Rechtmäßiger Aufenthalt

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Zu § 31 – Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

31.0 Allgemeines

31.0.1
Sobald die eheliche Lebensgemeinschaft – auch schon vor Auflösung der Ehe – aufgehoben ist, darf die nach den §§ 27 und 30 erteilte zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nur unter den Voraussetzungen des § 31 befristet verlängert werden. Eine „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" i. S.d § 31 Absatz 1 Satz 1 liegt nur dann vor, wenn sie dem Ehegatten nach den Vorschriften des Kapitels 2, Abschnitt 6 zum Zwecke des Ehegattennachzugs erteilt worden ist. Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 erfüllt diese Voraussetzung z. B. nicht. Hiervon ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn sich der Ausländer für die Tatbestandsvoraussetzung der Unmöglichkeit der Ausreise des § 25 Absatz 5 gerade auf den besonderen Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Artikel 6 GG oder Artikel 8 EMRK berufen hat. Eine solche Ausnahme widerspräche insbesondere dem Sinn und Zweck des § 31 Absatz 1, nur das besondere Vertrauensinteresse auf Gewährung eines längerfristigen Aufenthalts in Deutschland zu schützen, das grundsätzlich durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des ehelichen Zusammenlebens begründet wird. Nach dem in §§ 7, 8 verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf zu verweisen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat. Nichts anderes ergibt sich aus § 104 Absatz 7 (siehe hierzu Nummer 104.7), der lediglich eine Ausnahme von dem im Aufenthaltsgesetz verankerten Trennungsprinzip normiert.

31.0.2
§ 30 Absatz 3 ist im Rahmen des § 31 nicht mehr anwendbar, so dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eingreifen. Ein anhängiges Scheidungsverfahren hindert die Behörde nicht, eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Absatz 1 zu versagen und den Aufenthalt zu beenden.

31.0.3
Die eheliche Lebensgemeinschaft ist aufgehoben, wenn die Ehe durch Tod oder Scheidung beendet oder diese Gemeinschaft tatsächlich durch Trennung auf Dauer aufgelöst ist. Ein vorübergehendes Getrenntleben der Ehegatten genügt diesen Anforderungen nicht. Soweit auf eine bestimmte Ehebestandszeit abzustellen ist (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), ist nur die Bestandszeit einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Ehegatten gemeint.

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31.1 Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

31.1.1
Regelungsgegenstand des Absatzes 1 ist die Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts. Durch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des nachgezogenen Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 als selbständige Aufenthaltserlaubnis erfolgt die Umwandlung des ursprünglich akzessorischen Aufenthaltsrechts (vgl. Nummer 27.1.3 und 27.4) in ein hiervon unabhängiges, eigenständiges Aufenthaltsrecht.

31.1.2
Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet und nicht die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Ehegatten maßgebend. Vorübergehende Trennungen, die den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht berühren, bleiben außer Betracht. Wenn sich die Ehegatten aber vor Ablauf der Zweijahresfrist trennen und diese Trennung nach dem ernsthaften, nach außen verlautbarten Willen beider oder auch nur eines der Ehepartner als dauerhaft betrachtet wird, wird die Zweijahresfrist bei einer späteren Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft neu in Lauf gesetzt. Das Merkmal „rechtmäßig" bezieht sich auf den Aufenthalt. Beide Ehegatten müssen sich während der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Nicht erforderlich ist, dass während des gesamten Zeitraums der rechtmäßige Aufenthalt des Ehegatten auf einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 beruhte. Eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz stellt jedoch nur dann eine „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" i. S. d. § 31 Absatz 1 Satz 1 dar, wenn sie diesem nach den Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 6 zum Zwecke des Ehegattennachzugs erteilt worden ist.

31.1.3
Die Aufenthaltserlaubnis darf nach Absatz 1 Satz 1 nur verlängert werden, wenn bis zum Eintritt der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bzw. Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen die Ehegattennachzugsvoraussetzung des § 29 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt war. Eine Ausnahme gilt nach Absatz 1 Satz 1a. E.; insofern kommt es darauf an, ob der stammberechtigte Ausländer die Gründe für die Nichtbeantragung der Verlängerung nicht zu vertreten hat.

