Gesetz:
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
Paragraph:
§ 4 a Daueraufenthaltsrecht
Autor:
Maria Maximowitz
Stand:
Maximowitz in: OK-MNet-FreizügG/EU (01.12.2010)

B.   Wirkung der Aufenthaltsdokumente

 I.  Erster Vorschlag
II.  Richtlinie

I.

Erster Vorschlag

1

Die nach der Unionsbürgerrichtlinie gem. Art. 19 für Unionsbürger und nach Art. 20 für Drittstaatsangehörige auszustellenden Dokumente über das Daueraufenthaltsrecht waren im ersten Richtlinienvorschlag in einer einzigen Vorschrift (ehemals Art.17) geregelt.

2

Zum ursprünglichen Vorschlag verwies die Begründung darauf, dass das Recht auf Daueraufenthalt mehrere wichtige Rechte, wie das Recht auf Sozialhilfe oder das Verbot der Abschiebung beinhalte. Deshalb müsse dieses Recht durch Erteilung einer Aufenthaltskarte bestätigt werden, so dass es einiger Verwaltungsförmlichkeiten bedürfe.

3

Für Unionsbürger und Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit sah der Vorschlag eine Frist von mindestens zwei Jahren für die Einreichung des Antrags vor, Drittstaatsangehörigen wurde die Pflicht auferlegt, den Antrag vor Ablauf der Gültigkeit ihrer ersten Aufenthaltskarte zu stellen.

4

Art. 17 des ersten Vorschlags korrespondierte mit Art. Art. 22 (jetzt Art. 25), der bereits regelte, dass der Besitz einer Anmeldebescheinigung, einer Bescheinigung über die Beantragung der Aufenthaltskarte, einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige oder einer Daueraufenthaltskarte auf keinen Fall Voraussetzung insbesondere für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für die Gewährung einer Leistung oder einer Vergünstigung oder für eine sonstige Verwaltungshandlung sein darf.

5

Nach der Begründung handelte es sich bei Art. 22 um eine neue, klarstellende Bestimmung über die Wirkung der vom Aufnahmestaat ausgestellten Aufenthaltsdokumente, die die Konsequenz aus der bereits vom Gerichtshof anerkannten deklaratorischen Wirkung der Aufenthaltskarte zieht: ihr Besitz ist keine Voraussetzung für die Ausübung der Freizügigkeit und insbesondere das Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. u.a. das Urteil in der Rechtssache 48/75, Royer, vom 8. April 1976 (Slg. S. 497, Rdnr. 50)).

6

Die Unionsbürgerrichtlinie sieht in der verabschiedeten Fassung nunmehr in Art. 19 ein Recht der Unionsbürger auf Antrag vor, Art. 20 regelt die Pflicht zur Antragstellung für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen. Nur bei Drittstaatsangehörigen kann die Nichterfüllung der Pflicht mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.

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2.

Richtlinie

7

Die Richtlinie folgt dem nach politischer Einigung im Herbst 2003 eingenommenen Gemeinsamen Standpunkt des Rates, wonach mit der Zielsetzung, die Formalitäten für Unionsbürger zu reduzieren, Unionsbürger nicht länger zum Besitz einer Daueraufenthaltskarte verpflichtet sind, Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben, eine Daueraufenthaltskarte jedoch weiterhin besitzen müssen.

8

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament vom 30.12.2003 (SEK (2003) 1293 endg.) akzeptierte die Kommission den Gemeinsamen Standpunkt und führt zu den vom Rat in Art. 19 und 20 neu eingeführten Elementen aus:

Die Verpflichtung, eine Daueraufenthaltskarte zu erlangen, wurde für Unionsbürger gestrichen. Sofern Unionsbürger es für erforderlich oder nützlich erachten, kann ihnen ein Dokument zur Bescheinigung ihres Daueraufenthaltsrechts erteilt werden. Dieses Dokument wird ihnen so bald wie möglich nach der Antragstellung und nach Überprüfung der Dauer ihres Aufenthalts ausgestellt. Die Kommission befürwortet diesen Ansatz, da die Änderung ihres Erachtens im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie, die von Unionsbürgern zu erledigenden Verwaltungsformalitäten auf ein Mindestmaß zu beschränken, steht.

Dagegen sind Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, in ihrem eigenen Interesse weiterhin verpflichtet, eine Aufenthaltskarte zu erlangen.“

9

Art. 25 übernahm im Wesentlichen unverändert die ursprünglich in Art. 22 vorgesehene Regelung, die die Ausübung von Rechten – ohne Unterscheidung zwischen Unionsbürgern und Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit – unter keinen Umständen vom Besitz der Aufenthaltsdokumente abhängig machen darf, ergänzt um die Einschränkung, „wenn das Recht durch ein anderes Beweismittel nachgewiesen werden kann“.

10

Kapitel IV Abschnitt 1 der Unionsbürgerrichtlinie regelt den „Erwerb“ des Daueraufenthaltsrechts und präzisiert mit der Formulierung in den Art. 16 und 17 „haben das Recht“ (eine andere Nuance findet sich nur in Art. 18), dass dieses Recht unmittelbar aus den Bestimmungen erwächst. Entsprechend regelt Art. 19 Unionsbürgerrichtlinie, dass die Mitgliedstaaten „den zum Daueraufenthalt berechtigten Unionsbürgern“ auf Antrag nach Überprüfung ein Dokument zur „Bescheinigung“ ihres Daueraufenthaltsrechts „ausstellen“, umgesetzt in § 5 Abs. 6 FreizügigkeitsG.

11

Die Erteilung einer Bescheinigung über den Daueraufenthalt gem. § 5 Abs. 6 Freizügigkeitsgesetz hat deklaratorischen Charakter und stellt keinen Verwaltungsakt dar.

12

Insoweit verweist das OVG Berlin Brandenburg in seiner Entscheidung vom 28.04.2009 (OVG 2 B 24.07) das Rechtsschutzbegehren auf Ausstellung der Bescheinigung anders als die Vorinstanz, die die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage annahm, auf den Weg der allgemeinen Leistungsklage.

13

Antragserfordernis und Sanktionsmöglichkeiten wurden im nationalen Recht bezüglich der Drittstaatsangehörigen nicht umgesetzt.

 

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