§ 40 Abs. 1 und Abs. 2 BPolG bestimmen hinsichtlich der richterlichen Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung, dass sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (
FEVG) richtet, das weiter auf die Verfahrensvorschriften des FGG verweist.
Scheitert eine Vorführung - wie sie vorliegend ab 17.00 Uhr zumindest entsprechend dem vorskizzierten Weg des § 11 FEVG zufolge geboten war - daran, dass in dieser Zeit ein zuständiger Richter nicht erreichbar ist, so wird die Freiheitsentziehung rechtswidrig, und der Betroffene ist allein deshalb zu entlassen (OLG Schleswig-Holstein, NVwZ 2003, 1412, 1413).