D.   Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltskarte

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Die Bescheinigung über die Antragstellung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU ist vom Amts wegen auszustellen. Damit geht das nationale Recht über die Vorgaben der UnionsbürgerRL hinaus, die ein Antragserfordernis vorsieht (vgl. Art. 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UnionsbürgerRL). Nach Art. 37 UnionsbürgerRL ist diese Besserstellung zulässig, da hiernach Regelungen unberührt bleiben, die für die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Personen günstiger sind.

OVG NRW, B. v. 11.11.2020 – 18 B 544/19 – Rn. 10, juris

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Die (Verfahrens)Bescheinigung hat nur deklaratorischen Charakter. Die (Verfahrens)Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU dient (allein) dem Nachweis eines rechtmäßigen Aufenthalts des Familienangehörigen im Zeitraum zwischen der (meldebehördlichen) Anmeldung und der Entscheidung über die Ausstellung einer Aufenthaltskarte.

HessVGH, B. v. 07.08.2014 – 7 B 1216/14, ECLI:DE:VGHHE:2014:0807.7B1216.14.0A, – Rn. 13

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Die Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU setzt nicht voraus, dass der persönliche Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetz/EU eröffnet ist. Denn die Bescheinigung wird unverzüglich nach der Antragstellung ausgestellt. Ob der Drittstaatsangehörige tatsächlich Freizügigkeit genießt oder nicht, soll erst in dem weiteren Verwaltungsverfahren geprüft werden.

OVG NRW, B. v. 11.11.2020 – 18 B 544/19 – Rn. 3 ff.

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Eine Bescheinigung, die die Prüfung der Freizügigkeit umfasst, sieht das Freizügigkeitsgesetz/EU erst in § 11 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU vor. Soweit § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU das Ausstellen der Bescheinigung davon abhängig macht, dass die antragstellende Person ein „Familienangehöriger“ sein muss, ist diese Einschränkung mit Unionsrecht nicht vereinbar. Denn damit wird die materielle Prüfung der Freizügigkeitsvoraussetzungen (zumindest teilweise) in ein Verfahrensstadium vorverlagert, dass gerade keine materielle Prüfung voraussetzt.

OVG NRW, B. v. 11.11.2020 – 18 B 544/19 – Rn. 10
OVG NRW, B. v. 11.03.2022 – 18 B 242/22 – Rn. 8
VG Bremen, B. v. 23.12.2021 – 2 V 1621/21 – Rn. 18 ff.

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Das OVG NRW führt hierzu aus:

"Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG setzt insoweit lediglich voraus, dass - wie hier am 30. Juni 2021 - ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers gestellt worden ist. Demgegenüber ist es - für die Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG - gerade nicht erforderlich, dass der Antragsteller auch tatsächlich Familienangehöriger i. S. v. Art. 2 Nr. 2 RL 2004/38/EG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU ist. Diese Frage ist vielmehr erst im Verfahren auf Ausstellung der Aufenthaltskarte zu klären. Die Verneinung führt zu deren Versagung."

OVG NRW, B. v. 11.03.2022 – 18 B 242/22 – Rn. 8

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Dies ergibt sich auch aus den Vorgaben der UnionsbürgerRL. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 UnionsbürgerRL setzt insoweit – wie der Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 1 Satz 1 RL 2004/38 EG belegt, lediglich voraus, dass ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers gestellt worden ist. Demgegenüber ist es – für die Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 UnionsbürgerRL – nicht erforderlich, dass der Antragsteller auch Familienangehöriger gemäß Art. 2 Abs. 2 d) UnionsbürgerRL bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU ist. Diese Frage ist vielmehr erst im Verfahren auf Ausstellung der Aufenthaltskarte zu klären und ihre Verneinung führt zu deren Versagung. Dies ergibt sich aus Art. 10 Abs. 2 d) UnionsbürgerRL, wonach die Mitgliedstaaten für die Ausstellung der Aufenthaltskarte in den Fällen u.a. des Art. 2 Abs. 2 d) UnionsbürgerRL den urkundlichen Nachweis verlangen, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Erteilung der Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung der Aufenthaltskarte ist dagegen nicht davon abhängig, dass der Antragsteller die für deren Ausstellung erforderlichen Dokumente bereits vorgelegt hat.