31.1.4
Grundlegende Voraussetzung für die Verselbständigung des Aufenthaltsrechts ist, dass der stammberechtigte Ausländer im Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Besitz eines grundsätzlich zur Verfestigung geeigneten Aufenthaltsrechts (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, vgl. § 31 Absatz 1 Satz 1 a.E.) war. In den Anwendungsbereich der Norm gelangen damit nach dem Willen des Gesetzgebers alle Ehegatten, bei denen aufgrund der akzessorischen Verknüpfung zum Aufenthaltsrecht des Stammberechtigten ebenfalls eine dauerhafte Aufenthaltsperspektive bestand (vgl. zum Grundsatz der Akzessorietät auch Nummer 27.1.3 und Nummer 27.4). Bei diesem Personenkreis kann angenommen werden, dass im Vertrauen auf die Perspektive eines fortwährenden Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland eine Eingliederung in die hiesige Gesellschaft erfolgt ist, so dass eine Rückkehr in das Herkunftsland mit erheblichen Belastungen verbunden wäre. Durch das eigenständige Aufenthaltsrecht soll eine schutzwürdige Verfestigung der Lebensumstände des Ehegatten perpetuiert werden, der nur wegen der nicht vorhersehbaren Beendigung der Lebensgemeinschaft die ursprünglich auf Dauer angelegte Aufenthaltsperspektive verlieren würde. Ausgeschlossen ist durch Absatz 1 Satz 2 das eigenständige Aufenthaltsrecht von Ehegatten von Ausländern, die selbst keine Perspektive der Aufenthaltsverfestigung haben. In diesen Fällen kann der Ehegatte nicht darauf vertrauen, dass ihm ein längerfristiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewährt wird. In derartigen Fällen eines nur temporären Aufenthaltsrechts (Beispiel: auf vier Jahre befristeter Arbeitsaufenthalt als Spezialitätenkoch), in denen für den Stammberechtigten und – aufgrund der akzessorischen Verknüpfung – auch für den Ehegatten von Anbeginn eine Rückkehrverpflichtung besteht, kommt ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht in Betracht. Andernfalls würde sich aus der Auflösung der Ehe eine aufenthaltsrechtliche Besserstellung des nachgezogenen Ehegatten ergeben. Dies wäre mit der Zweckbestimmung des § 31 nicht vereinbar.

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31.2 Wegfall der Frist in Fällen besonderer Härte

31.2.1.1
§ 31 Absatz 2 verlangt für die Verkürzung der Frist eine besondere Härte. Es handelt sich bei dem Begriff der „besonderen Härte" um einen unbestimmten Rechtsbegriff und nicht um eine Ermächtigung zur Ausübung behördlichen Ermessens. Liegt eine besondere Härte tatbestandlich vor, so ist daher nach Absatz 2 Satz 1 – unbeschadet des Satzes 3 – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zwingend auch vor Ablauf der Zweijahresfrist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

31.2.1.2
Nach Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz erwirbt der Ehegatte auch bei Vorliegen eines Härtefalles kein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn für den Stammberechtigten die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist (siehe hierzu auch Nummer 31.1.4). Es kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jedoch ein Aufenthaltsrecht für den Ehegatten nach Kapitel 2 Abschnitt 5 in Betracht kommen. Der Versagungstatbestand des § 31 Absatz 2 Satz 1 a.E. erfasst jedoch nicht den Fall, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des stammberechtigten Ausländers gemäß § 8 Absatz 1, § 5 Absatz 1 Nummer 2 ausscheidet, weil der Ausländer den gesetzlichen Beispielsfall einer besonderen Härte gemäß § 31 Absatz 2 gegenüber seinem Ehegatten in einer Weise verwirklicht hat (z. B. durch Straftaten gegenüber dem Ehegatten), die zugleich einen Ausweisungsgrund darstellt. Ob eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des stammberechtigten Ausländers i. S. d. Absatzes 2 Satz 1, 2. Halbsatz ausgeschlossen ist, ist in derartigen Fällen daher unter Ausblendung der Umstände zu beurteilen, die zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft geführt haben.

