 liegt immer dann vor, wenn der Ausländer vom Strafgericht nicht wegen fahrlässigen Handelns verurteilt wurde (§ 15 StGB).

53.0.3
§ 53 setzt rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen voraus. Unabhängig von der Ausweisung beschränkt sich die Prüfung rechtsstaatlicher Grundsätze (insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit) im Hinblick auf das besondere öffentliche Interesse an der Ausweisung regelmäßig auf die Befristung der Wirkungen der Ausweisung (§ 11 Absatz 1 Satz 3). Die strikte Rechtsfolge des § 53 erfordert grundsätzlich keine Güter- und Interessenabwägung, da die Ausweisungsvorschrift die Schranken der Handlungsfreiheit des Ausländers setzt, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens im Interesse der öffentlichen Sicherheit in den Grenzen des allgemein Zumutbaren zieht. In Bezug auf im Bundesgebiet geborene oder aufgewachsene Ausländer ist stets die Vereinbarkeit der Einzelfallentscheidung mit Artikel 6 GG und Artikel 8 EMRK zu prüfen.

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53.1 Zwingende Ausweisung wegen schwerer und besonders schwerer Kriminalität

53.1.1
Die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren muss nach § 53 Nummer 1, 1. Alternative auf einem einzigen Urteil beruhen. Unerheblich ist, ob die Strafe wegen einer einzelnen Tat verhängt worden ist oder ob es sich um eine Gesamtstrafe oder Einheitsjugendstrafe für mehrere Taten (§§ 53 bis 55 StGB, § 31 f. JGG) von mindestens drei Jahren handelt. Bei mehreren Verurteilungen, die zur Bildung einer Gesamtstrafe oder Einheitsjugendstrafe geführt haben, ist es unerheblich, ob die Vollstreckung einer dieser Strafen früher zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Ist ein Erwachsener wegen in Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangener vorsätzlicher und fährlässiger Straftaten verurteilt worden, ist der Ausweisungsgrund des § 53 Nummer 1, 1. Alternative nur erfüllt, wenn der auf die Vorsatztaten entfallende Teil der Strafe mindestens drei Jahre beträgt. Dies ist bei in Tateinheit begangenen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten der Fall, wenn in den Urteilsgründen ausdrücklich ausgesprochen oder nach den Tatumständen oder den verletzten Straftatbeständen offensichtlich ist, dass das Gericht die Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren schon allein im Hinblick auf die Vorsatztaten verhängt hat. Ist wegen in Tatmehrheit begangener vorsätzlicher und fahrlässiger Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden, ist der Ausweisungsgrund des § 53 Nummer 1, 1. Alternative erfüllt, wenn – wegen einer Vorsatztat eine Einsatzstrafe von mindestens drei Jahren ausgesprochen worden ist, – aus den für die Vorsatztaten verhängten Einzelstrafen ausdrücklich eine gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren gebildet worden ist oder – nach den Strafzumessungserwägungen des Gerichts, den Tatumständen oder den verletzten Straftatbeständen offensichtlich ist, dass das Gericht auch allein wegen der Vorsatztaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verhängt hätte. Bei Jugendstrafen gilt Nummer 53.2.1 Satz 5 und 6 entsprechend.

53.1.2.1
Zur zwingenden Ausweisung nach § 53 Nummer 1, 2. Alternative führen mehrere strafgerichtliche Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren, wenn die Verurteilungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor der letzten Verurteilung erfolgt sind. Die Berücksichtigung mehrerer rechtskräftiger Verurteilungen ist jedoch nur dann zulässig, wenn die strafgerichtliche Verurteilung nicht dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG unterliegt.

53.1.2.2
Der Ausweisungstatbestand des § 53 Nummer 1, 2. Alternative wird durch die Anordnung von Sicherungsverwahrung bei der letzten Verurteilung verschärft. Wurde bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet und ist der Ausländer vorher rechtskräftig zu Geld-, Freiheits- oder Jugendstrafen verurteilt worden, ist der Ausweisungstatbestand unabhängig vom Strafmaß oder dem Bezugszeitraum von fünf Jahren ebenfalls erfüllt. Die Durchführung der angeordneten Sicherungsverwahrung hindert die Ausländerbehörde nicht, die Ausweisung unmittelbar nach der strafgerichtlichen Verurteilung zu verfügen und bei der Strafvollstreckungsbehörde eine Entscheidung gemäß § 456a Absatz 1 StPO herbeizuführen.

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53.2 Zwingende Ausweisung wegen rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung auf Grund von Straftaten nach dem BtMG bzw. §§ 125, 125a StGB (§ 53 Nummer 2)

53.2.1
Die zwingende Ausweisung wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem BtMG nach § 53 Nummer 2, 1. Alternative setzt eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht unabhängig vom Strafmaß oder zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren voraus, ohne dass die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Für die Frage, ob es sich um eine oder mehrere vorsätzliche Straftaten handelt, ist die strafrechtliche Bewertung maßgebend. Danach kann eine vorsätzliche Straftat auch dann vorliegen, wenn der Täter mehrere Handlungen begangen oder eine Tat mehrfach begangen hat. Der Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn der Ausländer wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten nach dem BtMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Falls dem Ausländer neben Betäubungsmitteldelikten andere Straftaten zur Last gelegt wurden, derentwegen gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 JGG nur einheitlich eine Jugendstrafe erging, lässt sich das Strafmaß bezüglich des Betäubungsmitteldelikts nicht feststellen. In solchen Fällen ist § 54 Nummer 1 oder Nummer 3 zu prüfen.

53.2.2
Die zwingende Ausweisung nach § 53 Nummer 2 ist im Falle rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren ohne Bewährung oder zu einer Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht ohne Bewährung auch unter folgenden Voraussetzungen zu verfügen: – Verurteilung wegen Landfriedensbruchs unter den in § 125a Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen (§ 53 Nummer 2, 2. Alternative) oder – Verurteilung wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruchs gemäß § 125 StGB (§ 53 Nummer 2, 3. Alternative).

53.2.3
Eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung i. S. v. § 53 Nummer 2 ist nur eine Maßnahme nach § 56 StGB bzw. § 21 JGG, nicht aber eine an geringere Voraussetzungen geknüpfte Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe gemäß § 57 StGB bzw. § 88 JGG. Der die Strafaussetzung bei Jugendlichen regelnde § 21 JGG entspricht bis auf Absatz 3 nahezu wortgleich § 56 StGB. Der Ausweisungstatbestand des § 53 Nummer 2 ist auch erfüllt, wenn die Vollstreckung der Restfreiheits- oder Rest-Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Eine Verbüßung eines erheblichen Teils der Strafe beseitigt nicht die bereits erfolgte schwere Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Wegen der unterschiedlichen Gesetzeszwecke muss die Ausländerbehörde sich bei der Entscheidung über die Ausweisung nicht notwendig von demselben Gefahrenmaßstab leiten lassen, der für den Strafrichter bei der Strafaussetzung maßgebend ist.

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53.3 Zwingende Ausweisung wegen rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung auf Grund Einschleusens von Ausländern (§§ 96, 97)

Nach § 53 Nummer 3 hat die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 die zwingende Ausweisung zur Folge, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Verurteilung zu einer Mindestfreiheitsstrafe ist nicht Voraussetzung für die Ausweisung.

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