Übersicht StAG

¹Ein Ausländer, der am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorgelegen haben und weiter vorliegen. ²Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2000 gestellt werden.

Zugehörige Dokumente

Es sind keine Dokumente zu diesem Paragraphen hinterlegt bzw. veröffentlicht.

Zugehörige Kommentierungen

Die Kommentierungen zu diesem Paragraphen befinden sich in Bearbeitung.