Erlöschen der Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80

Nach der Rechtsprechung des EuGH kann das Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden:
  • Nach Art 14 ARB 1/80 aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit.
  • Wegen Verlassen des Aufnahmemitgliedsstaats während eines erheblichen Zeitraums ohne berechtigte Gründe.

EuGH, U. v. 11.11.2004 – C-467/02 –, Cetinkaya
EuGH, U. v. 07.07.2005 – C-373/03 –, Aydinili

Durch die Rechtsprechung des EuGH ist noch nicht abschließend geklärt, was unter einem „nicht unerheblichen Zeitraum" oder, worauf die Urteilsgründe in anderen Amtssprachen eher hindeuten (französisch: „pendant une période significative", englisch: „for a significant length of time", italienisch: „per un periodo significativo", spanisch „durante un período de tiempo significativo"), unter einen bedeutsamen Zeitraum zu verstehen ist.

Auf die Sprachfassungen weist das VG Darmstadt, B. v. 12.11.2010 – 5 L 1411/10.DA – hin.

Durch den EuGH ist geklärt, dass kurzzeitige Fehlzeiten jedenfalls dann nicht bedeutsam sind, wenn die Behörden die Ordnungsmäßigkeit des Aufenthalts deswegen durch spätere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht in Frage gestellt haben.

EuGH, Urt. v. 17.04.1997 – Rs. C-351/95 –, Kadiman, NVwZ 1997, 1104, Rn. 54

Der EuGH hat weiterhin entschieden, dass eine freiwillige Abwesenheit vom Bundesgebiet von gut einem Jahr das Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB nicht erlöschen lasse.

EuGH, Urt. v. 16.03.2000 – Rs. C-329/97 –, Ergat, NVwZ 2000, 1277, Rn. 51

Ob auch längere Abwesenheiten das Recht aus Art. 7 ARB unberührt lassen, ist dagegen in der Rechtsprechung des EuGH nicht geklärt.

In der Literatur wird die Auffassung vertreten, eine schon mehr als sechsmonatige Abwesenheit vom Bundesgebiet lasse erworbene Rechte nach dem ARB außer bei Krankheit oder Erfüllung der Wehrpflicht regelmäßig erlöschen (Huber in Huber, AufenthG, 2010, Art. 6 Rn. 71 zur Parallelproblematik in Art. 6 Abs. 1 ARB). Ist der Betroffene an einer Rückkehr durch Krankheit oder Inhaftierung gehindert, erlösche der assoziationsrechtliche Anspruch nicht (Huber, a. a. O., unter Berufung auf OVG NRW, B. v. 17.01.2007 – 19 E 990/06, Bay. VGH, Beschl. v. 21.03.2006 – 24 ZB 06.233 und VG Aachen, Urt. v. 31.07.2007 – 2 K 896/05).

Nach anderer Auffassung sei das Assoziationsrecht eng am Gemeinschaftsrecht auszulegen. Die Richtlinie 2004/38/EG enthalte dazu gemeinschaftsrechtliche, von der Dauer des vorhergehenden Aufenthalts im Inland abhängige Grenzen, bis zu denen Auslandsaufenthalte unschädlich seien: grundsätzlich 6 Monate (Art. 11 Abs. 2, 16 Abs. 3 Unionsbürgerrichtlinie), aber bis zu zwei Jahren, wenn bereits ein Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde (Art. 16 Abs. 4 Unionsbürgerrichtlinie).

Kehre der assoziationsrechtliche Familienangehörige innerhalb dieser Fristen zurück, spreche vieles dafür, dass der von der Rechtsordnung hervorgehobene Integrationszusammenhang gewahrt sei. Dann sei die Zeitdauer seiner Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat nicht einmal ein Indiz für ein dauerhaftes Verlassen. Im Übrigen komme es bei der Frage, ob der Assoziationsfreizügigkeitsberechtigte den Integrationszusammenhang durch Aufgabe des Lebensmittelpunktes im Aufnahmemitgliedstaat auf Dauer beseitigt habe, neben der Abwesenheitsdauer auf weitere Kriterien an, beispielsweise Ausreisezweck, Kündigung von Wohnung und/oder Arbeitsplatz, melderechtliche Abmeldung, sodass auch der mehrjährige Aufenthalt außerhalb des Mitgliedstaats nicht stets zum Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs führe (Oberhäuser in Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 2008, Art. 7 ARB Rn. 14 unter Berufung auf OVG NRW, B. v. 17.01. 2007 – 19 E 990/06).

