III. Unterbrechungen der Beschäftigung

1. Grundsätze

2. Arbeitslosigkeit

3. Eigenkündigung

4. Straf- und Untersuchungshaft

 

1. Grundsätze

Ein beschäftigungsrechtlicher und - darauf aufbauend - aufenthaltsrechtlicher Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 ARB/180 setzt voraus, dass die erforderliche Beschäftigung nicht durch Fehlzeiten unterbrochen ist, sofern diese nicht nach Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 unschädlich sind. Art. 6 Abs. 2 ARB/180 unterscheidet zwischen zwei Arten von Unterbrechungen der Beschäftigung:

  1. Zeiten tatsächlicher Unterbrechung der Beschäftigung, ohne dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ARB 1/80).
  2. Zeiten der Unterbrechung, die durch lange Krankheit oder unverschuldeter Arbeitslosigkeit verursacht sind (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80).

Die Zeiten nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ARB 1/80 werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgesetzt und wirken im Rahmen der Beschäftigungszeiten des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 anspruchsbegründend. Zeiten nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung nicht gleichgesetzt, jedoch ist die Unterbrechung insofern unschädlich, als der türkische Arbeitnehmer nicht die aufgrund der vorherigen ordnungsgemäßen Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche verliert.

Der EuGH folgert aus dem verwendeten Begriff "Ansprüche", dass bei Eintritt der Unterbrechung im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 bereits assoziationsrechtliche Ansprüche bestehen müssen, d. h. vor Erreichen der ersten Verfestigungsstufe findet Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 keine Anwendung.

EuGH, U. v. 26.10.2006 – C-4/05 – Güzeli

Nicht erfasst von Art. 6 Abs. 2 Satz ARB 1/80 sind Unterbrechungen, in denen der türkische Staatsangehörige aus Rechtsgründen – z.B. mangels Aufenthaltstitel – nicht arbeiten darf (BVerwG, U. v. 29.04.1997 – 1 C 3.95 – Buchholz 402.240 § 6 AuslG). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die zuständige Behörde die Ordnungsmäßigkeit des Aufenthaltes nicht in Frage stellt und die Aufenthaltserlaubnis oder Arbeitserlaubnis erteilt bzw. verlängert hat.

EuGH, U. v. 30.09.1997 – C-98/96 – Ertanir, Slg. I 1997, 5179 = InfAuslR 1997, 434

 

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2. Arbeitslosigkeit

Arbeitslosigkeit hat nicht automatisch zur Folge, dass der türkische Staatsangehörige nicht mehr dem Anwendungsbereich des ARB 1/80 unterfällt. Dies ergibt sich unmittelbar aus Art. 8 Abs. 2 ARB 1/80: diese Vorschrift befasst sich mit der Vermittlung von „regulär als arbeitslos gemeldeten türkischen Arbeitnehmern“. Aus Art. 8 Abs.2 ARB 1/80 lässt sich ableiten, dass die Arbeitnehmereigenschaft nicht automatisch entfällt, wenn sich der arbeitslose türkische Staatsangehörige bei der Arbeitsverwaltung als arbeitslos gemeldet hat. Hat ein türkischer Arbeitnehmer die 1. oder 2. Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erreicht, ergeben sich die Folgen unverschuldeter Arbeitslosigkeit aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80. In der Praxis ist besonders bedeutsam, dass ein Arbeitgeberwechsel bei unfreiwilliger/unverschuldeter Arbeitslosigkeit ausnahmsweise nicht zum Wegfall der erworbenen Rechtsstellung nach dem 1. und 2. Spiegelstrich führt. Denn der Arbeitnehmer kann nur dann seine Rechtsstellung erhalten, wenn er nach Eintritt der Arbeitslosigkeit auch weiterhin unverschuldeter/unfreiwilliger arbeitslos bleibt. Er ist daher verpflichtet, den Aufforderungen der Arbeitsverwaltung nachzukommen und daher auch einen anderen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber in einem anderen Beruf anzunehmen.

