Gesetz:
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
Paragraph:
§ 7 Ausreisepflicht
Autor:
Maria Maximowitz
Stand:
Maximowitz in: OK-MNet-FreizügG/EU (01.08.2011)

III. Nationale Umsetzung (4)

1. Allgemeines

2. Entstehungsgeschichte

3. § 7 Abs. 1 Ausreisepflicht

4. § 7 Abs. 2 Aufenthaltsverbot / Befristung der Sperrwirkung

a) Antragserfordernis und Bescheidungsfrist
b) Befristungskriterien

§ 7 Abs. 2 Sperrwirkung und Aufenthaltsverbot

Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihr Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU verloren haben, dürfen nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Das Verbot nach Satz 1 wird auf Antrag befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Ein nach angemessener Frist oder nach drei Jahren gestellter Antrag auf Aufhebung ist innerhalb von sechs Monaten zu bescheiden.

Ein lebenslängliches Verbot ist unzulässig

vgl. EuGH, Urteil vom 19. Januar 1999 – Rs. C 348/96 – ,Calfa, Slg. 1999 I-11, .

In jedem Fall ist zu prüfen, ob eine Ausweisung ohne Befristung einen unverhältnismäßigen Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellt

EGMR, U. v.17.04.2003 - Beschwerde Nr. 52853/99 Yilmaz NJW 2004, 2147 ff., Rn. 48;
vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1979 – 1 BvR 650/77 –, BVerfGE 51, 386.

Die Ausweisung verstößt nicht bereits gegen Grundrechte, weil sie ohne Befristung verfügt wird. Angesichts der Schwere begangener Straftaten, der privaten und familiären Situation und nach wie vor vorhandenen Beziehungen zum Heimatland kann es nach Art. 6 GG und nach Art. 8 EMRK auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht geboten sein, die Ausweisung von vornherein zeitlich zu befristen

vgl. EGMR, U. v. 17.04.2003 Beschwerde-Nr. 52853/99 Yilmaz NJW 2004, 2147 ff. m.w.N.;
vgl. dazu allgemein auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 1. März 2004 – 2 BvR 1570/03 –, EuGRZ 2004, 317.

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 6 GG im Einzelfall die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gebieten kann, ohne dass der Ausländer zur vorherigen Ausreise verpflichtet ist

BVerwG, U. v.7.12.1999, BVerwG 1 C 13. 99 BVerwGE 110, 140, Urteil vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43. 06, BVerwGE 129, 226

? nach oben


a) Antragserfordernis und Bescheidungsfrist

Das Antragserfordernis wurde 2007 mit dem Richtlinienänderungsgesetz eingeführt. Hierzu führte die amtliche Begründung aus, dass die bisherige Regelung, wonach eine Einreisesperre von Amts wegen zu befristen ist, über die Richtlinie hinausgehe. Ergänzt wurde in Abs. 2 zur Umsetzung von Art. 32 Abs. 1 UnionsbürgerRL, dass ein nach angemessener Frist oder nach drei Jahren gestellter Antrag auf Aufhebung ist innerhalb von sechs Monaten zu bescheiden ist.

Zur Befristung des Aufenthaltsverbots hatte das BVerwG in seiner Entscheidung vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - bereits ausgeführt, die Vorschrift gewähre Unionsbürgern anders als die Regelbefristung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für Drittstaater einen strikten Rechtsanspruch auf Befristung („ob“); es sei nur über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden.

Damit gehe § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU über die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG hinaus, die lediglich einen fristgebundenen Verbescheidungsanspruch vorsehen. Mit der Ausgestaltung der Befristung als gebundener Entscheidung und einem damit korrespondierenden Anspruch bringe der Gesetzgeber den hohen Rang zum Ausdruck, den er dem gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrecht beimesse. Denn als Ausnahmen vom Grundprinzip der Freizügigkeit dürfen das an eine Verlustfeststellung bzw. Ausweisung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht unbegrenzt gelten, sondern ein davon betroffener Unionsbürger hat nach angemessener Zeit Anspruch auf erneute Prüfung und Entscheidung nach Maßgabe der aktuellen Sachlage (EuGH, Urteil vom 17. Juni 1997, Shingara und Radiom, C-65/95 und C 111/95, Slg. 1997, I-3343 Rn. 40 ff.).

BVerwG, U. v. 04.09.2007 - 1 C 21.07 -, AuAS 2007, 258

Ein nach angemessener Frist oder nach drei Jahren gestellter Antrag auf Aufhebung ist innerhalb von sechs Monaten zu bescheiden.

? nach oben

b) Befristungskriterien

Gleichfalls in seiner Entscheidung vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - hat das BVerwG die Rahmenbedingungen der Befristungsentscheidung und die zugrunde zu legenden Wertmaßstäbe verdeutlicht.

Bei der im behördlichen Auswahlermessen verbleibenden Bestimmung der Länge der Frist seien das Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung bzw. Ausweisung sowie der mit der Maßnahme verfolgte spezialpräventive Zweck zu berücksichtigen.

Es bedürfe der Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkungen als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU tragen. Die Behörde habe dazu auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen. Im Falle einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose sei nach der Vorstellung des Gesetzgebers aber auch bei Unionsbürgern ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen (BTDrucks 15/420 S. 105).

