Gesetz:
Paragraph:
Autor:
Holger Winkelmann
Stand:
Winkelmann in: OK-MNet- (06.11.2011)

I. Entstehungsgeschichte

II. Allgemeines

III. Fundpapier-Datenbank

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I. Entstehungsgeschichte

1

Die Vorschrift war im ursprünglichen Gesetz noch nicht enthalten. Die Fundpapier-Datenbank gemäß §§ 49 a, b und 89 a sowie 16 Abs. 4a AsylVfG wurde erst durch Art. 1 Nr. 8, Art. 6 Nr. 7 Änderungsgesetz vom 14. 3. 2005 (BGBl. I 721) mit Wirkung vom 01.10. 2005 eingefügt.

II. Allgemeines

2

Nach der Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drucks. 15/3784 S. 1) geht die Einfügung der Vorschriften der §§ 49 a und 49 b auf Anregungen der IMK zurück, den Entwurf für eine dateigestützte Passabgleichstelle vorzulegen. In der ausländerrechtliche Praxis zeigten sich Schwierigkeiten, aufgefundene ausländische Ausweispapiere passlosen Ausländer zuzuordnen. In Deutschland hielten sich nach groben Schätzungen über 60.000 ausreisepflichtige Ausländer und Asylbewerber auf, die nicht über Reisedokumente verfügten, die ihre Identität und Staatsangehörigkeit belegten. Dies erschwere sowohl Entscheidungen im Asylverfahren als auch Rückführungen, weil ohne den Nachweis der Staatsangehörigkeit die Heimatländer i.d.R. nicht zu einer Rücknahme des Ausländers bereit seien. Zugleich würden täglich zahlreiche ausländische Ausweispapiere aufgefunden und bei verschiedenen deutschen Stellen eingeliefert. Bei einem Teil davon handele es sich um tatsächlich verloren gegangene Papiere. Erfahrungsgemäß stamme aber ein beträchtlicher Anteil von Ausländer, die sich bewusst ihres Ausweispapiers entledigt und ihre Passlosigkeit herbeigeführt hätten, um durch falsche Personalangaben den Ausgang ihres Asylverfahrens zu beeinflussen oder eine drohende Rückführung zu vereiteln. Bislang scheitere die erfolgreiche Zuordnung von Fundpapieren zu passlosen Ausländer häufig daran, dass der Datenabgleich lediglich anhand der angegebenen Personalien erfolgen könne, diese Angaben aber vielfach falsch seien. Ziel sei es, passlosen Ausländer, bei denen Zweifel an der Identität oder Staatsangehörigkeit bestünden, die von ihnen verlorenen oder aufgegebenen Ausweise zuzuordnen, um ihre Identität festzustellen und dadurch eine sachgerechte Entscheidung im Asylverfahren oder ihre Rückführung zu ermöglichen. Die gesetzliche Regelung ermöglicht in Deutschland aufgefundene, von ausländischen öffentlichen Stellen ausgestellte Identifikationspapiere von visumpflichtigen Staatsangehörigkeit in einer Datenbank zu speichern, sofern diese in den Besitz einer öffentlichen Stelle gelangt sind. Von privater Stelle verwahrte Fundpapiere, etwa am Flughafen in den Fundbüros abgegebene Pässe, können derzeit nicht in die Datenbank aufgenommen werden. So hängt insgesamt die Effektivität der geschaffenen Norm von der Anzahl der in der Datenbank befindlichen Dokumente und vom Nutzungsgrad der Recherchemöglichkeit ab. Auch zur Sicherung der Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, können die gewonnenen Daten nach § 16 Abs. 4a AsylVfG an das BVA übermittelt werden.
Statistische Daten, die Aussagen zur Effektivität oder auch nur zu der Anzahl der erfassten Papiere enthalten, sind soweit ersichtlich, bislang nicht veröffentlicht.

III. Fundpapier-Datenbank

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Mit Abs. 1 wurde eine Rechtsgrundlage für die Speicherung der Daten von Fundpapieren geschaffen (dazu und zu Folgendem BT-Drucks. 15/3784 S. 14 f.). Außerdem wurde der Nutzungszweck bestimmt und das BVA mit dieser Aufgabe betraut, das die Datenbank zum 1.10. 2005 eingerichtet hatte. Mit der Einrichtung einer Zentralstelle soll sichergestellt werden, dass aufgefundene Ausweispapiere unabhängig von der technischen Ausstattung der örtlichen Behörde in qualitativ hochwertiger und einheitlicher Weise erfasst werden. Aufwändige Datenübermittlungen und Doppelspeicherungen sollen damit vermieden werden. Außerdem ist damit für alle berechtigten Stellen stets ein Abgleich mit dem gesamten Datenbestand gewährleistet. Es werden Synergieeffekte im Hinblick auf das AZR erzielt, weil zwischen dem BVA und den Nutzern der Fundpapierdatenbank mit dem AZR/Visa-Online-Portal die für einen (Bild-)Datenaustausch notwendigen Kommunikationsstrukturen bestehen.