Auf türkische Arbeitnehmer, die die 3. Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erreicht haben, findet Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 keine Anwendung.

EuGH, U. v. 10.01.2006 – C-230/03 – Sedef, Rn 54

Nach dieser Rechtsprechung kann davon ausgegangen werden, dass ein türkischer Arbeitnehmer das Recht hat, sein Arbeitsverhältnis vorübergehend zu unterbrechen. D. h. er gehört für den Zeitraum, der angemessen ist, um eine andere Beschäftigung zu finden, weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 an. Das durch Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 eingeräumte Recht auf Beschäftigung und Aufenthalt besteht unabhängig davon, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis unterbrochen ist, sofern die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vorübergehender Natur ist.

Folgende Kriterien müssen vorliegen, damit die Arbeitnehmereigenschaft erhalten bleibt:

  • Der türkische Staatsangehörige muss tatsächlich eine neue Arbeit suchen,
  • er muss der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stehen,
  • er muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Arbeit finden.

Danach stellt langfristige Arbeitslosigkeit nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums keine unschädliche Unterbrechung der Beschäftigung dar.

Nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht auf türkische Staatsangehörige, die den Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates endgültig verlassen haben, z. B. weil sie das Rentenalter erreicht haben oder vollständig und dauernd arbeitsunfähig sind.

EuGH, U. v. 06.06.1995 – C-434/93 – Bozkurt, Slg. I 1995, 1475 = InfAuslR 1995, 261

Für die Beurteilung, welcher Zeitraum angemessen ist, der einem arbeitslos gemeldeten türkischen Staatsangehörigen eingeräumt werden muss, sollte eine Abwägung zwischen der Dauer der tatsächlichen Beschäftigungszeit und des Zeitraums der Arbeitslosigkeit erfolgen. Nach der hier vertretenen Auffassung kann daran gedacht werden, den türkischen Staatsangehörigen, der die 3. Stufe des Art. 6 I ARB 1/80 erreicht hat, einem EU-Arbeitnehmer gleichzustellen. Der EU-Arbeitnehmer kann sich auf Art. 7 Abs. 3 Buchst. b und c RL 2004/38/EG – UnionsbürgerRL – berufen.

Für eine Übertragung der Bestimmung auf türkische Arbeitnehmer kann die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Bozkurt herangezogen werden. Der EuGH hebt in dieser Entscheidung das Ziel des ARB 1/80 hervor:

„19 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Ziel, das der Assoziationsrat beim Erlass der sozialen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 verfolgte, darin bestand, geleitet durch die Artikel 48, 49 und 50 des Vertrages zu einer weiteren Stufe bei der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer überzugehen.
20 Um die Beachtung dieses Ziels sicherzustellen, erscheint es unabdingbar, daß auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im Beschluß Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, soweit wie möglich die im Rahmen dieser Artikel geltenden Grundsätze übertragen werden.“

EuGH, U. v. 06.06.1995 – C-434/93 – Bozkurt, Slg. I 1995, 1475 = InfAuslR 1995, 261

Aus der Gleichstellung nach Art. 7 Abs. 3 Buchst. b RL 2004/38/EG folgt, dass eine klare Begrenzung des Aufenthaltsrechts bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nicht vorhanden ist. Es kann aus der Systematik des Art. 7 Abs. 3 Buchst. b und c RL 2004/38/EG aber darauf geschlossen werden, dass eine Frist von sechs Monaten zur Arbeitssuche als Untergrenze für die Angemessenheit und damit Beibehaltung der Arbeitnehmereigenschaft eingeräumt werden sollte.

