Einführung

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Auszug der AVwV-AufenthG zu § 3:

> End

Zu § 3 – Passpflicht

3.0 Allgemeines

3.0.1 Die Passpflicht, also die Pflicht zum Besitz eines gültigen und anerkannten Passes oder Passersatzes, erstreckt sich zum einen auf die Einreise, zum anderen auf den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet. Die Erfüllung der Passpflicht ist grundsätzlich eine zwingende Voraussetzung für die erlaubte Einreise (§ 14 Absatz 1 Nummer 1) sowie für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder dessen Verlängerung (§ 5 Absatz 1 Nummer 4 und § 8 Absatz 1). Bei der Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln sind jedoch Ausnahmen vom Regelerteilungsgrund der Passpflicht in dem in § 5 Absatz 3 genannten Umfang zulässig. Wird die Passpflicht im Bundesgebiet nicht mehr erfüllt, kann ein erteilter Aufenthaltstitel widerrufen werden (§ 52 Absatz 1 Nummer 1).

3.0.2 Die Passpflicht besteht unabhängig von der Pflicht zur Mitführung des Passes oder Passersatzes beim Grenzübertritt (§ 13 Absatz 1 Satz 2) und von den ausweisrechtlichen Pflichten gemäß § 48 und nach §§ 56 und 57 AufenthV (z. B. Passvorlagepflicht).

3.0.2.1 Ausländer, die nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 von der Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ausgenommen sind, unterliegen gemäß § 8 FreizügG/EU nur einer dort geregelten Ausweispflicht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht (Ordnungswidrigkeit nach § 10 FreizügG/EU) führt für sich allein nicht zu einer die Freizügigkeit beschränkenden Maßnahme (Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nummer 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/380/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365 EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nummer L 229 S. 35, so genannte Freizügigkeitsrichtlinie) und führt nicht dazu, dass der Aufenthalt unerlaubt ist.

3.0.2.2 Die Passpflicht erstreckt sich nicht auf die Ausländer, die nach § 1 Absatz 2 von der Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ausgenommen sind. Hinsichtlich der Ausstellung von Ausweisen für Mitglieder ausländischer Vertretungen und internationaler Organisationen wird auf Abschnitt VIII des Rundschreibens des Auswärtigen Amtes über Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. Staatsoberhäupter benötigen nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen auch bei Privatreisen keinen Pass.

3.0.3 Ein Verstoß gegen die Passpflicht ist gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 1 und 3 strafbewehrt. Ein Verstoß gegen die Passpflicht und Visumpflicht liegt nicht vor, wenn der Ausländer, der einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, aus einem seiner Natur nach lediglich vorübergehenden Grund mit einem gültigen und anerkannten Pass das Bundesgebiet verlässt, diesen im Ausland verliert und innerhalb der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels mit einem neuen Pass in das Bundesgebiet einreist.

3.0.4 Ein Pass ist ein Dokument, das von einem Staat an seine eigenen Staatsangehörigen ausgestellt wird. Er bedarf der Unterschrift durch den Passinhaber. Der Pass hat nach überkommenem Verständnis verschiedene Funktionen. Er bescheinigt, dass die Personendaten (Name, Vorname, Geburtsdatum) den Personalien des durch Lichtbild und – außer bei Analphabeten – Unterschrift ausgewiesenen Inhabers des Papiers entsprechen. Durch den Pass wird die Inanspruchnahme des Inhabers als eigener Staatsangehöriger im völkerrechtlichen Verkehr erklärt. Durch den Pass wird dem Inhaber von seinem Staat grundsätzlich erlaubt, die eigene Staatsgrenze in auswärtige Richtung zu überschreiten, und erklärt, dass gegen die Einreise in die Staaten, für die der Pass gültig ist, keine Bedenken bestehen. Mit dem Pass wird eine Erlaubnis ausgesprochen, die eigene Staatsgrenze zur Einreise in – grundsätzlich – das gesamte eigene Hoheitsgebiet zu überschreiten. Ferner wird gegenüber auswärtigen Staaten nach überwiegender Auffassung versichert, dass der Ausstellerstaat den Inhaber im Rahmen der Passgültigkeit zurücknimmt. Der Ausstellerstaat übernimmt den konsularischen Schutz des Passinhabers.

3.0.5 Passersatzpapier – oder kürzer Passersatz – i. S. d. allgemeinen ausländerrechtlichen Sprachgebrauchs ist ein Papier, das nach der Bestimmung der ausstellenden Stelle zumindest auch zum Grenzübertritt geeignet und bestimmt ist, ohne dass es sämtliche Funktionen eines Passes aufweist. Ist ein Passersatz in Deutschland anerkannt, zugelassen oder eingeführt, so genügt ein Ausländer auch mit dem Passersatz der Passpflicht. Ein Papier, das nach dem Willen der ausstellenden Behörde nicht zum grenzüberschreitenden Reisen bestimmt ist, sondern ausschließlich andere Funktionen erfüllt, ist niemals Passersatz.

3.0.6
Der anerkannte und gültige Pass oder Passersatz berechtigt zum ordnungsgemäßen Grenzübertritt nach Maßgabe des § 13 sowie nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) Schengener Grenzkodex. Einen erforderlichen Aufenthaltstitel ersetzt er nicht.

3.0.7 Die Passpflicht und die Pflicht zum Besitz eines Aufenthaltstitels (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthalt-EG) bestehen unabhängig voneinander und werden auch unabhängig voneinander erfüllt oder nicht erfüllt. Ob für die Einreise und den Aufenthalt ein Visum bzw. Aufenthaltstitel erforderlich ist, hängt, sofern nicht Sonderregeln greifen, nicht davon ab, mit welchem Dokument die Passpflicht erfüllt wird. Insbesondere hängt die durch die Verordnung (EG) Nummer 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind (ABl. EG Nummer L 81 S. 1) im Rahmen ihres Anwendungsbereichs festgelegte Visumpflicht oder Visumbefreiung von der Staatsangehörigkeit des einreisenden Ausländers und nicht von dem Papier ab, das zur Erfüllung der Passpflicht verwendet wird (eine systematische Ausnahme bilden die Inhaber der in der Verordnung genannten Dokumente der Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macao).

3.0.8 Durch den Besitz eines gültigen Passes wird den Behörden die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit sowie der Rückkehrberechtigung seines Inhabers ohne weiteres ermöglicht. Ein gültiger Pass, den ein Staat an seine eigenen Angehörigen ausstellt, beinhaltet die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des ausstellenden Staates, dass der Inhaber ein eigener Staatsangehöriger ist. Da ausschließlich der Staat, dessen Staatsangehörigkeit ein Ausländer besitzt, rechtlich zur Feststellung der Namensführung berechtigt ist, gilt der in einem solchen Pass eingetragene Name des Inhabers als rechtlich verbindlich festgestellt (zu Ausnahmen vgl. Nummer 3.0.9). Wird diese der Rechtssicherheit im internationalen Reiseverkehr dienende Funktion des Passes erfüllt, erübrigt sich somit eine Identitätsfeststellung gemäß § 49. Hiervon unberührt bleiben die ebenfalls in § 49 geregelten Befugnisse zur Identitätssicherung oder eine Prüfung der Echtheit des Passes.

