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EU-Kommission klagt vor dem EuGH gegen Gebühren für Aufenthaltstitel türkischer Staatsangehöriger

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Die Europäische Kommission hat am 16. Februar 2007 gegen das Königreich der Niederlande Klage eingereicht (Rechtssache C-92/07). Die Kommission beantragt, festzustellen, dass das Königreich der Niederlande gegen seine Verpflichtungen aus dem Assoziierungsabkommen, insbesondere dessen Art. 9, dem Zusatzprotokoll, insbesondere dessen Art. 41, und dem Beschluss Nr. 1/80, insbesondere dessen Art. 10 Abs. 1 und 13, verstoßen hat, indem es eine Regelung über Gebühren für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen eingeführt und beibehalten hat, die höher sind als die Gebühren, die für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und von Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz für die Erteilung eines entsprechenden Dokuments berechnet werden, und indem es diese Regelung auf türkische Staatsangehörige, die nach dem Assoziierungsabkommen, dem Zusatzprotokoll oder dem Beschluss Nr. 1/80 ein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden haben, anwendet.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht geltend, dass die Gebührensätze, die die Niederlande seit 1994 von den von türkischen Staatsangehörigen für Aufenthaltserlaubnisse verlangten, gegen die Stillhalte- und Nichtdiskriminierungsvorschriften des Assoziierungsabkommens, des Zusatzprotokolls und des Beschlusses Nr. 1/80 verstießen. Aufgrund der Stillhaltevorschriften des Zusatzprotokolls und des Beschlusses Nr. 1/80 sei es einem Mitgliedstaat nicht gestattet, eine neue Maßnahme einzuführen, die bezwecke oder zur Folge habe, dass die Rechte türkischer Staatsangehöriger aus dem Assoziierungsabkommen, dem Zusatzprotokoll und dem Beschluss Nr. 1/80 und das damit in engem Zusammenhang stehende Aufenthaltsrecht strengeren Voraussetzungen unterworfen würden. Die fraglichen niederländischen Gebührenerhebungen verletzten diese Stillhaltevorschriften, weil sie nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften für die Niederlande eingeführt worden seien und weil sie die Ausübung der Rechte türkischer Staatsangehöriger aus dem Assoziierungsabkommen, dem Zusatzprotokoll und dem Beschluss Nr. 1/80 behinderten oder weniger attraktiv machten.

Außerdem führt die Kommission an, dass, soweit die Niederlande türkische Staatsangehörige Gebühren für Aufenthaltserlaubnisse unterwürfen, diese Gebühren aufgrund der Nichtdiskriminierungsvorschriften des Assoziierungsabkommens und des Beschlusses Nr. 1/80 nicht höher sein dürften als die für entsprechende Dokumente für EU-Angehörige oder für norwegische, isländische, liechtensteinische oder Schweizer Staatsangehörige.