KOM(2001) 257 endg., S. 14 und 36
OVG NRW, B. v. 11.11.2020 – 18 B 544/19 – Rn. 3
HessVGH, B. v. 07.08.2014 – 7 B 1216/14, Rn. 13

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Die Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG stellt mithin eine bloße „Eingangsbestätigung“ dar. Die jeweilige Behörde hat es danach selbst in der Hand, durch eine zügige Bearbeitung des Antrags den Verwendungszeitraum einer derartigen Bescheinigung möglichst kurz zu halten. 

OVG NRW, B. v. 11.03.2022 – 18 B 242/22 – Rn. 10

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Dieses Verständnis wird durch die Entstehungsgeschichte des Art. 10 Abs. 1 RL 2004/38/EG bestätigt. Der erste Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission sah in Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der Entwurfsfassung noch vor, dass aus der auszustellenden Bescheinigung über die Beantragung der Aufenthaltskarte auch hervorging, dass der Antragsteller Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist.

Vgl. KOM (2001) 257 endg.
OVG NRW, B. v. 11.11.2020 – 18 B 544/19 – Rn. 5

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Demgegenüber wurde diese Passage in dem später geänderten Entwurf mit der Begründung gestrichen, dass ohne vorherige Prüfung der Dokumente nicht festzustellen sei, ob es sich tatsächlich um einen Familienangehörigen handle.

KOM(2003) 0199 endg., S. 7 und 25
OVG NRW, B. v. 11.11.2020 – 18 B 544/19 – Rn. 7

10

Die Ausstellung der Bescheinigung über die Beantragung der Aufenthaltskarte sollte also ersichtlich nicht davon abhängig sein, dass der Antragsteller tatsächlich im Sinne der Richtlinie Familienangehöriger des Unionsbürgers ist.

OVG NRW, B. v. 11.11.2020 – 18 B 544/19 – Rn. 9

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Die beschriebenen europarechtlichen Vorgaben sind in § 5 Abs. 1 FreizügG/EU defizitär umgesetzt worden, weil sich eine Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG entsprechende Vorschrift im nationalen Recht nicht wiederfindet.

OVG NRW, B. v. 11.03.2022 – 18 B 242/22 – Rn. 11

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§ 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU wird im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Regelung erweiternd dahin ausgelegt werden müssen, dass er auch die unionsrechtlich erforderliche "Eingangsbestätigung" umfasst.

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Der Antragsteller kann seinen Anspruch auf Ausstellung der Bescheinigung gerichtlich geltend machen. Denn die Bescheinigung ermöglicht dem Drittstaatsangehörigen seine Berechtigung zum Aufenthalt gegenüber Dritten, etwa Arbeitgebern, nachzuweisen.

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Der Drittausländer kann auch einen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) glaubhaft machen. Er kann für die Erlangung der Bescheinigung nicht auf den Klageweg verwiesen werden, da die Bescheinigung ist nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 UnionsbürgerRL unverzüglich auszustellen ist.

OVG NRW, B. v. 11.11.2020 – 18 B 544/19 – Rn. 11
OVG NRW, B. v. 11.03.2022 – 18 B 242/22 – Rn. 13

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Dadurch soll – mit Blick auf die lediglich in den ersten drei Monaten abgesenkten Freizügigkeitsvoraussetzungen (Art. 6 UnionsbürgerRL und § 2 Abs. 5 FreizügG/EU) – der sofortige Nachweis der rechtzeitigen Beantragung der Aufenthaltskarte ermöglicht werden. Die mit einem Klageverfahren verbundene Verfahrensdauer liefe deshalb dem Zweck der Bescheinigung zuwider. Sie dient grundsätzlich dem Nachweis eines rechtmäßigen Aufenthalts im Zeitraum zwischen der Antragstellung bzw. Anmeldung (§ 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FreizügG/EU) und der Entscheidung über die Ausstellung einer Aufenthaltskarte.

OVG NRW, B. v. 11.11.2020 – 18 B 544/19 – Rn. 11, juris
HessVGH, B. v. 07.08.2014 – 7 B 1216/14, ECLI:DE:VGHHE:2014:0807.7B1216.14.0A, Rn. 13

 

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