3.0.9 Artikel 10 Absatz 1 EGBGB sieht vor, dass der Name einer Person dem Recht des Staates unterliegt, dem die Person angehört. Als Durchbrechung dieses Prinzips sieht Artikel 10 Absatz 2 und 3 EGBGB in bestimmten Fällen die Möglichkeit vor, das deutsche Namensrecht für den Ehenamen (Absatz 2) oder den Namen des Kindes (Absatz 3) zu wählen. Sofern infolge dieser Rechtswahl und etwaigen weiteren Erklärungen im deutschen Rechtskreis ein Name geführt wird, der von dem Namen abweicht, den der Ausländer nach Heimatrecht hat, ist in Deutschland der nach deutschem Recht bestimmte Name maßgeblich. Der Umstand, dass der betreffende Ausländer in Deutschland einen abweichenden Namen führt, hat aber nicht zur Folge, dass der Ausländer nicht mehr einen abweichenden Namen nach ausländischem Recht innehat. Insofern wird der Pass oder Passersatz, der denjenigen Namen enthält, der nach wie vor dem Heimatrecht entspricht, nicht inhaltlich unrichtig. Die in § 56 Absatz 1 Nummer 3 AufenthV vorgesehene Verpflichtung zur Korrektur besteht also nicht, solange der Name nach Heimatrecht im Pass richtig eingetragen ist. Es besteht auch keine Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen, um im Heimatstaat den Namen dem Namen anzugleichen, der nach deutschem Recht geführt wird. In diesen Fällen der nach deutschem Recht abweichenden Namensführung ist wie folgt zu verfahren:

3.0.9.1 In Etiketten für den Aufenthaltstitel und das Visum, in denen der Name wiedergegeben wird und die in den Pass eingeklebt werden, sowie in der Fiktionsbescheinigung ist der Name einzutragen, der im Pass verzeichnet ist. Damit wird verdeutlicht, dass das Etikett zum Pass gehört; andernfalls bestünde, etwa auf Reisen, die Gefahr, dass vermutet wird, der Aufenthaltstitel gehöre nicht zum Pass, sei also gefälscht. Auf dem Etikett ist im Feld für Anmerkungen oder auf einem Zusatzblatt (im Beispielsfalle einer Wahl des Namens „Mustermann“) folgender Vermerk anzubringen: – bei einer Wahl des Ehenamens: „Der Inhaber führt in Deutschland den Ehenamen MUSTERMANN.“ – bei einer Wahl des Kindesnamens: „Die Inhaberin führt in Deutschland den Namen Erika MUSTERMANN.“

3.0.9.2 Werden deutsche Passersatzpapiere ausgestellt, wird dadurch nicht völkerrechtlich verbindlich der Name festgestellt. Deutsche Behörden sind daher nicht gezwungen, das Namensrecht des Heimatstaates anzuwenden, sondern nur das deutsche Namensrecht. Umgekehrt sollte wegen des Gebrauchs des Dokuments in auswärtigen Staaten, wo das deutsche Namensrecht keine Rolle spielt, ein nach ausländischem Recht weiter geführter Name aufgeführt werden. Als Namen sind die nach deutschem Recht geführten Namen anzugeben, allerdings der nach ausländischem Recht geführte Namen in Klammern zuzusetzen, und zwar (beispielsweise, wenn der Inhaber nach deutschem Recht Stefan Mustermann und nach ausländischem Recht Ploni Almoni heißt) in der Form: Name: MUSTERMANN (ALMONI) Vornamen: Stefan (Ploni) und als amtlicher Eintrag erläuternd auf einer leeren Dokumentenseite aufzunehmen: „Der Name des Inhabers lautet nach deutschem Recht Stefan MUSTERMANN und nach dem Recht des Staates, dem er angehört, Ploni ALMONI.“

3.0.9.3 Die Ausstellungsvoraussetzungen für einen Reiseausweis für Ausländer liegen in den genannten Fällen nicht allein wegen der unterschiedlichen Namensführung vor, wenn der betroffene Ausländer einen gültigen und anerkannten ausländischen Pass oder Passersatz besitzt.

3.0.10 Stellt hingegen ein auswärtiger Staat einen Passersatz an eine Person aus, die dieser Staat nicht als eigenen Staatsangehörigen in Anspruch nimmt, wird die in Nummer 3.0.8 erwähnte Feststellungsbefugnis nicht ausgeübt, sondern nur der Inhaber bezeichnet. Wie weit die Indizwirkung der Eintragungen im Passersatz reicht, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Zu den in § 3 Absatz 1 und 3 AufenthV genannten Papieren (insbesondere Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose) ist von der Richtigkeit der Eintragungen im Regelfall auszugehen. Bei Passersatzpapieren, die mit einem Visum oder anderen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates versehen sind, wird vermutet, dass die Identität schon im Erteilungsverfahren sicher festgestellt wurde. Die zur Verwendung im internationalen Reiseverkehr bestimmten Grenzübertrittsdokumente müssen generell zumindest das Geburtsdatum des Passinhabers sowie Ausstellungs- und Ablaufdatum gemäß dem Gregorianischen Kalender unter Verwendung der international gebräuchlichen arabischen Ziffern enthalten. Datumseintragungen ausschließlich nach sonstigen Zeitrechnungen sind mit den langjährigen völkerrechtlichen Gepflogenheiten und den ICAO-Standards (hier: maschinenlesbare Dokumente, Nummer 10.1 von Teil 1 des Doc. 9303) unvereinbar. Insofern handelt es sich hierbei um eine elementare ungeschriebene Voraussetzung zur Erfüllung der gesetzlichen Passpflicht i. S. d. § 3 Absatz 1.

3.0.11 Beabsichtigt der Passbewerber in Kürze zu heiraten, so kann, wenn sofort eine Auslandsreise angetreten werden soll und sich der Familienname ändert, der Pass schon vor der Eheschließung mit dem neuen Namen hergestellt werden. Als Beginn der Gültigkeitsdauer ist der Tag der Eheschließung einzutragen. Die Aushändigung des Passes darf jedoch erst nach der Eheschließung erfolgen. Vor der Aushändigung des Passes ist die Namensführung anhand der Heiratsurkunde oder des Familienbuches zu überprüfen.

3.1 Erfüllung der Passpflicht

3.1.1 Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 kann ein Ausländer, der in das Bundesgebiet einreist oder sich darin aufhält, die Passpflicht durch Besitz eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes erfüllen, sofern nicht durch Rechtsverordnung eine Befreiung geregelt oder im Einzelfall nach § 3 Absatz 2 eine Ausnahme zugelassen wurde.

3.1.2 Kann ein Ausländer einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht in zumutbarer Weise erlangen, genügt der Ausländer gemäß § 48 Absatz 2 – im Inland, aber nicht beim Grenzübertritt – seiner Passpflicht durch Besitz eines Ausweisersatzes (§ 3 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 48 Absatz 2). § 3 Absatz 1 Satz 2 hat klarstellenden Charakter. Die Erfüllung der Passpflicht durch den Besitz eines Ausweisersatzes lässt die Verpflichtung zur Passbeschaffung nach § 48 Absatz 3 und die Pflichten nach § 56 AufenthV unberührt.

3.1.3 Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können die Passpflicht auch durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters erfüllen (§ 2 Satz 1 AufenthV); ab dem zehnten Lebensjahr muss ein Lichtbild des Kindes in einen solchen Pass eingebracht worden sein (§ 12 Satz 2 AufenthV). Die Eltern sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder der Passpflicht genügen (§ 80 Absatz 4). Die Ausländerbehörde soll die Eltern auf diese Verpflichtung hinweisen.

3.1.4 Das Merkmal „Besitz“ eines Passes oder Passersatzes ist auch dann erfüllt, wenn der Ausländer den Pass oder Passersatz zwar nicht mitführt, jedoch der Ausländerbehörde oder den mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden binnen angemessener Frist nachweist, dass er über einen gültigen und anerkannten Pass oder Passersatz verfügt (§ 82 Absatz 1). Ein Verstoß gegen die Passpflicht liegt nicht vor, wenn der Pass in Verwahrung genommen wurde (§ 50 Absatz 6, § 21 Absatz 1 AsylVfG). Asylantragsteller sind verpflichtet, den Pass oder Passersatz den mit der Ausführung des AsylVfG betrauten Behörden zu überlassen (§ 15 Absatz 2 Nummer 4 AsylVfG). Für die Dauer der Überlassung des Passes oder Passersatzes wird dem Ausländer auf Antrag ein Ausweisersatz (Anlage D1 zur AufenthV) ausgestellt, wenn er einen Aufenthaltstitel besitzt oder die Abschiebung ausgesetzt ist (§ 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthV). § 50 Absatz 6 bleibt unberührt. Asylantragsteller erhalten für die Dauer des Asylverfahrens eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, wenn sie nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sind (§ 63 AsylVfG). Für die Dauer des Asylverfahrens genügen sie ihrer Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 64 AsylVfG). Die Herausgabe des Passes an Asylantragsteller richtet sich nach § 21 Absatz 5, § 65 AsylVfG. Eine Ablichtung des Passes oder Passersatzes ist zu den Akten zu nehmen.

