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in: OK-MNet- (06.11.2011)

I. Entstehungsgeschichte

II. Inhalt der Datenbank

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I. Entstehungsgeschichte

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Die Vorschrift war im ursprünglichen Gesetz noch nicht enthalten. Die Fundpapier-Datenbank gemäß §§ 49 a, b und 89 a sowie 16 Abs. 4a AsylVfG wurde erst durch Art. 1 Nr. 8, Art. 6 Nr. 7 des Änderungsgesetzes vom 14. 3. 2005 (BGBl. I 721) mit Wirkung vom 1. 10. 2005 eingefügt.

II. Inhalt der Datenbank

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Der Inhalt der Datenbank ist entsprechend dem Zweck der Datensammlung (dazu § 49 a Rn. 2) bestimmt (BT-Drucks. 15/3784 S. 1). Nach Nr. 1 werden Angaben zum Inhaber des Papiers gespeichert (BT-Drucks. 15/3784 S. 1). Dies sind die Personalien des Inhabers, die sich aus dem Papier ergeben und in alphanumerischer Form gespeichert werden (Buchst. a bis f). Das Lichtbild wird eingescannt u. kann auch in Form eines für den elektronischen Bildabgleich notwendigen verformelten Datensatzes (Template) gespeichert werden (Buchst. g). Soweit das Papier neben dem Lichtbild als weiteres biometrisches Merkmal Fingerabdrücke enthält und diese auslesbar sind, können sie ebenso wie das Lichtbild in einer elektronisch abgleichbaren Form gespeichert werden (Buchst. h).

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Nach Nr. 2 werden Angaben zum Fundpapier gespeichert. Diese Angaben sind erforderlich, um auch nach einer eventuell völkerrechtlich gebotenen Rückgabe des Originaldokuments an den ausstellenden Staat gegenüber dem Heimatstaat des Inhabers dessen Staatsangehörigkeit belegen zu können. Nach Nr. 3 a ist die Bezeichnung der einliefernden Stelle zu speichern. Die Kenntnis dieser Stelle kann erforderlich sein, um dort Informationen zum Fundort und zur Fundzeit zu erhalten. Für die anfragende Stelle ist es im Hinblick auf eine Rückführung wichtig zu wissen, ob das Originaldokument noch im Besitz des BVA oder bereits zurückgegeben ist (Buchst. b).

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Nr. 4 sieht vor, dass eine vollständige Ablichtung (Kopie) des Fundpapiers eingescannt und gespeichert wird. Nach Nr. 5 sind Nachweise der Rückgabe eines Fundpapiers zu speichern. Die Speichersachverhalte nach Nr. 4 und 5 sind notwendig, um auch nach einer eventuellen Rückgabe des Originaldokuments an den ausstellenden Staat die Staatsangehörigkeit des Inhabers weiterhin gegenüber dem Heimatstaat belegen zu können.

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