Lebensunterhaltssicherung
2.3 Sicherung des Lebensunterhalts
2.3.1 Eine Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ist gegeben, wenn der Lebensunterhalt entweder aus eigenen Mitteln des Ausländers oder aus Mitteln Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestritten wird. Lebensunterhalt ist dabei die Gesamtheit der Mittel, die erforderlich sind, um den Bedarf eines Menschen zu decken. Eine Sicherungsmöglichkeit besteht auch durch einen Dritten im Rahmen einer Verpflichtungserklärung nach § 68. Liegt eine Verpflichtungserklärung vor, so führt dies allerdings nicht zwingend dazu, dass zugleich auch eine Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 gegeben ist. Bei der Prüfung dieses Tatbestandes sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. dazu Nummer 5.1.1.1). Die Ausländerbehörde soll im Rahmen einer Zustimmung nach § 31 AufenthV die zur Lebensunterhaltssicherung vorliegenden Feststellungen und Berechnungen darlegen.
2.3.1.1 Die in Artikel 6 GG vorgenommenen Wertungen wie auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind bei Anwendung von § 2 Absatz 3 zu berücksichtigen. Dem entsprechend ist die Inanspruchnahme einzelner Hilfen nach dem SGB II oder XII in seltenen Ausnahmefällen unschädlich, etwa bei Studierenden aufgrund einer Schwangerschaft.
2.3.1.2 Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist insbesondere nicht gesichert, wenn er für sich selbst einen Anspruch auf Leistungen hat
2.3.1.2.1 – zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II,
2.3.1.2.2 – der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII,
2.3.1.2.3 – der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder entsprechende Leistungen nach SGB VIII oder
2.3.1.2.4 – nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Auf den tatsächlichen Bezug kommt es nicht an.
2.3.1.3 Eine Sicherung des Lebensunterhalts liegt auch dann nicht vor, wenn Wohngeld tatsächlich bezogen wird.
2.3.1.4 Dagegen ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn der Ausländer Kindergeld, Kinderzuschlag und Erziehungsgeld oder Elterngeld oder öffentliche Mittel in Anspruch nimmt, die auf einer Beitragsleistung beruhen (z. B. Leistungen aus der Kranken- oder Rentenversicherung und das Arbeitslosengeld I) oder gerade zu dem Zweck gewährt werden, dem Ausländer einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Stipendien sollen diesem Zweck dienen. Der Lebensunterhalt ist auch bei Bezug von Leistungen nach dem BAföG, nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsförderung (AFBG) sowie nach dem SGB III, Viertes Kapitel, Fünfter Abschnitt (Förderung der Berufsausbildung) gesichert, auch soweit diese Leistungen zum Teil auf Darlehensbasis gewährt werden. Dies gilt auch in den Fällen der Aufenthaltserlaubnis nach § 16, da BAföG-Leistungen an diesen Personenkreis nur in wenigen Fällen geleistet werden, die dann dem Ziel dienen, dem Ausländer die Durchführung eines Studiums im Bundesgebiet zu ermöglichen. Des Weiteren ist bei BAföG-Empfängern der Bezug aufstockender Leistungen nach § 22 Absatz 7 SGB II für Wohnkosten in Fällen, in denen sie bei ihren nach SGB II geförderten Eltern wohnen, unschädlich. Dasselbe gilt für BAföG-Empfänger, die nach § 7 Absatz 6 SGB II zusätzlich Leistungen nach dem SGB II beziehen können.
2.3.2 Darüber hinaus setzt die Lebensunterhaltssicherung des Ausländers voraus, dass er seine Unterhaltspflichten gegenüber den in Deutschland lebenden Familienangehörigen erfüllen kann. Bei isolierter Betrachtung bezieht sich § 2 Absatz 3 nur auf die Sicherung des Lebensunterhalts des jeweiligen Antragstellers. Die Einbeziehung der Unterhaltspflichten des Ausländers ergibt sich jedoch aufgrund gesetzesund rechtssystematischer Auslegung:
2.3.2.1 – In § 2 Absatz 3 Satz 2 werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld ausdrücklich ausder Berechnung der Lebensunterhaltssicherungspflicht herausgenommen. Diese Leistungen – mit Ausnahme des Erziehungsgeldes und teilweise des Elterngeldes – werden aber gerade in Bezug auf unterhaltsberechtigte Kinder gewährt und dienen nicht der Sicherung des Lebensunterhalts des Elternteils.
2.3.2.2 – Darüber hinaus unterliegt der Ausländer ebenso wie ein Deutscher den unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen des BGB (z. B. aus §§ 1360, 1601 und 1602 Absatz 2 BGB). Die Geltung dieser Jedermannpflicht wird auch im Aufenthaltsgesetz vorausgesetzt.