3.1.5 Die Passpflicht ist in erster Linie auf den Besitz eines gültigen und anerkannten Passes oder Passersatzes gerichtet. Die Ausstellung eines deutschen Passersatzes richtet sich in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 AufenthV nach den Vorschriften der §§ 5 ff. AufenthV, in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 AufenthV nach den maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen und völkerrechtlichen Vorschriften bzw. innerstaatlichen Transformationsvorschriften. Die Ausländerbehörde hat die Erfüllung der Passpflicht im Zusammenwirken mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Ausländerzentralregister – zu überwachen.

3.1.6 Ein ausländischer Pass oder Passersatz ist nur dann für die Erfüllung der Passpflicht geeignet, wenn er anerkannt oder allgemein zugelassen ist. Ein Pass oder Passersatz wird auf Grund § 71 Absatz 6 vom Bundesministerium des Innern oder von der von ihm bestimmten Stelle im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt anerkannt. Die Anerkennung ist jeweils auf ein bestimmtes Muster bezogen (beispielsweise: „Dienstpass der Republik X“), das dem Bundesministerium des Innern entsprechend der gängigen internationalen Praxis vom ausländischen Staat übermittelt wird. Sie wirkt konstitutiv, weil § 3 Absatz 1 zur Erfüllung der Passpflicht die Anerkennung voraussetzt.

3.1.7 Bei den Anerkennungsentscheidungen des Bundesministeriums des Innern handelt es sich um Allgemeinverfügungen i. S. d. § 35 Satz 2 VwVfG. Sie werden im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Zu beachten sind neben den später erlassenen weiteren Allgemeinverfügungen die Regelungen in der Allgemeinverfügung vom 3. Januar 2005 (BAnz. S. 745) zu neuen Mustern: Folgemuster gelten als vorläufig anerkannt, bis über die Folgeanerkennung entschieden ist. Gleiches gilt nach den in der Allgemeinverfügung enthaltenen Maßgaben für neue Muster, über die noch keine Entscheidung getroffen worden ist. Bestehen Zweifel, ob das Muster eines von dem Ausländer vorgelegten Dokuments einem für Deutschland gültigen Nationalpass oder einem zugelassenen Passersatz entspricht, hat die Ausländerbehörde über die oberste Landesbehörde beim Bundesministerium des Innern anzufragen. Dies gilt – unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung (z. B. wegen Urkundenfälschung) – nicht, wenn es sich um einen gefälschten oder verfälschten ausländischen Pass oder Passersatz handelt. Die Grenzbehörden wenden sich in Zweifelsfällen an das Bundespolizeipräsidium, das seinerseits das Bundesministerium des Innern befassen kann. Allein die im Bundesanzeiger jeweils veröffentlichte Entscheidung ist rechtlich maßgebend (§ 43 Absatz 1 Satz 2 VwVfG).

3.1.8 Während sich die Anerkennung eines Passes oder Passersatzes auf ein bestimmtes Muster bezieht, das der Entscheidung zugrunde liegt, handelt es sich im Gegensatz dazu bei der Zulassung eines Passersatzes um die abstrakte Bestimmung, dass ein amtlicher Ausweis für die Erfüllung der Passpflicht ausreichend ist. Eine solche Zulassung sieht § 3 Absatz 1 und 3 AufenthV vor. Dokumente, die unter diese Vorschrift fallen, bedürfen keiner Anerkennung. Mitteilungen des Bundesministeriums des Innern zur Anerkennung solcher Dokumente haben rein nachrichtliche Funktion. Hingegen handelt es sich bei Entscheidungen nach § 3 Absatz 2 AufenthV um Allgemeinverfügungen, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden.

3.1.9.1 Bei Proxy-Pässen handelt es sich um authentische Passformulare, die von einem autorisierten Amtsträger ausgestellt wurden, wobei sich der Antragsteller bei Ausstellung von einem Mittelsmann vertreten lässt, der zur Ausfertigung ein Lichtbild und eine Unterschriftsprobe zum Einscannen an den Passbeamten überbringt und anschließend den Pass an den eigentlichen Inhaber übergibt bzw. diesem zukommen lässt.

3.1.9.2 Proxy-Pässe sind u. a. aufgrund ihrer fehlenden Visa sowie Ein- und Ausreisevermerke bei Vorlage im Bundesgebiet erkennbar. Anstatt einer Originalunterschrift ist regelmäßig eine eingescannte Unterschrift mit erkennbaren Rändern vorhanden. Darüber hinaus ist häufig feststellbar, dass sich der Passinhaber zum Ausstellungszeitpunkt nachweislich im Bundesgebiet aufgehalten hat, obwohl der Pass außerhalb Deutschlands ausgestellt wurde.

3.1.9.3 Für die Beurteilung, ob ein grundsätzlich anerkannter ausländischer Pass oder Passersatz ungültig ist, gelten unbeschadet völkerrechtlicher Regelungen die Regelungen, die der Ausstellerstaat hierzu trifft. So bestimmt sich nach dem Recht des Ausstellerstaates, ob Pässe, die durch einen Vertreter des Antragstellers durch diesen beantragt und in einem postalischen Verfahren erteilt worden sind (so genannte „Proxy-Pässe“), gültig sind oder nicht. Einige Staaten erklären Proxy-Pässe für ungültig, während andere Staaten, auch westliche Industriestaaten, postalische Verfahren für die Ausstellung von Folgepässen vorsehen. Das Bundesministerium des Innern entscheidet im Einzelfall über die Anerkennungsfähigkeit von „by-Proxy“-Pässen in Form einer Allgemeinverfügung nach § 71 Absatz 6, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird.

3.1.10 Nach § 56 Absatz 1 Nummer 8 AufenthV muss der Ausländer die Anbringung von Vermerken über die Ein- und Ausreise, über das Antreffen im Bundesgebiet sowie über Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz dulden. Die Anbringung anderer Eintragungen oder Vermerke im Pass oder Passersatz ist grundsätzlich unzulässig, sofern nicht europäisches Recht weiter gehende Vorschriften enthält. Im Pass oder Passersatz eines Ausländers dürfen somit keine Eintragungen vorgenommen werden, die erkennen lassen, dass er seine Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung nach § 60 Absatz 1 begehrt. Des Weiteren darf die Beantragung eines Aufenthaltstitels nicht im Pass oder Passersatz vermerkt werden, da damit nicht eine behördliche Maßnahme oder Entscheidung dokumentiert wird. Fiktionsbescheinigungen werden daher nicht in den Pass oder Passersatz eingeklebt, sondern müssen i.V. m. einem separaten Trägervordruck (Anlage D3 zur AufenthV) verwendet werden (vgl. Nummer 81.5). Eine Ausnahme bildet der Vermerk über einen Visumantrag, der in Nummer VIII 2 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion geregelt ist. Weiterhin ist es nach Maßgabe des § 4 Absatz 6 AufenthV zulässig, in deutschen Passersatzpapieren einen Hinweis anzubringen, dass „die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen“.

3.1.11 Zu der Anbringung von Vermerken, die im Pass oder Passersatz eines Ausländers eingetragen werden, bestehen überwiegend konkrete Vorgaben oder Ausfüllhinweise. Dies gilt insbesondere für die in den Anlagen D2a, D11, D13a, D13b und D14 zur AufenthV vorgesehenen Aufkleber und zu Ein- und Ausreisekontrollstempeln. Andere zulässige Vermerke sind mit Angabe des Ortes und des Datums, Unterschrift und einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.

3.1.12 Wird einem Ausländer ein neuer Pass ausgestellt, wird ein in dem alten Pass eingetragener und noch gültiger Aufenthaltstitel unter Verwendung des entsprechenden amtlichen Vordrucks in den neuen Pass übertragen. Der Vordruck ist mit dem Vermerk: „Übertrag des Aufenthaltstitels“ samt Ort, Datum, Dienstsiegel und Unterschrift zu versehen. Hat die übertragende Behörde den Aufenthaltstitel nicht selbst erteilt, so ist auch zu vermerken, welche Behörde (§ 71 Absatz 1 und 2) den Aufenthaltstitel erteilt hat. Die Amtshandlung ist gebührenpflichtig (§ 47 Absatz 1 Nummer 11 AufenthV).