31.2.2
Absatz 2 Satz 2 führt beispielhaft Fälle auf, in denen eine besondere Härte i. S. d. Satzes 1 vorliegt. Aus der Regelung ist ersichtlich, dass das Vorliegen einer besonderen Härte anhand von zwei Vergleichen festgestellt werden kann.

31.2.2.1
Zum einen ist die Situation des betroffenen Ehegatten im Falle der Rückkehr in sein Heimatland mit derjenigen zu vergleichen, die bei einem Verbleib in Deutschland besteht. Ergibt sich, dass bei der Rückkehr eine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange droht, liegt eine besondere Härte vor. Dabei ist die mit jeder Ausreiseverpflichtung ohne weiteres verbundene Härte unerheblich. Zu berücksichtigen sind nur solche Härten, die sich auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückführen lassen. Zu berücksichtigen ist nach Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz auch das Wohl eines Kindes, das mit dem betroffenen Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Schutzwürdig sind somit unter anderem Belange, die verbunden sind mit:

31.2.2.1.1
– dem Interesse an einem weiteren Umgang mit einem eigenen Kind, das im Bundesgebiet verbleibt; insbesondere, wenn die Personensorge beiden Elternteilen zusteht und eine Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland durch die gesamte Familie innerhalb der nächsten Monate nicht zu erwarten ist, oder wenn ein Kind mit Bleiberecht zurückgelassen würde, das durch den betroffenen Ehegatten versorgt würde,

31.2.2.1.2
– der Tatsache, dass die Betreuung eines behinderten Kindes, das auf Beibehaltung des spezifischen sozialen Umfeldes existentiell angewiesen ist, im Herkunftsland nicht sichergestellt werden kann,

31.2.2.1.3
– Eigenarten des Rechts- oder Kulturkreises im Herkunftsstaat, die zu einer erheblichen rechtlichen oder gesellschaftlichen Diskriminierung des betroffenen Ehegatten wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft oder Elternschaft führen können; hierbei sind auch tatsächliche Anhaltspunkte zu berücksichtigen, wonach eine Verfolgung durch im Herkunftsstaat lebende nahe stehende Personen zu erwarten ist. Sonstige zielstaatsbezogene Abschiebungsgründe sind nicht im Rahmen des § 31 Absatz 2, sondern in einem Asylverfahren zu prüfen.

31.2.2.2
Zum anderen ist die Situation bei Weiterbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft mit derjenigen zu vergleichen, die bestehen würde, wenn die Lebensgemeinschaft erst nach Ablauf der Zweijahresfrist aufgehoben worden wäre. Allein die Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne eines Zerfalls der Beziehung zwischen den Ehegatten begründet keine Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft. Unzumutbar ist das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft u. a., wenn

31.2.2.2.1
– sich der Ehegatte in einer Zwangsehe befindet (siehe hierzu auch Nummer 27.1.6, 27.1a.2.1); dies gilt auch dann, wenn beide Ehegatten Opfer der Zwangssituation sind,

31.2.2.2.2
– der betroffene Ehegatte oder ein in der Ehe lebendes Kind durch den stammberechtigten Ausländer physisch oder psychisch misshandelt oder das Kind in seiner geistigen oder körperlichen Entwicklung erheblich gefährdet wurde, insbesondere wenn bereits Maßnahmen im Rahmen des Gewaltschutzes getroffen worden waren, z. B. wenn die betroffenen Ehegatten aufgrund der Misshandlungen Zuflucht in einer Hilfseinrichtung (z. B. Frauenhaus) suchen mussten oder eine polizeiliche oder gerichtliche Wegweisung des Stammberechtigten aus der ehelichen Wohnung erfolgte,

31.2.2.2.3
– der stammberechtigte Ausländer gegen den betroffenen Ehegatten oder gegen ein in der Ehe lebendes Kind sonstige erhebliche Straftaten begangen hat,

31.2.2.2.4
– der stammberechtigte Ausländer vom betroffenen Ehegatten nachhaltig die Teilnahme an strafbaren Handlungen verlangt hat, wenn der betroffene Ehegatte eine solche Teilnahme in der Vergangenheit stets abgelehnt hatte.