2.3.2.3 – Die Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung ergibt sich (insbesondere auch in Familiennachzugsfällen) jedoch auch aus dem Verständnis der Familie als durch Unterhaltspflichten miteinander verbundene Wirtschaftsgemeinschaft. Auch wird bei der Gewährung sozialer Leistungen stets vermutet, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft gemeinsam gewirtschaftet wird (§ 36 SGB XII) und infolgedessen eine Gesamtbetrachtung angestellt. Die Sicherung des Lebensunterhalts der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ist daher Bestandteil der eigenen Lebensunterhaltssicherung. Eine Zusammenrechnung ist hingegen ausgeschlossen, wenn hierdurch die Ehegatten aufenthaltsrechtlich schlechter stehen würden als im Falle einer Trennung. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Ehegatte im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenes Aufenthaltsrecht (z. B. nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) hätte, weil sein Einkommen ausreicht, seinen eigenen Bedarf – gemessen an den Maßstäben des SGB II – zu decken, so dass die Regelungsvoraussetzungen aus § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 erfüllt wären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2007. Az: 2 BvR 2483/06).
2.3.3 Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts darf nicht nur vorübergehend sein. Demnach ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob der Lebensunterhalt des Ausländers für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts gesichert ist. Diese Frage ist insbesondere dann zu prüfen, wenn Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen wird, da Erziehungsgeld für maximal 24 Monate und Elterngeld i. d. R. für maximal 14 Monate gewährt wird und nicht als Einkommen nach SGB XII gilt, so dass trotz gesicherten Lebensunterhalts dennoch ein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII bestehen kann. Bei befristeten Arbeitsverträgen ist neben den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalles auch zu berücksichtigen, ob – wie in einigen Wirtschaftszweigen üblich – der kettenartige Abschluss neuer Verträge mit demselben Arbeitgeber oder ständig neue Abschlüsse mit verschiedenen Vertragspartnern zu erwarten sind, oder ob die Gefahr der Erwerbslosigkeit nach Auslaufen des Vertrages nahe liegt. Im Fall der Erwerbstätigkeit sind bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens von dem Erwerbseinkommen sämtliche in § 11 Absatz 2 SGB II aufgeführte Beträge abzuziehen, da diese auch bei der Berechnung eines etwaigen leistungsrechtlichen Anspruchs zu berücksichtigen sind.
2.3.4 Das Aufenthaltsgesetz definiert nicht, wann der Lebensunterhalt gesichert ist. Auch wenn ein Ausländer für sich selbst keine der in Nummer 2.3.1.2 genannten Leistungen erhält, ist darauf abzustellen, ob er im konkreten Einzelfall Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II oder auf Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII hat. Bei der Bedarfsermittlung sind neben den Regelsätzen auch Miet- und Nebenkosten und Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung sowie alle weiteren in § 11 Absatz 2 SGB II aufgeführten Beträge zu berücksichtigen. Bei Zweifeln ist ggf. die örtliche Leistungsbehörde (Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialamt) um eine entsprechende Berechnung zu bitten. Verbleibt nach dieser fiktiven Berechnung ein Anspruch auf öffentliche Leistungen, ist der Lebensunterhalt nicht gesichert. Einer fiktiven Berechnung bedarf es i. d. R. nicht bei Empfängern von BAföG-Leistungen. Für diese kann ohne Weiteres von gesichertem Lebensunterhalt ausgegangen werden, da die BAföG-Bedarfssätze bedarfsdeckend sind.
2.3.4.1 Der Lebensunterhalt kann auch durch Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen gesichert werden. Der Nachweis, dass im Bundesgebiet eine zum gesetzlichen Unterhalt verpflichtete Person vorhanden ist, reicht für sich allein nicht aus. Durch Unterhaltsleistungen einer anderen Person ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn und solange sich auch die andere Person rechtmäßig in Deutschland aufhält und den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel leisten kann. Hält sich die andere Person nicht im Bundesgebiet auf, hat der Ausländer gemäß § 82 Absatz 1 den Nachweis zu erbringen, dass entsprechende Mittel bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels verfügbar sind. Berücksichtigungsfähig sind Geldleistungen und geldwerte Leistungen, die entweder zu einer Erhöhung des der Familie als Wirtschaftseinheit zur Verfügung stehenden Einkommens führen (etwa Geldüberweisungen) oder zu einer Verringerung der Ausgabenhöhe führen (etwa kostenloses oder deutlich vergünstigtes Wohnen). Der Familienangehörige, der die Unterhaltsleistungen erbringt, muss nicht mit den Begünstigten zusammenleben. Familienangehöriger ist jeder zum Familienkreis Zählende, der gerade auf Grund der familiären Verbundenheit die Unterhaltsleistungen erbringt (etwa auch ein Stiefelternteil oder Geschwister). Zur Lebensunterhaltssicherung bei Stiefkindernachzug vgl. Nummer 3.2.0.5.