3.1.13 Durch Rechtsverordnung von der Passpflicht befreit sind Ausländer nur in den Fällen des § 14 AufenthV (Rettungsfälle). Diese Befreiung endet, wenn dem Ausländer situationsbedingt die Beschaffung eines Passes oder Passersatzes (ggf. eines deutschen Dokuments) zumutbar ist. Im Zweifel ist hier ein großzügiger Maßstab anzusetzen und flexibel zu verfahren. Den befassten Behörden wurde, um Rettungsmaßnahmen nicht durch aufenthaltsrechtliche Formerfordernisse zu behindern, durch eine offene Formulierung in § 14 Satz 2 AufenthV bewusst ein großer Spielraum eingeräumt. In Rettungsfällen ist aber im Ausgleich hierzu dafür zu sorgen, dass die Behörden den Vorgang von sich aus verfolgen und die wesentlichen Sachverhalte aktenkundig machen.

3.2 Befreiung von der Passpflicht

Nach § 3 Absatz 2 kann das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle in begründeten Einzelfällen vor der Einreise eine Ausnahme von der Passpflicht zulassen. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet bei der Erteilung der Ausnahme von der Passpflicht nach einheitlichen Ermessensgrundsätzen. Im Rahmen des regulären Visumverfahrens kann die Ausnahme nur von der für die Ausstellung des Visums zuständigen Behörde (Auslandsvertretung) über das Auswärtige Amt beim Bundesministerium des Innern beantragt werden (vgl. Nummer 5.1.4). In begründeten Einzelfällen (z. B. im Flugzeug verlorener Reisepass) kann jedoch auch bei einer Bundespolizeibehörde der Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht vor Einreise beantragt werden. Die Behörde, die um die Ausnahme ersucht hat (Auslandsvertretung oder Bundespolizeibehörde), händigt dem Ausländer den ergangenen Bescheid des Bundesministeriums des Innern oder das von der zuständigen Bundespolizeibehörde auf einem besonderen Blatt angebrachte Visum (Blattvisum) über die auf maximal sechs Monate befristete Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht aus. Die Befreiung von der Passpflicht stellt einen von der Entscheidung über den Visumantrag unabhängigen Verwaltungsakt dar. Die Befreiung von der Passpflicht samt Bescheinigung ist gebührenpflichtig (§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 AufenthV).

3.3 Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer

3.3.0 § 4 Absatz 1 AufenthV enthält eine abschließende Aufzählung der von deutschen Behörden auszustellenden Passersatzpapiere. Soweit nach § 81 AufenthV keine Übergangsregelung besteht, sind deutsche Dokumente, die nicht in der AufenthV aufgeführt sind oder den in der AufenthV bestimmten Mustern entsprechen, nicht für den Grenzübertritt und die Erfüllung der Passpflicht geeignet. Etwaige sonstige oder weitere Berechtigungen, die diese Papiere vermitteln, bleiben unberührt. Insbesondere handelt es sich bei Grenzübertrittsbescheinigungen nicht um Passersatzpapiere.

3.3.1 Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Nummer 1, §§ 5 bis 11 AufenthV)

3.3.1.1 Die Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer ist in den §§ 5 bis 11 AufenthV im Einzelnen geregelt. Die Erteilung erfolgt im Ermessen der zuständigen Behörde. Neben der Berücksichtigung der in der Verordnung genannten Kriterien kann die Behörde weitere Erwägungen anstellen. Allgemein soll, vor allem im Hinblick auf die Passhoheit des Herkunftsstaates, die erhebliche abstrakte Missbrauchsgefahr und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland, die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer zurückhaltend gehandhabt werden. Die Ausstellung setzt in jedem Fall voraus, dass der Ausländer einen Pass oder Passersatz auf zumutbare Weise nicht erlangen kann, § 5 Absatz 1 AufenthV. Hierfür hat der Ausländer entsprechende Nachweise beizubringen (vgl. Nummer 3.3.1.4).

3.3.1.2 Eine Unzumutbarkeit der Erfüllung der Wehrpflicht im Heimatstaat aus zwingenden Gründen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 AufenthV) liegt regelmäßig vor: – bei Ausländern der zweiten Generation, die vor Abschluss eines Einbürgerungsverfahrens stehen, – bei Ausländern, die mit Deutschen verheiratet sind, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder wenn ein Kind eines Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt und in diesen Fällen die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht, – bei Ausländern, die mit Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, wenn sie über 35 Jahre alt sind und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, sowie – bei Ausländern, die mit ihrem minderjährigen deutschen Kind zusammenleben und zur Ausübung der Personensorge berechtigt sind.

3.3.1.3 Die Erlangung eines Passes oder Passersatzes ist grundsätzlich auch nicht zumutbar bei Forderungen des Heimatstaates nach vorübergehender Rückkehr, wenn ein Abschiebungshindernis nach § 60 vorliegt.

3.3.1.4 Wenn ein Ausländer sich darauf beruft, dass ihm kein Pass ausgestellt wird, hat er Nachweise beizubringen (z. B. Vorlage des Schriftverkehrs mit der Auslandsvertretung), dass die Ausstellung des Passes aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verweigert wird (§ 82 Absatz 1). Dem steht der Nachweis gleich, dass aus von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen der Pass entzogen wurde. Die Ausländerbehörde soll sich ihrerseits bei der zuständigen Auslandsvertretung des fremden Staates um die Ausstellung eines Passes für Ausreisepflichtige bemühen.

3.3.1.5
Soweit ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose besteht, wird kein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt, es sei denn, der Ausländer möchte in einen Staat reisen, der den Reiseausweis für Flüchtlinge bzw. den Reiseausweis für Staatenlose nicht anerkennt, jedoch den Reiseausweis für Ausländer.

3.3.1.6 Der Reiseausweis für Ausländer darf mit Ausnahme des in § 6 Satz 1 Nummer 3 AufenthV genannten Falles nur auf Antrag ausgestellt werden. Die Ausstellung darf zudem nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 5 AufenthV erfüllt sind, sofern nicht in § 6 Satz 2 AufenthV für einzelne Ausstellungsfälle Abweichendes geregelt ist. Die Ausstellung liegt im Ermessen der Behörde. Grundsätzlich haben die Ausstellungsbehörden bei der Ermessensentscheidung auch die Dauer der Bindung des Antragstellers an das Bundesgebiet zu beachten, vgl. § 6 Satz 1 Nummer 1 AufenthV. Ist der Aufenthalt nur kurzfristig, bedarf die Ausstellung einer besonderen Rechtfertigung. Der Reiseausweis kann zeitgleich mit der Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels ausgestellt werden; vgl. auch § 6 Satz 1 Nummer 2 AufenthV.

3.3.1.7 Die Ausstellung eines deutschen Reiseausweises für Ausländer berührt die Passhoheit des Heimatstaates. Bei nur vorübergehender Passlosigkeit kommt daher die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nur in Betracht, wenn der Ausländer aus zwingenden Gründen darauf angewiesen ist (z. B. dringende familiäre Hilfeleistung im Ausland) und die Ausstellung eines Notreiseausweises nicht ausreicht.

3.3.1.8 Auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer besteht kein Rechtsanspruch. Über die Ausstellung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Ausstellung soll im Allgemeinen nur versagt werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen des § 5 AufenthV nicht erfüllt werden, wenn kein Ausstellungsgrund nach den §§ 6 und 7 gegeben ist, oder wenn öffentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland der Ausstellung entgegenstehen. Für die Entziehung gelten § 4 Absatz 7 und 8 AufenthV. Für das Ausfüllen, die Änderung, Umschreibung und Einziehung von Reiseausweisen, die Aufbewahrungsdauer für Passanträge sowie die Behandlung abgelaufener, ungültig gewordener, eingezogener oder in Verlust geratener Reiseausweise finden die Bestimmungen für deutsche Reisepässe entsprechende Anwendung, soweit hier oder in gesonderten Ausfüllhinweisen nichts anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt für die Feststellung, ob ein Reiseausweis gültig oder ungültig ist.

3.3.1.9 In Umsetzung der Verordnung (EG) Nummer 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. EU Nummer L 385 S. 1) wird der Reiseausweis für Ausländer nach dem in Anlage D4c zur AufenthV abgedruckten amtlichen Muster seit dem 1. November 2007 von der Bundesdruckerei auf Antrag der Ausländerbehörden zentral hergestellt und personalisiert. Der bisherige Vordruck in Anlage D4a zur AufenthV ist seit dem 1. Januar 2007 nur noch zur Ausstellung vorläufiger Reiseausweise für Ausländer ohne Speicher- und Verarbeitungsmedium und befristet bis zum 31. August 2009 weiter zu verwenden. Der vorläufige Reiseausweis für Ausländer ist – auch nach Verlängerung – mit einer maximalen Gültigkeit von insgesamt nicht mehr als einem Jahr in den Ausländerbehörden auszustellen (§ 4 Absatz 1 Satz 3 AufenthV). Reiseausweise mit bis zu einjähriger Gültigkeit gelten als „vorläufige Passersatzpapiere“, ohne dass es eines entsprechenden Eintrags („vorläufig“) in den Pass bedarf.

