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Das Zulassungsverfahren für ausländische Forscher in Europa wurde optimiert

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Am 28.08.2007 trat in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union in Kraft, das auch die sogenannte Forscherrichtlinie fristgerecht in nationales Recht umsetzt. Die "Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005" über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zielt insbesondere darauf ab, zugelassenen Forschern bestimmte Rechte hinsichtlich des Aufenthalts, der Abhaltung von Unterricht an Hochschulen, der Gleichbehandlung bei der Diplomanerkennung, Arbeitsbedingungen, sozialen Sicherheit, Besteuerung etc. und der Mobilität innerhalb der EU für dasselbe oder andere Vorhaben einzuräumen.

Das aufenthaltsrechtliche Verfahren gliedert sich nun in drei Schritte:
1) Anerkennung der Forschungseinrichtung für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen mit Forschern durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge;
2) Abschluss einer Aufnahmevereinbarung der Forschungseinrichtung mit dem Forscher;
3) Erteilung des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde (als Aufenthaltserlaubnis im Inland) oder die Auslandsvertretung (als Visum aus dem Ausland).

Bisheriges Verfahren:
Forscher aus Nicht-EU-Staaten mussten bislang für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§ 18 Aufenthaltsgesetz) beantragen. Die Ausländerbehörde prüfte in diesem Zusammenhang in jedem Einzelfall, ob für die Beschäftigung des Forschers ein entsprechender Bedarf vorhanden war und er die geforderte fachliche Qualifikation erfüllte.

Neues Verfahren:
In dem besonderen Zulassungsverfahren soll künftig verstärkt die Expertise der Forschungsein-richtungen genutzt werden, da diese eher als Ausländerbehörden geeignet sind, die fachliche Qualifikation eines Forschers und den Bedarf hieran festzustellen.

Hat ein Forscher mit einer dafür anerkannten Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen, kann er unter Vorlage dieser Vereinbarung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum für Forscher beziehungsweise bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis "Forscher" nach § 20 Aufenthaltsgesetz beantragen. Die Ausländerbehörde prüft dann in der Regel lediglich, ob der Forscher die allgemeinen Voraussetzungen (Erfüllen der Passpflicht, gesicherter Lebensunterhalt, geklärte Identität und Staatsangehö-rigkeit etc.) für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt. Eine Arbeitsmarktprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit findet nicht statt. Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt, es sei denn, das Forschungsvorhaben ist von kürzerer Dauer.
 
Vorteile des neuen Aufenthaltstitels für den Forscher:

1. Mobilitätsrecht innerhalb der Europäischen Union
Der neue Aufenthaltstitel räumt dem Forscher das Recht ein, unter bestimmten Voraussetzungen Teile des Forschungsvorhabens auch außerhalb des Bundesgebietes in einem anderen sogenannten „zweiten“) Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

Hält sich der Forscher bis zu drei Monate lang in einem zweiten Mitgliedstaat auf, so kann die Forschungstätigkeit auf Grundlage der in der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Aufnahmevereinbarung durchgeführt werden. Das bedeutet, dass ein Forscher, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Aufenthaltsgesetz ist, sich zur Durchführung von Teilen des Forschungsvorhabens auch außerhalb des Bundesgebietes in anderen EU-Mitgliedstaaten aufhalten darf.

Beträgt die Aufenthaltsdauer in einem zweiten Mitgliedstaat mehr als drei Monate, kann der zweite Mitgliedstaat eine neue Aufnahmevereinbarung verlangen, damit die Forschungstätigkeit in jenem Mitgliedstaat durchgeführt werden kann.

Zudem sind Forscher aus Nicht-EU-Staaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bewegen, von den Visumgebühren befreit.

Eine Ausnahme von diesen Regelungen bilden Großbritannien und Dänemark, welche die Forscherrichtlinie nicht anwenden.

2. Ehegattennachzug
a) Uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
Da die Erwerbstätigkeit des Forschers generell keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, unterliegt auch der Arbeitsmarktzugang des Ehegatten des Forschers keinerlei Be-schränkung, wenn dieser im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist.

b) Nachweis einfacher Sprachkenntnisse nicht erforderlich
Sofern die Ehe bereits bestand, als der Forscher seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, ist der Nachweis von einfachen Sprachkenntnissen durch den Ehegatten nicht erfor-derlich.

Die Anerkennung von Forschungseinrichtungen zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen mit ausländischen Forschern
Eine öffentliche oder private Einrichtung, die im Inland Forschung betreibt, kann auf Antrag zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen mit Forschern aus Nicht-EU-Staaten anerkannt werden. Für die Anerkennung der Forschungseinrichtung ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig, bei dem der Antrag schriftlich zu stellen ist. Anträge auf Anerkennung von Forschungseinrichtungen werden seit dem 01.12.2007 bearbeitet. Das Antragsformular und nä-here Informationen zur "Anerkennung von Forschungseinrichtungen" enthält die Internetseite des Bundesamtes (www.bamf.de/forschungsaufenthalte).