F.     Prüfung des Fortbestehens der Ausstellungsvoraussetzungen

1

§ 5 Abs. 4 FreizügG/EU wählt zwangsläufig einen anderen Ansatz als das Unionsrecht, nachdem im nationalen Recht eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers neben der melderechtlichen „Anmeldebescheinigung“ eingeführt worden ist und die Aufenthaltskarte des Familienangehörigen Annex dieser Bescheinigung auf Grundlage der familiären Verbindung ist.

2

Nach dem Unionsrecht, Art. 8 Abs. 3 UnionsbürgerRL, dürfen die Mitgliedstaaten für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung Nachweise zur Erwerbstätigkeit oder bei Nichterwerbstätigen Nachweise zu ausreichenden Existenzmitteln und vorhandenem Krankenversicherungsschutz verlangen.

3

Gem. Art. 14 Abs. 2 UnionsbürgerRL steht Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht nach den Art. 7, 12 und 13 zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

4

In Fällen begründeter Zweifel können die Mitgliedstaaten prüfen, „ob diese Voraussetzungen erfüllt sind“.

5

Gem. Art. 25 der UnionsbürgerRL darf die Ausübung eines Rechts oder die Erledigung von Verwaltungsformalitäten unter keinen Umständen vom Besitz einer Anmeldebescheinigung, einer Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltskarte, einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte abhängig gemacht werden, wenn das Recht durch ein anderes Beweismittel nachgewiesen werden kann.

6

Demgegenüber regelt § 5 Abs. 4 FreizügG/EU, dass „der Fortbestand der Ausstellungsvoraussetzungen“ (für die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht bzw. die Aufenthaltskarte) aus besonderem Anlass überprüft werden kann.

7

Begründete Zweifel können sich vielfältig darstellen, beispielhaft können sich diese ergeben aus Erkenntnissen über den Bezug öffentlicher nicht auf Beitragsleistung beruhender Mittel, aus Anfragen zur Kostenübernahme von Krankenkosten, aus der Aufdeckung von Scheinanschriften im Rahmen polizeilicher Ermittlungen, aus unerlaubter Erwerbstätigkeit bei Staatsangehörigen aus den neuen Beitrittsstaaten, für die noch keine Arbeitnehmerfreizügigkeit besteht, aus auftretenden begründeten Zweifeln an der Identität oder der Echtheit vorgelegter Dokumente, aus Erkenntnissen, die Zweifel am Bestehen oder Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft aufwerfen etc.

8

Nicht erfasst sind hier die Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gem. § 6 FreizügG/EU, die Veranlassung zur Verlustfeststellung mit der Folge eines Einreise- und Aufenthaltsverbots geben können.

 

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