Gesetz:
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
Paragraph:
§ 7 Ausreisepflicht
Autor:
Maria Maximowitz
Stand:
Maximowitz in: OK-MNet-FreizügG/EU (01.08.2011)

III. Nationale Umsetzung (2)

 

1. Allgemeines

2. Entstehungsgeschichte

3. § 7 Abs. 1 Ausreisepflicht

4. § 7 Abs. 2 Aufenthaltsverbot / Befristung der Sperrwirkung

 

2. Entstehungsgeschichte

Mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 hat das Freizügigkeitsgesetz eine umfassende Änderung erfahren.

Bis dahin knüpfte § 7 in der Fassung des FreizügigG/EU vom 30.07.2004 noch die Ausreisepflicht an die unanfechtbare Feststellung des Wegfalles bzw. des anfänglichen Fehlens der Freizügigkeitsberechtigung, die durch feststellenden Verwaltungsakt oder bei Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, durch bestandskräftigen Widerruf oder Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis-EU erfolgt. Das nationale Recht sah eine stets von Amts wegen zu befristende Wiedereinreisesperre vor. Hierzu führte der nationale Gesetzgeber aus, der Europäische Gerichtshof habe deutlich gemacht, dass eine lebenslängliche, unwiderrufliche und nicht befristbare gesetzliche Wiedereinreisesperre mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar wäre.

Anders als bei Drittausländern sei bei der Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen unabhängig von einem entsprechenden Antrag zu prüfen, wie das Wiedereinreiseverbot zu befristen ist. Dabei seien positive Entwicklungen in der Person des Betroffenen von Amts wegen zu berücksichtigen, vgl. BT-Drs. 15/420.

 

Mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz wurde in § 7 Abs. 1 Satz 1 das Wort „unanfechtbargestrichen.

Hierzu führte die Gesetzesbegründung (BT.-Drs. 16/5065) aus:

„Daraus, dass die Ausreisepflicht für Unionsbürger erst entsteht, wenn die Unanfechtbarkeit der Feststellungsentscheidung eingetreten ist, entstehen in der Praxis Probleme. Beim Verlust des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erweist sich die damit verbundene zeitliche Verzögerung als zusätzliche Hürde für die Ausweisung. Die Freizügigkeitsrichtlinie gibt dies nicht vor. Sie macht keine Vorgaben zum Zeitpunkt, in dem die Ausreisepflicht entstehen muss. Sie verlangt lediglich in Artikel 31 Abs. 2, dass eine Abschiebung nicht erfolgen darf, wenn ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt wurde und über diesen noch nicht entschieden worden ist. Mit der Änderung wird das Entstehen der Ausreisepflicht zeitlich vor- verlagert. Die Ausreisepflicht kann dann sofort durchgesetzt werden, es sei denn, es werden Rechtsmittel eingelegt.“

In Satz 2 wurden die Wörter „Aufenthaltserlaubnis-EU unanfechtbar“ durch die Wörter „Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte“ ersetzt.

Damit wurde der Gesetzestext an die Terminologie der Freizügigkeitsrichtlinie angepasst, zum anderen wurde das Entstehen der Ausreisepflicht auch bei den drittstaatsangehörigen Familienangehörigen vorverlagert.

Die Neufassung des Absatzes 1 Satz 4, mit dem nunmehr außer in dringenden Fällen eine Ausreisefrist von mindestens einem Monat vorgesehen war, setzte Artikel 30 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie um.

Neu aufgenommen wurde in Umsetzung von Art. 31 Abs. 2 UnionsbürgerRL:

"Wird ein Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt, darf die Abschiebung nicht erfolgen, bevor über den Antrag entschieden wurde.“

 

In Abs. 2 Satz 2 wurden die Wörter „auf Antrag“ eingefügt und der Satz angefügt

„Ein nach angemessener Frist oder nach drei Jahren gestellter Antrag auf Aufhebung ist innerhalb von sechs Monaten zu bescheiden.“

Hierzu führte die amtliche Begründung aus:

„Die bisherige Regelung, wonach eine Einreisesperre von Amts wegen zu befristen ist, geht über die Richtlinie hinaus. Die Sperre soll auf Antrag befristet werden. Der neue Absatz 2 Satz 4 setzt Artikel 32 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie um.“

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