Gesetz:
Paragraph:
Autor:
Holger Winkelmann
Stand:
Winkelmann in: OK-MNet- (25.02.2012)

I. Entstehungsgeschichte

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Die Vorschrift war im ZuwG noch nicht enthalten. Sie wurde aufgrund des Gesetzentwurfes der Bundesregierung (BT-Drucks. 15/3784 S. 8) zusammen mit §§ 49 a, 49 b mit Wirkung vom 1. 10. 2005 eingefügt (Art. 1 Nr. 13 Änderungsgesetz v. 14. 3. 2005, BGBl. I 721). Durch das AuslRÄndG 2007 (Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher und asylrechtlicher Richtlinien der EU v. 19. 8. 2007 (BGBl. I 1970) wurde Abs. 6 S. 1 Nr. 1 um die Formulierung „einer zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers nach § 16 Abs. 2 des AsylVfG zuständigen Behörde und“ ergänzt.

II. Allgemeines

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Die Vorschrift enthält die Verfahrensbestimmungen, die notwendig sind, um den Inhalt der durch Einfügung der §§ 49 a und 49 b ermöglichten Datenbank für Fundpapiere auszuwerten. Dies soll durch Abgleich der in der Datenbank gespeicherten Lichtbilder aus den Fundpapieren mit den Bildern passloser Ausländer mit Hilfe biometrischer Gesichtserkennungssysteme geschehen.

III. Datenabgleich

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Anlass für einen Datenabgleich nach Abs. 1 geben Zweifel an der Identität oder Staatsangehörigkeit i.S.d. § 49 Abs. 2. Auch Zweifel von ausländischen Stellen am Lebensalter, als Identitätsmerkmal, sowie Zugehörigkeit zu einer Familie können abgleichbegründend sein (Petri, In: GK-AufenthG, § 89a Rn. 4, 6). Das Ersuchen muss von der zuständigen Stelle i.S.d. § 71 Abs. 4 gestellt werden (vgl. auch Weichert, a.a.O., § 89a Rn. 1). Dies sind vor allem Ausländerbehörde und Grenzbehörden sowie die Länderpolizeien. Außerdem sind das BAMF hinsichtlich Asylbewerber und darüber hinaus die Polizei-, die Ordnungs- und die Strafverfolgungsbehörden berechtigt, um einen Datenabgleich zu ersuchen.

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Der Vergleich nach Abs. 2 wird angestellt zwischen den übermittelten Daten (vor allem Lichtbild oder Fingerabdruck, aber auch Geschlecht und Augenfarbe) und dem Bestand der Datenbank. Der Umfang der zu übermittelnden Daten unterliegt den datschutzspezifischen Anforderungen an das Gebot der Erforderlichkeit (so auch HK-AuslR/Hilbrans, a.a.O., § 89a Rn. 5; a.A. BT-Drucks. 15/3784, S. 16, wo grds. vorgesehen ist, den kompletten Datensatz zu übermitteln. Diese Vorgabe ist mit dem datenschutzrechtlichen Übermaßverbot nicht zu vereinbaren). Lassen sich die Daten einem bestimmten Fundpapier zuordnen, wird dieses Ergebnis an die ersuchende Stelle nach Abs. 3 und 5 übermittelt. Sonst werden die Daten unähnlicher Fundpapiere ausgeschieden und die ähnlicher Papiere übermittelt (Abs. 4 und 5). Kritisch ist aus datenschutzrechtlicher Sicht die Übermittlung vermutungsgestützter Daten, soweit die Abfrage zu keinem eindeutigen Treffer geführt hat (vgl. HK-AuslR/Hilbrans, a.a.O., § 89a Rn. 8). Hier sind insbesondere die Vorgaben zur Löschung nicht benötigter Angaben zu beachten (s. Rn. 5). Wenn durch den Abgleich kein eindeutiges Ergebnis erzielt werden kann, soll der ersuchenden Stelle die Zuordnung anhand weiterer bekannter Merkmale ermöglicht werden. Die Datenübertragung selbst erfolgt per Fernübertragung unter Nutzung des AZR/Visa-Online-Portals, das vom BVA für den Zugang zum AZR eingerichtet wurde (beachte § 10 Abs. 2 -4 BDSG).

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Zu löschen sind die Daten gem. Abs. 4 S. 2, die von der ersuchenden Stelle nicht mehr benötigt werden, weil entweder der Abgleich erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossen ist. Vom BVA sind alle Daten zu löschen, wenn entweder der Zweck erreicht ist oder zehn Jahre seit der erstmaligen Speicherung vergangen sind (Abs. 7). Um ein größtmögliches Maß an Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten, sind die Methoden, Verfahren und Mittel einzusetzen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.

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Das AuslÄndG 2007 bereinigte ein Redaktionsversehen in Abs. 6 S. 1 Nr. 1. Nach § 16 Abs. 2 AsylVfG sind neben dem BAMF auch die in den §§ 18 und 19 AsylVfG bezeichneten Behörde, sofern der Ausländer dort um Asyl nachsucht, sowie die Aufnahmeeinrichtung, bei der sich der Ausländer meldet, für die Maßnahmen zur Sicherung der Identität zuständig. Auch diese Behörde muss es ermöglicht werden, das BVA um einen Datenabgleich mit der Fundpapierdatenbank zu ersuchen, sofern diese an Stelle des BAMF Maßnahmen zur Identitätsfeststellung durchführen.

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