3.3.1.10 Die Verlängerung von alten, bereits ausgestellten Reiseausweisen ist nicht möglich. Der vorläufige Reiseausweis ist nur in Eilfällen, das heißt dann, wenn die Produktionsdauer eines Reiseausweises mit Speicher- und Verarbeitungsmedium die Reise des Ausländers vereiteln würde, auszustellen. Der Eilfall ist besonders darzulegen. Grundsätzlich sind alle Passersatzpapiere mit Speicher- und Verarbeitungsmedium auszustellen. Eine Wahlfreiheit zwischen Reiseausweisen mit und ohne Speicher- und Verarbeitungsmedium (vorläufige Reiseausweise) besteht nicht. Seit dem 1. November 2007 erhalten Kinder einen eigenen Reiseausweis. Bis zum zwölften Lebensjahr ist dafür das Muster der Anlage D4a zur AufenthV zu verwenden und in den Ausländerbehörden zu personalisieren. Ab dem zwölften Lebensjahr ist ein Reiseausweis mit Speicherund Verarbeitungsmedium auf dem Muster der Anlage D4c zur AufenthV auszustellen. Auf Wunsch der gesetzlichen Vertreter können Reiseausweise mit Speicher- und Verarbeitungsmedium bereits vor dem zwölften Lebensjahr ausgestellt werden. Die Eintragung in den Reiseausweis der Eltern ist in keinem Fall mehr zulässig. Ab dem 1. September 2009 sind die nach dem in Anlage D4d abgedruckten amtlichen Muster für vorläufige Reiseausweise und für Reiseausweise für Kinder zu verwenden (§ 80 AufenthV). Auf die Ausfüllhinweise des Bundesministeriums des Innern sowie den Handlungsleitfaden für Ausländerbehörden in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.

3.3.1.11 Die Gebühren für die Ausstellung von Passersatzpapieren richten sich nach den §§ 48 ff. AufenthV. Da die Rechtsgrundlage zur Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 69) nicht für abweichungsfest bestimmt worden ist (vgl. § 105a), steht es den Ländern frei, unter Wahrung der völkerrechtlichen Verpflichtungen und gebührenrechtlichen Grundsätze für Reiseausweise für Ausländer abweichende Regelungen zu treffen.

3.3.1.12 Nach Maßgabe des § 6 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 AufenthV darf ein Reiseausweis für Ausländer abweichend von § 5 Absatz 2 bis 4 AufenthV ausgestellt werden, um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen. Die Gültigkeitsdauer ist auf den für diesen Zweck erforderlichen Zeitraum zu beschränken. In diesen Fällen ist der Heimatstaat nicht aus dem Geltungsbereich auszuschließen.

3.3.1.13 Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer sind in §§ 8 und 9 AufenthV geregelt. Reiseausweise mit Speicherund Verarbeitungsmedium sind nicht verlängerbar. Bei Reiseausweisen ohne Speicher- und Verarbeitungsmedium ist auch bei der Verlängerung nach § 5 Absatz 5 AufenthV zu prüfen, ob die Ausstellungsvoraussetzungen noch erfüllt sind. Entfallen die Ausstellungsvoraussetzungen vor Ablauf der Gültigkeit, ist der Reiseausweis i. d. R. zu entziehen (§ 4 Absatz 7 Satz 1 AufenthV).

3.3.2 Die nach § 12 Absatz 1 AufenthV ausgestellten Grenzgängerkarten sind keine Passersatzpapiere mehr (§ 4 Absatz 1 AufenthV). Die in Anlage D5 zur AufenthV abgedruckten Muster wurden ab dem 1. Januar 2008 von den dann zu verwendenden Mustern der Anlage D5a AufenthV abgelöst (§ 80 Satz 3 AufenthV). Grenzgängerkarten fördern die Freizügigkeit von Unionsbürgern, die ansonsten beim Umzug in einen anderen angrenzenden Mitgliedstaat befürchten müssten, dass ihre Ehegatten oder Lebenspartner, die während des Aufenthalts der Ehegatten oder Lebenspartner in Deutschland erwerbstätig sein durften, nur wegen des Umzugs nicht mehr ihrer bisherigen Beschäftigung nachgehen können. § 12 Absatz 2 AufenthV dient der Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens EU – Schweiz. Die Ausstellungsdauer und Verlängerung richtet sich nach dem Freizügigkeitsabkommen EU – Schweiz, worauf in der Regelung durch die Verweisung auf die „Bedingungen“ des Abkommens ausdrücklich hingewiesen wird.

3.3.3 Notreiseausweise (Anlage D6 zur AufenthV) nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthV werden nach den Vorschriften des § 13 AufenthV ausgestellt. Ausstellungsberechtigt sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (§ 13 Absatz 2 AufenthV) und die Ausländerbehörden (§ 13 Absatz 3 AufenthV). Die Grenzbehörden sollen die Ausstellung von Notreiseausweisen restriktiv handhaben. Die Ausländerbehörden können wegen seiner Nachrangigkeit gegenüber anderen Passersatzpapieren einen Notreiseausweis nur ausstellen, wenn die Beschaffung eines anderen – deutschen oder nichtdeutschen – Passes oder Passersatzpapiers etwa wegen der gebotenen Eile oder aus sonstigen Gründen nicht in Betracht kommt. Die Ausstellung eines Notreiseausweises als Passersatz ist zudem nur zulässig, wenn der Ausländer sich in anderer Weise als durch einen Pass oder Passersatz über seine Identität ausweisen kann, etwa durch Vorlage eines Personalausweises, und wenn zudem die Staatsangehörigkeit feststeht. Die Bescheinigung der bereits bestehenden Rückkehrberechtigung ist nur durch oder mit Zustimmung der Ausländerbehörde zulässig. Notreiseausweise können auch ohne diese Bestätigung ausgestellt werden. Bei Staatsangehörigen, die nicht der Visumpflicht unterliegen, ist eine solche Bestätigung i. d. R. entbehrlich. Die Bestätigung erfolgt zwar auf dem Vordruck des Notreiseausweises, dennoch handelt es sich um eine gesonderte Bescheinigung. Sie ist daher auf Seite 6 des Vordrucks gesondert mit Unterschrift und Dienstsiegel zu bestätigen; Unterschrift und Dienstsiegel auf Seite 3 des Vordrucks genügen nicht. Wird die Bescheinigung nicht erteilt, ist Seite 6 des Vordrucks durch Durchstreichen oder in anderer auffälliger und dauerhafter Weise zu entwerten; Dienstsiegel und Unterschrift dürfen dann auf Seite 6 nicht angebracht werden. Mit der Unterschrift auf dem bei der Behörde verbleibenden Ausstellungsbeleg bestätigt der Ausländer, dass er darauf hingewiesen wurde, dass der Notreiseausweis nicht von allen Staaten anerkannt wird. Von der Anbringung eines Lichtbildes kann abgesehen werden, wenn der Notreiseausweis lediglich zur Einreise zum Zweck des Landgangs während der Liegezeit ausgestellt wird und ein anderes amtliches Dokument mit Lichtbild vorhanden ist. Auf dieses Dokument ist im Notreiseausweis zu verweisen.