Was unter dem europarechtlich auszulegenden Begriff „berechtigte Gründe" zu verstehen ist, hat der EuGH bislang nicht näher präzisiert. Ob ein Grund „berechtigt" ist, hängt, wie die Urteilsgründe in anderen Amtssprachen nahe legen (französisch: „sans motifs légitimes", englisch: „without legitimate reason", italienisch: „senza motivi legittimi" und spanisch: „sin motivos legítimos"), allein davon ab, ob die Gründe des türkischen Staatsangehörigen „legitim", also allgemein gesellschaftlich anerkannt sind, mithin nicht, ob sie aus dem subjektiven Blickwinkel des türkischen Staatsangehörigen berechtigt erscheinen. Es kommt daher darauf an, ob die Gründe ihrer Abwesenheit von Deutschland von der Allgemeinheit anzuerkennen oder eher zu missbilligen sind (so VG Darmstadt, B. v. 12.11.2010 – 5 L 1411/10.DA –). Bei der erforderlichen Bewertung des Sachverhatls ist auch der Zweck der Regelung des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zu berücksichtigen.

Nach der Rechtsprechung tritt kein Verlust der Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 tritt ein

  • bei einer Zwangsheirat, bei der der türkische Staatsangehörige das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen hat der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (BVerwG, U. v. 09.08.2007 – 1 C 47.06 –, juris wenn der die Rechtsstellung vermittelnde Stammberechtigte türkischer Arbeitnehmer sein Aufenthaltsrecht wegen einer Täuschung verloren hat. Siehe auch HambOVG, B. v. 14.07.2009 – 4 Bs 109/09 –, InfAuslR 2009, 419).
    EuGH, U. v. 18.12.2008 – C-337/07 –, Altun
  • bei Rückkehr aus der Türkei erst mehr als sieben Monate nach Ende der Ableistung des Wehrdienstes (BayVGH, B. v. 15.10.2009 – 19 CS 09.2194, 19 CE 09.2193 –, InfAuslR 2010, 7)

Ein türkischer Staatsangehöriger verliert durch einen mehrjährigen haftbedingten Auslandsaufenthalt seine Rechte aus Art. 7 ARB 1/80, wenn er aus dem Bundesgebiet in der Absicht ausgereist ist, im Ausland eine Straftat zu begehen, bei deren Entdeckung er mit der Verhängung einer längeren Freiheitsstrafe rechnen musste (hier: Beteiligung an geplanten Anschlägen des "Kalifatstaates" in der Türkei).

BVerwG, U. v. 30.04.2009 – 1 C 6/08 –, BVerwGE 137,27, Rn. 29

Das BVerwG führt zu Begründung an:

"Mit Blick auf den Zweck des Art. 7 ARB 1/80, die allmähliche Integration der Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers im Mitgliedstaat zu fördern, steht es außer Frage, dass die Absicht, im Ausland ein Verbrechen zu begehen, das Verlassen des Bundesgebietes nicht zu rechtfertigen vermag. Dieser Zweck des Auslandsaufenthalts ist vielmehr Ausdruck mangelnder Integration im Bundesgebiet und widerspricht dem Anliegen der Vorschrift in hohem Maße."

Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzungen des Art. 7 ARB 1/80 können Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats jedenfalls dann nicht mehr als unerheblich oder von berechtigten Gründen getragen angesehen werden, wenn sie der Verfestigung der persönlichen Integration des assoziationsberechtigten türkischen Familienangehörigen entgegenstehen und dem Regelungszweck der Förderung der dauerhaften Integration zuwiderlaufen.