Die rechtliche Gleichstellung von türkischen Staatsangehörigen an die Rechtsstellung von EU-Angehörigen gilt nicht uneingeschränkt. Bei türkischen Staatsangehörigen, die die Rechtsstellung des 1. und 2. Spiegelstrichs des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erlangt haben, richten sich die Folgen der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80. Ein türkischer Arbeitnehmer, der ohne Grund sein Arbeitsverhältnis gekündigt oder durch ein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat, ist nicht als unfreiwillig arbeitslos anzusehen. In der Rechtssache Tektik stellt der EuGH darauf ab, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 Zeiten der Beschäftigungslosigkeit betrifft, die nicht auf einem schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers beruhen, wie sich aus der Formulierung "unverschuldet" ergibt. Es kommt auch nicht allein darauf an, aus welchem Grund ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde, denn die "Zeiten" unverschuldeter Arbeitslosigkeit lassen die erworbenen Rechtsstellungen unberührt. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 ist daher auch zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer sich weigert, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder sich weigert an einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung teilzunehmen (§ 144 Abs.1 Nr. 2 und 3 SGB III).

EuGH, U. v. 23.01.1997 – C-171/95 – Tetik, Slg. I 1997, 329 = InfAuslR 1997, 146

Im Rahmen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 ist es - wie der Rechtssache Sedef zu entnehmen ist - grundsätzlich erforderlich, dass sich der türkische Staatsangehörige arbeitslos meldet:

„56 Hingegen steht unter Berücksichtigung der besonderen tatsächlichen Umstände des Ausgangsverfahrens, wie sie im Vorlagebeschluss dargelegt sind, nichts dem entgegen, dass das vorlegende Gericht diese Unterbrechungen als Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Beschlusses ansieht, selbst wenn der Kläger sich nicht als Arbeitssuchender hat registrieren lassen, wie es diese Bestimmung grundsätzlich verlangt.“

EuGH, U. v. 10.01.2006 – C-230/03 – Sedef

Bezüglich der 1. und 2. Verfestigungsstufe sollte über die Frist von sechs Monaten hinaus auch der Zeitraum unfreiwilliger Arbeitslosigkeit als unschädlich angesehen werden, für den der türkische Staatsangehörige von der Bundesagentur für Arbeit Leistungen in Form von Arbeitslosengeld II erhält.

 

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3. Eigenkündigung

Gibt der türkische Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz durch Eigenkündigung auf, so führt dies in der im 1. Spiegelstrich zum Verlust der erworbenen Rechtsstellung, da kein Fall unfreiwilliger/unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 vorliegt. Aber auch nach Erlangung der Rechtsstellung nach dem 2. oder 3. Spiegelstrich vermag eine Eigenkündigung zum Verlust der erworbenen Rechtsansprüche zu führen. Dies ist auch dann möglich, wenn der Arnbeitnehmer die höchste Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erreicht hat.

Kündigt der türkische Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle, weil er eine Rechtsposition nach dem 2. oder 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben hat, die es ihm erlaubt seinen Arbeitgeber zu wechseln, so gehört er nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Tetik auch weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt an

„wenn der Betroffene alle Formalitäten erfüllt, die in dem betreffenden Mitgliedstaats gegebenenfalls vorgeschrieben sind, zum Beispiel indem er sich als arbeitssuchend meldet und der Arbeitsverwaltung dieses Mitgliedsstaats während des dort vorgeschriebenen Zeitraums zur Verfügung steht."

EuGH, U. v. 23.01.1997 – C-171/95 – Tetik, Slg. I 1997, 329 = InfAuslR 1997, 146

Dem türkischen Staatsangehörigen wird damit die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, der zur Begründung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist, sich ohne Missbrauch des Aufenthaltsrechts eine neue Beschäftigung zu suchen. Im Rahmen des 2. Spiegelstrichs nicht nur ein Arbeitgeberwechsel zulässig, nicht aber ein Wechsel des Berufs.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist auch grundsätzlich geklärt, wie lange der türkische Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz durch Eigenkündigung verloren hat, sich weiterhin im Bundesgebiet aufhalten darf, um einen neuen Arbeitsplatz zu finden,