3.3.4 Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bzw. Anlage D7 zur AufenthV)

3.3.4.0 Die Ausstellung des Reiseausweises für Flüchtlinge (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthV) richtet sich nach Artikel 28 Genfer Flüchtlingskonvention. 3.3.4.1 Folgende Ausländer haben im Rahmen eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge:

3.3.4.1.1 – Personen, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Asylberechtigte anerkannt worden sind und gleichgestellte Personen wie: – Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gewährt worden ist (§ 2 Absatz 3 AsylVfG), – Familienangehörige eines Asylberechtigten, die nach § 26 AsylVfG als Asylberechtigte anerkannt worden sind, – Familienangehörige eines Asylberechtigten, denen nach § 7a Absatz 3 AsylVfG 1982 die Rechtsstellung eines Asylberechtigten gewährt wurde, – Personen, die als ausländische Flüchtlinge nach der Asylverordnung vom 6. Januar 1953 anerkannt worden sind mit dem Eintrag: „Der Inhaber dieses Reiseausweises ist als Asylberechtigter anerkannt.“

3.3.4.1.2 – Ausländer, denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylVfG zuerkannt hat oder ihnen gleichgestellte Personen wie Familienangehörige eines Flüchtlings, denen nach § 26 Absatz 4 AsylVfG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (Familienflüchtlingsschutz) mit dem Eintrag: „Der Inhaber dieses Reiseausweises ist Flüchtling i. S. d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.“

3.3.4.1.3 – Heimatlose Ausländer mit dem Eintrag: „Der Inhaber dieses Reiseausweises ist heimatloser Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 und zum Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.“

3.3.4.1.4 – Kontingentflüchtlinge, die vor dem 1. Januar 2005 nach dem bis dahin geltenden § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl I 1980 S. 1057) die Rechtsstellung von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention genossen haben (vgl. § 103); dies gilt nicht für Personen, die nur in analoger Anwendung des Gesetzes auf- Seite 902 GMBl 2009 Nr. 42–61 genommen wurden. Hierzu erfolgt der Eintrag: „Der Ausweisinhaber ist als ausländischer Flüchtling nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen, das am 1. Januar 2005 außer Kraft trat, aufgenommen worden. Die Rechtsstellung gilt nach § 103 AufenthG fort.“

3.3.4.1.5 – Ausländer, denen von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn die Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises auf Deutschland übergegangen ist (Artikel 28 Genfer Flüchtlingskonvention i.V.m. § 11 des Anhangs zu diesem Abkommen) mit dem Eintrag: „Der Inhaber dieses Reiseausweises hat außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gefunden.“

3.3.4.2 Reiseausweise für Flüchtlinge mit Speicherund Verarbeitungsmedium werden mit einer Gültigkeitsdauer von grundsätzlich drei Jahren ausgestellt. Eine Ausnahme besteht nur für Ausländer nach dem HAuslG. Für diese wird ein Reiseausweis für Flüchtlinge mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. Die auf drei Jahre beschränkte Gültigkeitsdauer gilt auch für Inhaber eines längerfristigen Aufenthaltstitels. Diese beschränkte Gültigkeitsdauer für Reiseausweise für Flüchtlinge mit Speicherund Verarbeitungsmedium, die an Personen nach Vollendung des zwölften Lebensjahres ausgestellt werden, ist u. a. eine Konsequenz aus § 11 des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention. Danach geht gemäß Artikel 28 dieser Konvention die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf den anderen Staat über, wenn sich ein Flüchtling rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates niederlässt. Konkretisiert wird diese Regelung in Artikel 2 und 3 des Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 30. September 1994 (BGBl. 1994 II S. 2645). Demnach geht die Zuständigkeit für die Erneuerung des Reiseausweises unter den nachstehenden Voraussetzungen auf einen anderen Staat über: – zwei Jahre tatsächlicher und dauernder Aufenthalt mit Zustimmung der Behörden des anderen Staates, – Gestattung des dauernden Aufenthalts durch den anderen Staat, – Gestattung des Aufenthalts über die Geltungsdauer des Reiseausweises hinaus, – sofern die Verantwortung entsprechend den o. g. Voraussetzungen noch nicht übergegangen ist, sechs Monate nach Geltungsdauer des Reiseausweises (zu dieser Möglichkeit hat Deutschland jedoch einen Vorbehalt erklärt, der für und gegen Deutschland gilt). Es ist zu beachten, dass das Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge nur zwischen europäischen Staaten anwendbar ist und auch insoweit nur eine eingeschränkte Bindungswirkung besteht, da eine Reihe von Staaten das Abkommen nicht oder nur mit Vorbehalten unterzeichnet haben. § 51 Absatz 7 greift die o. g. Regelung auf und verneint den Anspruch eines vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn dieser das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung des genannten Dokuments auf einen anderen Staat übergegangen ist. Ein Reiseausweis für Flüchtlinge wird dann nicht mehr ausgestellt. Würden Reiseausweise für Flüchtlinge mit Speicher- und Verarbeitungsmedium an Personen nach Vollendung des zwölften Lebensjahres mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt, könnte sich der Reiseausweisinhaber für mehrere Jahre im Ausland aufhalten, ohne dass die Genfer Flüchtlingskonvention in der beschriebenen Form Anwendung findet. Zudem könnte sich der Betroffene zumindest vorübergehend der Kontrolle durch die zuständigen Behörden sowohl im Bundesgebiet als auch dem Staat des tatsächlichen Aufenthaltes entziehen; unabhängig davon, ob dieser Staat die Konvention unterzeichnet hat. Negative Beeinträchtigungen der deutschen Sicherheitsinteressen können dabei nicht ausgeschlossen werden.

3.3.4.3 In den ab dem 1. November 2007 bis zum 31. August 2009 zu verwendenden Vordrucken (Anlage D7 zur AufenthV für vorläufige Reiseausweise und Reiseausweise für Kinder und Anlage D7a zur AufenthV für Reiseausweise mit Speicher- und Verarbeitungsmedium) ist ein Vermerk vorgedruckt, wonach sich die Rückkehrberechtigung nach der Gültigkeitsdauer des Reiseausweises richtet. Gleiches gilt für den ab dem 1. September 2009 zu verwendenden Vordruck Anlage D7b zur AufenthV. Auf die Ausfüllhinweise des Bundesministeriums des Innern sowie den Handlungsleitfaden für Ausländerbehörden in der jeweils gültigen Fassung sowie auf Nummer 3.3.1.9 wird verwiesen.

3.3.4.4 Sofern der Geltungsbereich des Reiseausweises nicht nach § 4 des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention auf bestimmte Länder zu beschränken ist, gilt er für alle Staaten mit Ausnahme des Herkunftsstaats; als Geltungsbereich ist in diesem Fall in den Vordrucken für den Reiseausweis, die ab dem 1. November 2007 bzw. ab dem 1. September 2009 zu verwenden sind (Anlagen D7, D7a, D 7b zur AufenthV) der Text „Dieser Reiseausweis ist gültig für alle Staaten mit Ausnahme von: . . .“ dreisprachig vorgedruckt einzutragen; es ist also nur noch die Bezeichnung des Herkunftsstaates vorzunehmen.

3.3.4.5 Für Kinder sind ab dem 1. November 2007 eigene Reiseausweise auszustellen. Bei Vorlage eines durch eine deutsche Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist eine Eintragung über Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, von Amts wegen zu löschen. Dies gilt nicht für die in dem Reiseausweis eingetragenen minderjährigen Kinder eines Ausländers, der seine dauernde Niederlassung in einem anderen Staat anstrebt.

3.3.4.6 Für die zu erhebenden Gebühren sieht die Genfer Flüchtlingskonvention in § 3 des Anhangs vor: „Die für die Ausstellung des Ausweises erhobenen Gebühren dürfen den niedrigsten Ansatz, der für heimatliche Pässe gilt, nicht übersteigen“. Die Gebühren von 59 Euro entsprechen den Gebühren für deutsche Nationalpässe. Für Befreiungen von den Passgebühren bei Flüchtlingen im Sozialleistungsbezug sind § 52 Absatz 7 und § 53 AufenthV grundsätzlich anwendbar.

3.3.4.7 Wird dem Inhaber eines Nationalpasses ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt, ist ihm der Nationalpass gleichwohl zu belassen. Handelt es sich um einen anerkannten Asylberechtigten oder um einen Ausländer, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist eine Kontrollmitteilung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Beifügung von Kopien des Nationalpasses zu übermitteln. Sowohl der Reiseausweis als auch der Nationalpass sind mit einem Vermerk zu versehen, der auf das Vorhandensein des anderen Ausweises hinweist und der lautet: – Im Nationalpass nur auf Deutsch: „Dem Inhaber wurde ein deutsches Passersatzpapier ausgestellt.“ – Im Reiseausweis für Flüchtlinge: „Der Inhaber ist auch Inhaber eines Nationalpasses. The bearer also holds a national passport.“

3.3.4.8 Der Ausländer hat den Reiseausweis für Flüchtlinge unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben (vgl. § 72 Absatz 2, § 73 Absatz 6 AsylVfG) wenn: – die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlischt (§ 72 AsylVfG) oder unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen (§ 73 AsylVfG) worden ist oder – in den Fällen des § 75 Satz 2 AsylVfG die aufschiebende Wirkung der Klage nicht angeordnet bzw. in den Fällen des § 75 Satz 3 AsylVfG nicht wieder hergestellt wird. Falls der Ausländer dieser gesetzlichen Pflicht nicht nachkommt, wird der Reiseausweis entzogen (§ 4 Absatz 2 Satz 2 AufenthV). Auf Nummer 3.3.1.8 und Nummer 48.1.6.1 wird verwiesen.