31.2.3
Der Verselbständigung des Aufenthaltsrechts des Ehegatten kann die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII als Versagungsgrund nach Absatz 2 Satz 3 zur Vermeidung von Missbrauch insbesondere dann entgegenstehen, wenn sich der Ehegatte nicht in zumutbarer Weise auf Arbeitsuche begeben hat, auf eine Arbeitsvermittlung nicht reagiert hat oder eine ihm zumutbare Arbeit nicht leistet. Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, ob der Ehegatte Kleinkinder oder pflegebedürftige Kinder zu betreuen hat und aus diesem Grund eine Arbeitsaufnahme nicht möglich ist. Darüber hinaus muss auch Umständen Rechnung getragen werden, die die besondere Härte i. S. d. Absatzes 2 Satz 1 und 2 begründet haben und aufgrund derer der Ehegatte nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (z. B. Traumatisierung in Folge erlittener Misshandlungen). Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem BAföG steht der Verselbständigung des Aufenthaltsrechts des Ehegatten nicht entgegen. Auch in den Fällen des § 31 Absatz 2 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Absatz 1 zur Erwerbstätigkeit.

31.2.4
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 2 ist sprachlichen, kulturell bedingten oder psychischen Problemen des betroffenen Ehegatten Rechnung zu tragen. Solche Probleme können zu Schwierigkeiten bei der Darstellung der Umstände führen, die eine besondere Härte rechtfertigen können. Insofern genügt es, wenn die Härtegründe durch den betroffenen Ehegatten plausibel dargestellt werden.

31.2.5
Eine Härte ist begrifflich bei einem Einverständnis oder einer Teilnahme des anderen Ehegatten an grundsätzlich härtefallbegründenden Handlungen ausgeschlossen, wie etwa in Fällen der gemeinsamen, nicht gegeneinander gerichteten Begehung von Straftaten oder einvernehmlichen Alkoholmissbrauchs.

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31.3 Erleichterte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

31.3.1
Maßgeblicher Zeitpunkt, zu dem die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG des Ausländers vorliegen muss, ist die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG an den betroffenen Ehegatten, nicht aber der Tag der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

31.3.2
Der Ehegatte muss grundsätzlich die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erfüllen. Absatz 3 erlaubt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen lediglich ein Abweichen von § 9 Absatz 2 Nummer 3, 5 und 6.

31.3.3
Eine Unterhaltssicherung i. S. d. Absatzes 3 liegt vor, wenn der stammberechtigte Ausländer seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommt. Voraussetzung ist, dass eine Unterhaltsverpflichtung besteht und diese vom stammberechtigten Ausländer aus eigenen Mitteln erfüllt wird. Eine Unterhaltsverpflichtung, die zwar besteht, aber nicht durchsetzbar ist oder nicht aus eigenen Mitteln des stammberechtigten Ehegatten bestritten wird, ist nicht ausreichend. Eigene Mittel des betroffenen Ehegatten, die zusätzlich zur Unterhaltssicherung eingesetzt werden können, insbesondere ein voraussichtlich auf Dauer erzieltes eigenes Einkommen, sind berücksichtigungsfähig. Zudem findet § 2 Absatz 3 Anwendung. Nicht berücksichtigt werden Unterhaltsleistungen von dritter Seite.

31.3.4
Absatz 3 findet auch dann Anwendung, wenn dem betroffenen Ehegatten bereits nach Entstehung des eigenständigen Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Absatz 1 oder 2 erteilt worden war.

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31.4 Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII und Verlängerung

31.4.1
Die Verlängerung des nach der Entstehung des eigenständigen Aufenthaltsrechts erteilten Aufenthaltstitels richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Sie erfolgt nach Ermessen. Der Aufenthaltszweck liegt im weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nach Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts. Die §§ 27 bis 30 finden keine Anwendung.

31.4.2
Umstände, die zur Begründung der besonderen Härte beigetragen haben, können weiterhin eine Ausnahme von § 5 Absatz 1 rechtfertigen. Außerdem kann von § 5 Absatz 1 eine Ausnahme gemacht werden, wenn wegen der Erziehung kleiner Kinder die Erwerbstätigkeit unzumutbar ist (vgl. hierzu Nummer 104a.6.3).

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