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EuGH entscheidet zu dem Rechtserwerb türkischer Kinder nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80

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Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Januar 2010 in der Rechtssache Bekleyen (C-462/08) zu den Voraussetzungen des Rechtserwerbs eines Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 entschieden. Er hat klargestellt, dass ein Kind eines türkischen Arbeitnehmers, der im Aufnahmemitgliedstaat länger als drei Jahre ordnungsgemäß beschäftigt war, in diesem Mitgliedstaat nach Abschluss seiner Berufsausbildung auch dann die Rechtsposition erwirbt, wenn seinen Eltern zuvor in den Herkunftsstaat zurückgekehrt waren.

Sachverhalt

Frau Bekleyen, geboren 1975 in Berlin, lebte bis zu ihrem 14. Lebensjahr mit ihrer Familie im deutschen Bundesgebiet. Ihre Eltern, türkische Staatsangehörige, waren beide seit 1971 als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. 1989 kehrte Frau Bekleyen mit ihrer ganzen Familie in die Türkei zurück, wo sie ihre Schulausbildung beendete und ein Studium der Landschaftsarchitektur absolvierte. Im Januar 1999 kehrte Frau Bekleyen mit Zustimmung des Landes Berlin zu Studienzwecken ohne ihre Familie in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Im März 1999 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, die mehrfach verlängert wurde, zuletzt als Aufenthaltserlaubnis bis zum 31. Dezember 2005. Im Sommer 2005 schloss sie ihr Studium der Landschaftsplanung an der Technischen Universität Berlin mit dem Grad „Diplom-Ingenieur“ ab. Am 19. Dezember 2005 beantragte Frau Bekleyen unter Bezugnahme auf ihre in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Hochschulausbildung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80. Das Land Berlin lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 21. September 2006 ab. Es fehle ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Aufenthalt der Eltern und dem des Kindes, der aber gemäß Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 erforderlich sei. Nach Wortlaut und Zweck der Bestimmung setze der Erwerb des Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechts voraus, dass sich zumindest bei Beginn der Berufsausbildung des Kindes noch ein Elternteil im Aufnahmeland aufhalte. Die Klägerin klagte deshalb beim Verwaltungsgericht Berlin auf Feststellung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80. Nachdem die Klage abgewiesen wurde, setzte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das Berufungsverfahren aus und rief den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahren an. Der EuGH führte aus, dass Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 im Gegensatz zu Satz 1 nicht zum Ziel habe, günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat zu schaffen, sondern den Eintritt der Kinder türkischer Arbeitnehmer, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats zu erleichtern, um schrittweise die Freizügigkeit der Arbeitnehmer herzustellen. Daher sei dieser Satz nicht mehr eng mit dem Ziel der Integration der Eltern eines türkischen Kindes in den Aufnahmemitgliedstaat verbunden, und diese Bestimmung verlange nicht, dass die Eltern zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind beabsichtigte, sich auf ein Stellenangebot zu bewerben, dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehörten. Laut EuGH setzt Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 nur voraus, dass das Kind des türkischen Arbeitnehmers im fraglichen Mitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und dass ein Elternteil in diesem Staat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, könne sich das Kind dort auch dann auf das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und das entsprechende Aufenthaltsrecht berufen, wenn es zu Ausbildungszwecken allein in den betreffenden Mitgliedstaat zurückkehrte, nachdem es mit seinen Eltern in den Herkunftsstaat zurückgegangen war. Der EuGH kommt zu folgendem Ergebnis:

Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, ist dahin auszulegen, dass sich das Kind eines türkischen Arbeitnehmers, der im Aufnahmemitgliedstaat länger als drei Jahre ordnungsgemäß beschäftigt war, in diesem Mitgliedstaat nach Abschluss seiner Berufsausbildung in diesem Staat auch dann auf das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und das entsprechende Aufenthaltsrecht berufen kann, wenn es, nachdem es mit seinen Eltern in den Herkunftsstaat zurückgekehrt war, allein in den betreffenden Mitgliedstaat zurückkehrte, um dort seine Ausbildung aufzunehmen.