3.3.4.9 Lässt sich die Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit nicht feststellen, so ist „ungeklärt“ einzutragen. Vermag der Ausländer seine Staatsangehörigkeit oder seine Staatenlosigkeit nicht durch Urkunden zu belegen, genügt es, wenn er sie glaubhaft macht, es sei denn, dass auf den urkundlichen Nachweis aus besonderen Gründen nicht verzichtet werden kann. Eidesstattliche Versicherungen dürfen hierbei von den Ausländerbehörden nicht entgegengenommen werden. Auf die Anmerkung zu Nummer 3.3.5.0 wird hingewiesen.

3.3.4.10 Stehen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung der Ausstellung eines Reiseausweises entgegen (Artikel 28 Genfer Flüchtlingskonvention), kann einem Asylberechtigten oder einem Ausländer, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ein Ausweisersatz ausgestellt werden.

3.3.4.11 Für Reisen in Staaten, die den Reiseausweis für Flüchtlinge nicht als Grenzübertrittspapier anerkennen, kann ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden, sofern die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 5 ff. AufenthV erfüllt sind.

3.3.4.12 Hält sich der Inhaber eines von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises rechtmäßig in einem Staat auf, für den die Genfer Flüchtlingskonvention oder das Protokoll vom 31. Januar 1967 oder das Londoner Abkommen betreffend Reiseausweise an Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946 gilt, sind für die Ausstellung eines neuen Reiseausweises die Behörden desjenigen Staates zuständig, bei denen der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist (§ 11 des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention, Artikel 13 des Londoner Abkommens). Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reiseausweises durch die deutsche Auslandsvertretung scheidet daher in diesen Fällen regelmäßig aus. Der Reiseausweis ohne Speicher- und Verarbeitungsmedium kann jedoch von der deutschen Auslandsvertretung dann verlängert werden, wenn der Inhaber des Reiseausweises von den Behörden des Staates, in dem er sich aufhält, keinen Reiseausweis oder sonstigen Ausweis erhält, und die Behörden dieses Staates den weiteren Aufenthalt nur unter der Voraussetzung gestatten, dass der Reiseausweis verlängert wird. Dabei ist zu beachten, dass ein Reiseausweis nur ausgestellt werden kann, solange ein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet besteht. Für eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reiseausweises um mehr als sechs Monate und für eine erneute Verlängerung bedarf es daher im Hinblick auf § 51 Absatz 1 Nummer 6 und 7 (vgl. aber auch § 51 Absatz 7) der Zustimmung der Ausländerbehörde, die den Reiseausweis ausgestellt oder seine Gültigkeitsdauer zuletzt verlängert hat. Die Zustimmung ist unmittelbar bei der Ausländerbehörde einzuholen.

3.3.4.13 Hält sich der Ausländer mit einem von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweis rechtmäßig in einem Staat auf, für den die Genfer Flüchtlingskonvention oder das Protokoll vom 31. Januar 1967 oder das Londoner Abkommen betreffend Reiseausweise an Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946 nicht gelten, kann die deutsche Auslandsvertretung die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises ohne Speicherund Verarbeitungsmedium verlängern, wenn der Inhaber von den Behörden dieses Staates keinen Ausweis erhalten kann und die Behörden den weiteren Aufenthalt nur unter der Voraussetzung gestatten, dass der Reiseausweis verlängert wird. Auch dabei ist zu beachten, dass ein Reiseausweis nur ausgestellt werden kann, solange ein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet besteht. Für eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reiseausweises um mehr als sechs Monate und für eine erneute Verlängerung bedarf es daher im Hinblick auf § 51 Absatz 1 Nummer 6 und 7 (vgl. aber auch § 51 Absatz 7) der Zustimmung der Ausländerbehörde, die den Reiseausweis ausgestellt oder seine Gültigkeitsdauer zuletzt verlängert hat. Die Zustimmung ist unmittelbar bei der Ausländerbehörde einzuholen.

3.3.4.14 Hat der Ausländer das Bundesgebiet verlassen und ist die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen (§ 11 des Anhangs der Genfer Flüchtlingskonvention; Artikel 2 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980, BGBl. 1994 II S. 2645), hat der Ausländer trotz seiner Anerkennung als Asylberechtigter keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 51 Absatz 7). Solange der Asylberechtigte im Besitz eines gültigen von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist, erlischt der Aufenthaltstitel im Fall der Ausreise nicht (§ 51 Absatz 7). Dies gilt auch für Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (§ 3 Absatz 4 AsylVfG). 3.3.4.15 Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt worden sind, können nach § 22 in das Bundesgebiet übernommen werden. Soll ihnen aufgrund einer entsprechenden Entscheidung der Aufenthalt im Bundesgebiet über die Gültigkeitsdauer eines Reiseausweises für Flüchtlinge, der von einer Behörde eines anderen Staates ausgestellt wurde, hinaus gestattet werden, hat die Ausländerbehörde einen neuen Reiseausweis nach der Genfer Flüchtlingskonvention auszustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 11 des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention. Die Behandlung des ausländischen Reiseausweises richtet sich nach § 12 des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention.

3.3.5 Reiseausweis für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bzw. Anlagen D8 bis D8b zur AufenthV) 3.3.5.0 Die Ausstellung des Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AufenthV) richtet sich nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II S. 473), das am 24. Januar 1977 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist (BGBl. 1977 II S. 235). Staatenlos i. S. d. Übereinkommens sind nur Ausländer, die nachweislich keine Staatsangehörigkeit eines in Betracht kommenden Staates besitzen (de-jure-Staatenlose), nicht aber Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, oder deren rechtlich vorhandene Staatsangehörigkeit von ihrem Herkunftsstaat rechtswidrig, etwa durch Verweigerung der Ausstellung eines Passes, nicht berücksichtigt wird (de-facto-Staatenlose, vgl. Nummer 3.3.1.8 und Nummer 48.1.6.1 f.).

3.3.5.1 Die Reiseausweise für Staatenlose mit Speicherund Verarbeitungsmedium, die an Personen nach Vollendung des zwölften Lebensjahres ausgestellt werden, werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren ausgestellt. Die Vorschriften zur Gültigkeitsdauer der Reiseausweise für Flüchtlinge unter Nummer 3.3.4.2 finden entsprechende Anwendung. In Bezug auf die seit dem 1. November 2007 zu verwendenden Muster für vorläufige Reisepässe und Reisepässe für Kinder bzw. solche mit Speicher- und Verarbeitungsmedium wird auf die Ausführungen zu Nummer 3.3.1.9, die Ausfüllhinweise des Bundesministeriums des Innern sowie den Handlungsleitfaden für Ausländerbehörden in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.

3.3.5.2 Für die zu erhebenden Gebühren sieht das Staatenlosenabkommen in § 3 des Anhangs vor: „Die für die Ausstellung des Ausweises erhobenen Gebühren dürfen den niedrigsten Ansatz, der für heimatliche Pässe gilt, nicht übersteigen“. Die Gebühren von 59 Euro entsprechen den Gebühren für deutsche Nationalpässe. Für Befreiungen von den Passgebühren bei Staatenlosen im Sozialleistungsbezug sind § 52 Absatz 7 und § 53 AufenthV grundsätzlich anwendbar.

