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Kein Flüchtlingsschutz bei Kriegsverbrechen an Soldaten

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 16. Februar 2010 (BVerwG 10 C 7.09) die Voraussetzungen weiter präzisiert, unter denen Asylbewerbern wegen des Verdachts der Beteiligung an Kriegsverbrechen oder schweren nichtpolitischen Straftaten die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz versagt werden kann. Der Entscheidung zufolge kann ein Kriegsverbrechen auch dann vorliegen, wenn sich die Tat im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gegen Soldaten und nicht gegen Zivilpersonen richtet. Dabei kann auch die Tat einer Zivilperson ein Kriegsverbrechen darstellen, wenn diese im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt steht.
Der Kläger ist ein 31-jähriger russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Jahr 2002 nach Deutschland ein und beantragte hier Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag ab. Seine hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz insoweit Erfolg, als das Bundesamt zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet wurde. Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat die Entscheidung bestätigt. Dem Kläger droht nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine menschenrechtswidrige Behandlung, weil er dann von den staatlichen Sicherheitskräften mit Mitgliedern der Rebellenorganisation in Verbindung gebracht werde. Nach seinen vom Oberverwaltungsgericht als glaubhaft angesehenen Angaben war der Kläger nämlich im Jahr 2002 an der Tötung von zwei russischen Soldaten auf einem Markt und der Entführung eines russischen Offiziers ebenso maßgeblich beteiligt wie an der Freipressung seines Bruders aus russischer Haft mit Hilfe tschetschenischer Widerstandskämpfer im Austausch gegen den Offizier. Die Flüchtlingsanerkennung sei auch nicht gemäß § 3 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ausgeschlossen. Die Beteiligung des Klägers an der Tötung der Soldaten stelle kein die Anerkennung ausschließendes Kriegsverbrechen dar, weil sich seine Tat gegen Soldaten und nicht gegen die Zivilbevölkerung gerichtet habe. Auf die Revisionen des Bundesamtes und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Flüchtlingsanerkennung unter anderem ausgeschlossen ist, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme einer Beteiligung an Kriegsverbrechen rechtfertigen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG). Ein Kriegsverbrechen, das die Flüchtlingsanerkennung ausschließt, ist nicht auf Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung beschränkt. Es kann sich nach dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, das für diesen Ausschlussgrund heranzuziehen ist, auch gegen Soldaten richten. Dies gilt etwa im Fall der meuchlerischen Tötung gegnerischer Kombattanten. Außerdem spricht einiges dafür, dass der Kläger eine die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls ausschließende schwere nichtpolitische Straftat begangen hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG). Denn nach seinen eigenen Angaben hat er sich nicht am Konflikt beteiligen, sondern ausschließlich seinen Bruder befreien wollen. Da hinreichende Feststellungen fehlen, ob die Voraussetzungen für die gesetzlichen Ausschlusstatbestände vorliegen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Quelle: Presseerklärung BVerwG vom 16. Februar 2010 § 3 Abs. 2 AsylVfG lautet:
Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2. vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.