Die sich an der Erreichung des Zwecks der Verlustfeststellung bzw. Ausweisung orientierende äußerste Frist müsse sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv biete der Ausländerbehörde ein rechtsstaatliches Mittel dafür, fortwirkende einschneidende Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. Urteil vom 11. August 2000 BVerwG 1 C 5.00 BVerwGE 111, 369 zur Regelbefristung). Dabei seien insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers in den Blick zu nehmen. Hätten z.B. familiäre Belange des Betroffenen durch die Geburt eines Kindes im Bundesgebiet nach der Ausweisung an Gewicht gewonnen, folge daraus eine Ermessensverdichtung in Richtung auf eine kürzere Frist. Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall bis zu einer Ermessensreduzierung auf Null mit dem Ergebnis einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1999 BVerwG 1 C 13.99 a.a.O. S. 150 f.).

Demzufolge ermögliche die Befristung im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU als Ausprägung des Übermaßverbots, die gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen zeitlich abgestuft auszutarieren. Die Befristungsentscheidung zwinge die Ausländerbehörde zu einer erneuten Rechtfertigung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf aktualisierter Tatsachengrundlage unter Berücksichtigung der Maßstäbe des § 6 FreizügG/EU. Sie verhinder, dass sich die Aufrechterhaltung der Sperrwirkungen als unverhältnismäßiger Dauereingriff u.a. in das Freizügigkeitsrecht des Betroffenen erweise.

Der Senat wies ergänzend darauf hin, dass sich die Begleichung angefallener Rückführungskosten quasi als Vorbedingung einer Befristung mit den genannten Vorgaben schon im Ansatz als nicht vereinbar erweise.

BVerwG, U. v. 04.09.2007 - 1 C 21.07 -, AuAS 2007, 258

Das VG Darmstadt (grundlegend VG Darmstadt, U. v. 17.12.2009 - 5 K 115/09.DA -) hat bereits in Fällen nicht freizügigkeitsberechtigter Drittstaatsangehöriger ausgeführt, dass nach deutschem Recht das Aufenthaltsverbot des Ausländers nicht als Nebenstrafe konzipiert sei. Sanktionsgedanken seien dem Aufenthaltsverbot fremd. Die Behörde habe daher ausschließlich die für und wider sprechenden gefahrenabwehrspezifischen Kriterien des Falles herauszuarbeiten und in ihrer Bedeutung zu gewichten. Entsprechend dem Gewicht der einzelnen Umstände müsse die Behörde den Zeitpunkt festlegen, bis zu dem eine Gefährdung der Öffentlichkeit, Opfer neuer Straftaten des Ausländers zu werden, aller Voraussicht nach ausgeschlossen werden könne. Angesichts der ohnehin im Unionsbürgerrecht ausschließlich spezialpräventiv anzustellenden Erwägungen mag offenbleiben, ob sich in diesen Aussagen eine grundsätzliche Abkehr von der Zulässigkeit generalpräventiver Aspekte vollzieht.
In seinen Hinweisen bezüglich Drittstaatsangehöriger, die dem Aufenthaltsgesetz ( § 11) unterfallen, hat das Gericht jedenfalls konkret einen Kriterienkatalog entwickelt, der sich auch bei der Entscheidung gem. § 7 Abs. 2 FreizügG/EU als hilfreich erweisen kann soweit dort Berücksichtigung finden:

  • Gefährlichkeit des Klägers bis zu seiner Abschiebung (Erarbeitung eines Persönlichkeitsbildes des Klägers; Strafbiographie; Einschätzungen und Beurteilungen der Strafgerichte, eventuell durch Beiziehen der Strafakten),
  • Derzeitige persönliche Situation des Klägers in seinem Heimatland (vor allem Art und Dauer der Berufstätigkeit; Höhe des Erwerbseinkommens; soziale Integration; Freundeskreis; soziale Konstanz, auch: Straffreiheit),
  • Hinweise auf positive Änderungen seines Persönlichkeitsbildes (Abstand zur letzten Tat; Läuterung durch Lebensalter; sonstige Hinweise auf Persönlichkeitswandel, z. B. soziales Engagement im Heimatland),
  • Möglichkeiten der sozialen Reintegration in Deutschland (ausreichender Wohnraum; stabile familiäre Verhältnisse; Sprachkenntnisse; Berufsausbildung; Arbeitsplatz in Aussicht?),
  • Herabsetzung der gebotenen Sperrfrist bei familiärer Lebensgemeinschaft (Prüfung der Aufrechterhaltung der familiären Kontakte trotz bestehender Trennung; Klärung, ob Kläger Unterhalt aus der Heimat geleistet hat; Besuche der Familienangehörigen im Heimatland; Ernsthaftigkeit des Interesses des Klägers an seiner Familie und ihrem Wohlergehen, ggf. Anhörung der Familienangehörigen)

Nach der Rechtsprechung des BVerwG kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 6 GG (Art. 8 EMRK) im Einzelfall die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung gebieten ohne vorherige Ausreiseverpflichtung,

BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 43/06 -, NVwZ 2008, 333 ff

? nach oben