3.3.5.3 Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose besteht nur dann, wenn der Staatenlose sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und zwingende Gründe aus sicherheitspolitischem Interesse oder der öffentlichen Ordnung nicht entgegenstehen (Artikel 28 Satz 1 Staatenlosenübereinkommen). Grundsätzlich wird ein Daueraufenthaltsrecht vorausgesetzt. Verweigert ein Staat, in dem sich der Staatenlose zuvor aufgehalten hatte, diesem die Rückkehr auf Dauer, ist für den Ausländer dieser Staat nicht mehr das Land seines gewöhnlichen bzw. rechtmäßigen Aufenthalts i. S. v. Artikel 28 des Staatenlosenübereinkommens. Die Aufenthaltserlaubnis, die für eine Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr und nicht nur für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck (z. B. Studium) erteilt wurde, verleiht ein entsprechendes Aufenthaltsrecht i. S. d. Artikels 28 Satz 1 des Staatenlosenübereinkommens. Diese Anforderung wird jedoch durch die Wirkung des § 81 Absatz 2 oder 3 ebenso wenig erfüllt wie durch eine Duldung nach § 60a. 3.3.5.4 Nach Artikel 28 Satz 2 des Staatenlosenübereinkommens können die Vertragsstaaten auch jedem anderen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen einen Reiseausweis (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AufenthV) im Ermessenswege ausstellen. Sie werden insbesondere wohlwollend die Möglichkeit prüfen, solche Reiseausweise denjenigen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen auszustellen, die von dem Land, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben, keinen Reiseausweis erhalten können (so genannte Wohlwollensklausel). Die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose im Ermessenswege kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn dem Ausländer die Stellung eines (Wieder-) Einbürgerungsantrags zugemutet werden kann und der Ausländer nicht nachweist, dass dieser Antrag keinen Erfolg hat.

3.3.6 Die Schülersammelliste (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 AufenthV) erfüllt zugleich zwei Funktionen: Zum einen ersetzt sie einen Aufenthaltstitel, zum anderen stellt sie einen Passersatz dar. Zu den genauen Ausstellungsmodalitäten wird auf Nummer 4.1.3.6 hingewiesen. Damit eine deutsche Schülersammelliste die Funktion eines Passersatzpapiers erfüllt, ist es erforderlich, dass die Liste nach Aufbau und Text der Vorgabe der EU-Schülersammellistenregelung entspricht, vollständig und gut lesbar ausgefüllt ist und die gesamte Reisendengruppe(einschließlich der deutschen Schüler und der nicht deutschen Schüler mit einem geeigneten Pass oder Passersatz) sowie Zweck und Umstände der Reise aufführt, ggf. in einem Anhang, der der Liste beigefügt wird und mit ihr (etwa durch gefächertes Zusammenheften und Anbringen eines Dienstsiegels, das alle beigefügten Blätter erfasst) verbunden wird. Einziger zulässiger Zweck ist ein bestimmter Schulausflug einer Schülergruppe an einer allgemein- oder berufsbildenden Schule. Die Bestätigung der Ausländerbehörde, die dazu führt, dass die Liste die Funktion eines Passersatzpapiers erfüllen kann, wird nur mit Bezug zu denjenigen Schülern erteilt, die nicht Unionsbürger sind und die keinen eigenen geeigneten, also im Ziel- oder Transitstaat anerkannten Pass oder Passersatz mit Lichtbild besitzen. Die Identität – nur – dieser Schüler ist durch ein an der Liste angebrachtes aktuelles Lichtbild zu bestätigen. Vor der Bestätigung ist sicherzustellen, dass der Schüler im Bundesgebiet wohnhaft ist, sich erlaubt oder befugt im Bundesgebiet aufhält und, sofern nicht die Regelung zu geduldeten Schülern greift (siehe sogleich), zur Wiedereinreise berechtigt ist. Bestätigungen der Ausländerbehörde sind nur auf Listen anzubringen, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter – persönlich oder durch die allgemein bestellte Vertreterin oder den allgemein bestellten Vertreter – bereits gegengezeichnet sind. Nach § 22 Absatz 2 AufenthV kann die Ausländerbehörde für geduldete Schüler, die in einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden inländischen Schule in das Ausland zu reisen beabsichtigen, anordnen, dass die Abschiebung nach der Wiedereinreise ausgesetzt wird. Diese Anordnung der aufschiebend bedingten Duldung ist erforderlich, weil mit einer Ausreise eine Duldung erlischt. Die Duldung, deren Wirkung aufschiebend bedingt mit der Wiedereinreise eintritt, ist auf der Schülersammelliste zu vermerken. Der Vermerk hat den Wortlaut: „Die Abschiebung von [Bezeichnung des Schülers/der Schülerin/der Schüler] ist nach der Wiedereinreise und bis zum . . . ausgesetzt (§ 22 Absatz 2 AufenthV).“ Ob die Voraussetzungen für die Anbringung des Vermerks gegeben sind, hat die Ausländerbehörde von Amts wegen zu prüfen. Die von der Duldung erfassten Schüler sind für die Wiedereinreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Im europäischen Recht ist die Befreiung von der Visumpflicht für die Wiedereinreise der betreffenden Schüler in den Schengen-Raum in Artikel 1 Absatz 2 Satz 2, 2. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nummer 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müsse, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, vom 15. März 2001 (ABl. EG Nummer L 81 S. 1) geregelt, so dass auch eine Wiedereinreise möglich ist, wenn die Reiseroute über einen anderen Schengen-Staat in das Bundesgebiet führt und somit die Außengrenzkontrolle von einem anderen Staat als Deutschland durchgeführt wird.

3.3.7 Die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bzw. Anlage D9 zur AufenthV) ist näher in § 43 Absatz 2 AufenthV geregelt. Diese Regelung entspricht Artikel 26 Absatz 5 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nummer L 212 S. 12, so genannte Richtlinie zum vorübergehenden Schutz).

3.3.8 Das Standardreisedokument für die Rückführung (§ 4 Absatz 1 Nummer 7 bzw. Anlage D10 zur AufenthV) dient, wenn es von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde, als Passersatz- und damit Grenzübertrittspapier nur für die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland. Seine Ausstellung erfolgt unter Berücksichtigung der in § 1 Absatz 8 AufenthV genannten Empfehlung des Rates.

3.3.9.0 Für andere als die in § 4 Absatz 1 AufenthV genannten deutsche Passersatzpapiere gilt die Übergangsregelung des § 81 AufenthV. Dort geregelt ist die Weitergeltung von

3.3.9.1 – Reiseausweisen für Flüchtlinge und für Staatenlose, Grenzgängerkarten und Eintragungen in Schülersammellisten, die bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellt worden sind, für die Dauer des jeweiligen Gültigkeitszeitraums,

3.3.9.2 – Reisedokumenten (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 DVAuslG), Reiseausweisen als Passersatz, die an Ausländer ausgestellt worden sind, Befreiungen von der Passpflicht i.V.m. Rückkehrberechtigungsvermerken auf einem Ausweisersatz, Passierscheinen für Flugpersonal und Landgangsausweisen für Seeleute und Grenzkarten nach dem Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz, die entsprechend der näheren Regelung in der Übergangsvorschrift des § 81 Absatz 2 AufenthV als Dokumente nach der AufenthV weiter gelten (vgl. auch § 81 Absatz 3 AufenthV). In § 81 Absatz 5 AufenthV ist die Möglichkeit eines Umtausches in neue Passersatzpapiere näher beschrieben. Von der Möglichkeit eines solchen Umtauschs können die Behörden, welche die neuen Papiere ausstellen dürfen, insbesondere dann Gebrauch machen, wenn hierdurch im Hinblick auf die erhöhte Fälschungssicherheit neuer Vordrucke ein Sicherheitsgewinn zu erwarten ist, oder wenn ältere Dokumente abgenutzt oder wegen eines veralteten Lichtbildes in ihrer Verwendbarkeit eingeschränkt sind. Passersatzpapiere, die nicht in § 81 Absatz 1 oder 2 AufenthV genannt sind, wurden am 1. Februar 2005 ungültig. Hiervon betroffen sind insbesondere die diversen Sonderbescheinigungen, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit Nachbarstaaten ausgestellt wurden. Solche Bescheinigungen werden zum Stichtag zwar nicht insgesamt ungültig, sind aber seit dem 1. Februar 2005 nicht mehr geeignet, einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu ersetzen. Wenn beispielsweise ein Ausweis dazu berechtigt, den Bodensee auch außerhalb der Grenzkontrollstellen von der Schweiz nach Deutschland zu überqueren, besteht diese Berechtigung auf Grund des Ausweises weiterhin, jedoch ist beim Grenzübertritt stets ein anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz mitzuführen.

> Top