So auch Nds OVG, U. V. 27.03.2008 – 11 LB 203/06 –, InfAuslR 2009, 54 unter Hinweis auf B. v. 11.01.2008 – 11 ME 418/07 –, juris

Die Vorschrift dient der Familienzusammenführung, indem sie eine dauerhafte Eingliederung der Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat fördert. Entgegen dieser Zielsetzung förderte ein langjähriger Schulaufenthalt in der Türkei nicht die dauerhafte Eingliederung der Kinder in Deutschland. Vielmehr führte die Verlagerung des Lebensmittelpunkts in die Türkei und damit in einen anderen Sprach- und Kulturkreis regelmäßig dazu, dass die bis erfolgte Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse in einer für die soziale Prägung der Kinder wesentlichen Entwicklungsphase unterbrochen wird.

Das OVG B-B geht daher davon aus, dass auch eine langjährige Abwesenheit vom Bundesgebiet infolge fünfjährigen Schulbesuchs in der Türkei bis zur Wiedereinreise nicht von berechtigten Gründen getragen ist (OVG B-B, B. v. 30.06.2010 – OVG 11 S 28.10 – juris). Das OVG R-P (B. v. 29.06.2009 – 7 B 10454/09 – juris) ging bei einem 12. jährigen Schulbesuch von einem Erlöschen aus.

Nach der Rechtsprechung des OVG NRW soll bereits eine Abwesenheit von mehr als sechs Monaten zum Verlust des Integrationszusammenhangs und damit dem Erlöschen der Rechtsstellung aus Art. 7 ARB 1/80 führen (OVG NRW, B. v. 30.03.2010 – 18 B 111/10 –, AuAS 2010, 163 (18 Monate) unter Hinweis auf B. v. 08.03.2006 – 18 B 130/06 –, InfAuslR 2006, 312). Diese Frist ist zu kurz bemessen, da nicht ersichtlich ist, weshalb durch eine kurzzeitige Ausreise ohne Hinzutreten weiterer Umstände von einer Auflösung des Intergrationszusammenhangs auszugehen sein soll.

Die Rechtsstellung des Familienangehörigen bleibt bei Ehgatten auch nach einer durch Scheidung bewirkten Änderung des Personenstandes erhalten. Weiterhin lässt auch die Vollendung des 21. Lebensjahres die Rechtsstellung türkischer Kinder nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 unberührt.

?EuGH. U. v. 18.07.2007 – C-325/05 –, Derin

Erlöschen der Rechtsposition aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80: Der EuGH führt in der Rechtssache Torun dazu aus, dass es sich bei der Rechtsposition nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 um eine gegenüber Satz 1 günstigere Bestimmung handelt, die daher nicht restriktiver ausgelegt werden könne als Satz 1.

EuGH, U. v. 16.02.2006 – C-502/04 –, Torun

"Rn. 25 Folglich kann es nur zwei Arten von Beschränkungen der durch Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte geben, nämlich entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr fürdie öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für eine nicht unerhebliche Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen..."

Der Begriff des "Familienangehörigen " ist in Art. 7 ARB 1/80 nicht näher bestimmt. Er ist als gemeinschaftsrechtlicher Begriff einheitlich auszulegen, um seine homogene Anwendungen in den Mitgliedstaaten sicherzustellen

Art. 7 ARB 1/80 privilegiert Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers. Abgestuft nach der Dauer des ordnungsgemäßen Wohnsitzes im Inland haben sie gemäß Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 freien Zugang zum Arbeitsmarkt und daraus folgend auch Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht. Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 betrifft den Zugang zum Arbeitsmarkt der Kinder, die eine Berufsausbildung im Inland abgeschlossen haben.

Art. 7 ARB 1/80 stellt keine abschließende Spezialregelung für Familienangehörige dar. Art. 6 ARB 1/80 und Art . 7 ARB 1/80 sind nebeneinander anwendbar.

s. auch Rn. 3.2 AAH-ARB 1/80