EuGH, U. v. 23.01.1997 – C-171/95 – Tetik, Slg. I 1997, 329 = InfAuslR 1997, 146

da der EuGH insoweit auf die Ausführungen in der Rs. Antonissen verweist (EuGH, U. v. 26.02.1991 – C 292/89 – Antonissen, Slg. I 1991, 745 = InfAuslR 1991, 151). Der EuGH orientiert sich an der Dauer des den EU-Angehörigen für die Arbeitssuche einzuräumenden Aufenthaltsrechts. Hierbei ist von einer Zeitdauer von mindestens drei Monaten auszugehen. Es handelt sich dabei um keine starre Frist, vielmehr ist bei gemeinschaftskonformer Auslegung (Art. 14 Abs. 2 Buchst. b RL 2004/38/EG – UnionsbürgerRL) auch eine längere Frist möglich, wenn der türkische Staatsangehörige nachweist, dass er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht (EuGH, U. v. 26.02.1991 – C 292/89 – Antonissen, Slg. I 1991, 745 = InfAuslR 1991, 151).

 

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4. Straf- und Untersuchungshaft

Für türkische Staatsangehörige, die die 3. Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erreicht haben, ist die Frage, ob die Verbüßung einer Freiheitsstrafe zum Erlöschen des assoziationsrechtlichen Anspruchs führt, durch den EuGH geklärt. Der EuGH führt in der Rechtssache Dogan

EuGH, U. v. 07.07.2005 – C-383/03 – Dogan, Rn 25

dazu aus:

“25 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der nach Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/801 Recht auf freien Zugangs jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat, dieses Recht nicht deswegen verliert, weil er während seiner - auch mehrjährigen - Inhaftierung keine Beschäftigung ausübt, wenn seine Abwesenheit vom regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedsstaats nur vorübergehend ist. Die Rechte, die dem Betroffenen durch diese Bestimmung im Bereich der Beschäftigung und entsprechend im Bereich des Aufenthalts eingeräumt werden, können nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gemäß Artikel 14 Abs. 1 dieses Beschlusses oder aufgrund des Umstands beschränkt werden, dass der betreffende türkische Staatsangehörige den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach seiner Freilassung eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden.“

Nicht geklärt ist hingegen die Frage, welche Auswirkung Unterbrechungen durch Verbüßung einer Freiheitsstrafe auf die Rechtsposition nach der 1. und 2. Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 haben. In diesen Fällen findet grundsätzlich Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB/180 Anwendung. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie lange die Haftzeit im geschlossenen Vollzug erfolgt ist. Kann ein Strafgefangener im offenen Vollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen, hat er den regulären Arbeitsmarkt nicht verlassen.

Eine langjährige oder lebenslange Strafhaft führt indessen zum Verlust der durch Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 eingeräumten Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und auf den Aufenthaltsanspruch. Ungeklärt ist die Frage, ab welchem Zeitraum die Rechtsstellung verloren geht. Anhaltspunkte könnten sich hierfür bei gemeinschaftskonformer Auslegung Art. 16 Abs. 4 RL 2004/38/EG – UnionsbürgerRL entnehmen lassen. Danach führen Aufenthaltsunterbrechungen, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreiten, zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts für Unionsbürger. Diese Frist ließe sich auf den geschlossenen Vollzug übertragenen mit der Folge, dass die Rechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 1. und 2. Spiegelstrich ARB 1/80 nach Ablauf von zwei Jahren entfallen würde. Zu bedenken ist allerdings, dass es sich bei der Strafhaft um einen Fall des unfreiwilligen Verlassens des Arbeitsmarktes handelt, während Art. 16 Abs. 4 RL 2004/38/EG daran anknüpft, dass der Arbeitnehmer freiwillig den EU-Staat verlassen hat, in dem er die Beschäftigung ausübte. Hinzu kommt auch, dass der EU-Bürger jederzeit erneut in den bisherigen EU-Staat einreisen und seine Beschäftigung aufnehmen kann, während das Erlöschen der Rechtsstellung bei türkischen Staatsangehörigen - und soweit er aus nationalem Aufenthaltsrecht keine Ansprüche hat - zu einem Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsanspruch führt, das auch bei einer erneuten Arbeitsaufnahme nicht wieder auflebt.

 

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