Transitaufenthalt
Bei der Entscheidung, ob eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 5 EMRK vorliegt, geht der EGMR von der konkreten Situation aus und berücksichtigt eine Reihe von Kriterien, wie
Art, Dauer und Auswirkungen sowie die Art der Durchführung der umstrittenen Maßnahme. Der Unterschied zwischen
Entzug und
Beschränkung der Freiheit ist für den EGMR lediglich einer des Grades und der Intensität und nicht einer der Art oder der Substanz.