2.3.4.2 Schließlich können auch freiwillige Leistungen nicht unterhaltspflichtiger Personen zur Sicherung des Lebensunterhalts i. S. d. § 2 Absatz 3 beitragen. Diese Möglichkeit kommt aber für längerfristige Aufenthalte nur ausnahmsweise in Betracht. Die Sicherung des Lebensunterhalts soll i. d. R. aus eigener Kraft, d. h. in erster Linie durch eigenes Erwerbseinkommen des Ausländers bzw. seines Ehepartners erfolgen. Freiwillige Leistungen Dritter sind demgegenüber mit erheblichen Unsicherheiten und Risiken behaftet. Es sind deshalb strenge Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit des Dritten zu stellen. So muss auf jeden Fall gewährleistet sein, dass die entsprechenden freiwilligen Leistungen tatsächlich auch über den erforderlichen Zeitraum erbracht werden. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass ein selbständiges Schuldversprechen nach § 780 BGB oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Die Verpflichtungserklärung begründet allerdings für sich genommen keinen Anspruch zwischen dem Verpflichtungsgeber und der Bezugsperson, sondern vermittelt lediglich eine Rückgriffsmöglichkeit öffentlicher Leistungsträger. Ob derartige Schuldversprechen ausreichend sind, kann nur im Wege einer Einzelfallwürdigung beurteilt werden. Da ein Schuldversprechen im Ausländerrecht der Belastung öffentlicher Kassen vorbeugen soll, kommt es auf den jeweiligen Aufenthaltszweck und die jeweilige Aufenthaltsdauer an (siehe dazu auch Nummer 68.1.2). Geht es um einen auf Dauer angelegten Aufenthalt des Ausländers zur Familienzusammenführung, ist zu fordern, dass der Lebensunterhalt dauerhaft gesichert ist.
2.3.4.3 Hinsichtlich der Sicherstellung des Lebensunterhalts im Rahmen eines Ausbildungs- oder Studienaufenthalts siehe Nummer 16.0.8.
2.3.5 Zu dem in § 2 Absatz 3 geforderten Krankenversicherungsschutz gehört nicht die Pflegeversicherung, die einen besonderen Sicherungsgrund darstellt (§ 68 Absatz 1 Satz 1) und deren Nachweis aus besonderem Anlass – etwa in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 3 und der §§ 21, 36 – verlangt werden kann.
2.3.5.1 Ausreichender Krankenversicherungsschutz liegt im Übrigen vor, wenn der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert ist. Einer weiteren Prüfung bedarf es in diesem Fall nicht.
2.3.5.2 Ausreichender Krankenversicherungsschutz kann auch vorliegen, wenn der Ausländer in einer privaten Krankenversicherung krankenversichert ist. In diesem Fall bedarf es einer eingehenden Prüfung anhand des Einzelfalls, ob ausreichender Krankenversicherungsschutz vorliegt. Dabei sind u. a. auch der mit dem Aufenthalt verfolgte Zweck sowie die Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen (vgl. Nummer 9c.1.3). So kann bei beabsichtigten Kurzaufenthalten vermutet werden, dass der Ausländer das umfangreiche Leistungsspektrum, das von einer gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt wird, erkennbar nicht in Anspruch nehmen wird, sodass in diesen Fällen eine Krankenversicherung auch dann als ausreichend betrachtet werden kann, wenn sie nicht dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Voraussetzung der Erteilung eines Schengen-Visums zum kurzfristigen Aufenthalt von bis zu drei Monaten ist nach Kapitel V der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI ABl. C 326 vom 22. Dezember 2005, S. 1 bis 149) grundsätzlich der Nachweis einer ausreichenden Reisekrankenversicherung auch für Repatriierungs-, ärztliche Nothilfe- und Notaufnahmeleistungen im Krankenhaus für das gesamte Schengen-Gebiet.
2.3.6 Ausreichende Mittel stehen Studenten, die nicht nach dem BAföG gefördert werden, nach § 16 dann zur Verfügung, wenn diese dem BAföG-Förderungshöchstsatz (§§ 13 und 13a Absatz 1 BAföG) entsprechen. Dieser wird jährlich zum Jahresende durch das Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
2.3.7 Als Mindestbetrag für die Lebensunterhaltssicherung für Forscher nach § 20 gilt nach § 2 Absatz 3 Satz 6 ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße i. S. d. § 18 SGB IV. Das Bundesministerium des Innern gibt den betreffenden Nettobetrag für das kommende Jahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt. Stehen dem Forscher Mittel in Höhe des veröffentlichten Mindestbetrags zur Verfügung, ist in jedem Fall ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Wird der Mindestbetrag, z. B. wegen Teilzeitbeschäftigung oder wegen anfänglicher tarifmäßig niedriger Einstufung nicht erreicht, ist im Wege einer individuellen Prüfung festzustellen, ob der Lebensunterhalt nach § 2 Absatz 3 Satz 1 bis 4 gesichert ist (siehe Nummer 2.3.4). Neben dem in der Aufnahmevereinbarung genannten Gehalt sind weitere laufende Einkünfte, wie z. B. zugesagte Stipendien, den zur Verfügung stehenden Mitteln zuzurechnen. Bei fehlender Sicherung des Lebensunterhalts ist die Aufnahmevereinbarung nicht wirksam (§ 38f Absatz 2 Nummer 3 AufenthV). Das hat zur Folge, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 nicht erfolgen kann. Die vorstehenden allgemeinen Grundsätze zur Bedarfsermittlung gelten im Fall des § 2 Absatz 3 Satz 6 nicht.