4

Bereits in der Vergangenheit waren aufgefundene ausländische Pässe, Passersatzpapiere, Personalausweise und Personenstandsurkunden, die einem Ausländer nicht zugeordnet werden konnten, entsprechend einer RL des BMI vom 27. 4. 1999 als Fundsache dem BVA zuzuleiten. Die damit betraute Organisationseinheit nimmt diese Aufgabe auch im Hinblick auf aufgefundene Papiere von visafrei einreisenden Ausländern wahr. Dem BVA zugeleitete Identifikationspapiere von visumpflichtigen Ausländern werden in der neu eingerichteten Fundpapierdatenbank erfasst.

5

Es werden nur Fundpapiere gesammelt, die auf einen visumpflichtigen Inhaber ausgestellt sind, also auf einen Ausländer, der zum Überschreiten der Außengrenze der EU-Mitgliedstaaten ein Visum benötigt (vgl. Anhang I der VO (EG) Nr. 539/2001). Es bestehen nämlich i.d.R. keine Rückführungsprobleme mit Ausländer, die visumfrei nach Deutschland einreisen können.

6

Zweck der Speicherung und Nutzung der Daten ist es, durch eine Zuordnung eines aufgefundenen von einer ausländischen öffentlichen Stelle ausgestellten Identifikationspapiers zum Inhaber die Identität eines passlosen Ausländer festzustellen und zu sichern sowie ggf. eine Rückführung zu ermöglichen. Außerdem können Identitätsfeststellungen im Rahmen von Asylverfahren sowie der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr durchgeführt werden. Die Daten müssen auch über die Feststellung der Identität hinaus gespeichert werden, um einen späteren Identitätsnachweis führen zu können.

7

Welche Papiere im Einzelnen erfasst werden, bestimmt sich nach dem vorrangigen Zweck des Fundpapierabgleichs, nämlich der Identifikation passloser Ausländer. Deshalb sind alle Dokumente zu sammeln, die ein Lichtbild oder Fingerabdrücke enthalten. Sie müssen unabhängig von den leicht veränderbaren Personalien zur Identifikation geeignet und im Verkehr mit dem zur Rückübernahme verpflichteten Staat als Nachweis oder zur Glaubhaftmachung der relevanten Tatsachen anerkannt sein. I.d.R. kommt es insoweit auf die Staatsangehörigkeit an, es können aber auch andere Umstände zur Rückübernahme verpflichten. In Betracht kommen amtliche Lichtbildausweise wie Pässe, Passersatzpapiere, Personalausweise, aber auch Führerscheine und nichtamtliche Urkunden. Welche Dokumente im Einzelnen relevant sind, bestimmt sich nach den bilateralen Rückübernahmeabkommen.

8

Nach Abs. 2 sind alle öffentlichen Stellen verpflichtet, ein ausländisches Fundpapier, das an sie gelangt ist und seiner Art und Herkunft nach unter Abs. 1 fällt, an das BVA zu übersenden. Dazu gehören nicht nur herrenlose Identifikationspapiere, sondern jedes, das nicht durch den autorisierten Ausweisinhaber zur Kontrolle den zuständigen Behörde vorgelegt wird, bzw. von Ausländer besessen wird, der die zumindest vorübergehende Verfügungsgewalt nicht glaubhaft nachweisen kann. Dabei gelten jedoch innerhalb einer Sieben-Tage-Frist zwei Ausnahmen: Wird der Stelle eine Verlustanzeige des Inhabers bekannt, unterbleibt die Weitergabe an das BVA. Damit soll im Falle eines echten Abhandenkommens, bei dem der Inhaber seiner Verpflichtung nach § 56 Nr. 5 nachkommt und den Verlust anzeigt, die schnelle und unbürokratische Rückgabe an den Inhaber durch die auffindende Stelle möglich bleiben. Erhält die Stelle zwar nicht Kenntnis von einer Verlustanzeige, kann sie aber – mittels Abfrage des AZR – den inländischen Aufenthalt des Inhabers und eine zuständige Ausländerbehörde feststellen, unterbleibt eine Abgabe an das BVA ebenfalls. Dann ist nämlich der Ausländer bereits bekannt und aktenkundig, und das Papier kann unmittelbar an die zuständige Ausländerbehörde abgegeben werden. Sonst ist das Papier nach dem siebten Tag an das BVA zu übersenden. Ergibt sich bei der Überprüfung, dass der Inhaber des Dokumentes einen Asylantrag gestellt hat, ist das Dokument der zuständigen Aufnahmeeinrichtung des Landes bzw. an die ihr zugeordnete Außenstelle des BAMF zuzuleiten.

9

Das Verfahren für die Nutzung der Datenbank richtet sich nach § 89 a.

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