Migrationsrecht.net - Informationsportal zum Ausländerrecht

Das Portal Migrationsrecht.net bietet Juristen, Rechtsanwälten, Journalisten und auch Rechtssuchenden mit seinem Experten-Netzwerk umfangreiche Informationen sowie aktuelle News aus dem gesamten Bereich des europäischen und deutschen Migrationsrechts. Zu vielen Themengebieten des Ausländerrechts stehen Texte, Abhandlungen, Gesetze und Verordnungen sowie E-Books zur Verfügung.

Kroatien tritt der EU am 1. Juli 2013 bei

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Nach der Übergangsregelung des Art. 13 FreizügG/EU finden auf Staatsangehörige Kroatiens die gleichen Übergangsregelungen Anwendung, wie auch auf die Staatsangehörigen Rumäniens und Tschechiens.

Art. 45 Abs. 1 AEUV garantiert die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit wird durch die Bestimmung dahingehend konkretisiert, dass sie aus einem besonderen Diskriminierungsverbot besteht, das nach Art. 45 Abs. 2 AEUV jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen untersagt und nach Abs. 3 den Arbeitnehmern das Recht einräumt, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben, sich zu die-sem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen, sich in einem Mitgliedsstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben und schließlich nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt.

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit wird während der Übergangszeit eingeschränkt. Eine unselbstständige Beschäftigung darf erst aufgenommen werden, wenn ihnen eine Arbeitserlaubnis-EU (§ 284 SGB III) erteilt wurde, die vor Aufnahme der Beschäftigung bei der Agentur für Arbeit einzuholen ist. Für die Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU finden § 39 AufenthG Anwendung (§ 284 Abs. 3 SGB III) Die Ausländerbehörde erteilt dieser Personengruppe eine Freizügigkeitsbescheinigung mit dem Hinweis: „Arbeitsaufnahme nur nach vorheriger Zustimmung der Arbeitsverwaltung gestattet".

Sofern der Unionsbürger bereits seit mindestens zwölf Monaten rechtmäßig zum Arbeitsmarkt zugelassen war, eine tatsächliche Beschäftigung ist nicht erforderlich, genießt er im Bundesgebiet – nicht in anderen Mitgliedstaaten – Freizügigkeit. Ist der Bürger aus einem neuen EU-Mitgliedstaat aufgrund einer Regelung des AufenthG zur Arbeitsaufnahme berechtigt (z.B. Ehegatte eines Deutschen), so benötigt er keine Arbeitsgenehmigung. Die Ausländerbehörde erteilt eine Freizügigkeitsbescheinigung mit dem Zusatz: „Erwerbstätigkeit gestattet".

Übergangsregelung für Arbeitnehmer

  • Die Mitgliedstaaten halten die derzeitigen nationalen Maßnahmen zur Steuerung des Zugangs zum Arbeitsmarkt über einen Zeitraum von 2 Jahren bei.
  • Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob sie die Beschränkungen über einen Zeitraum von weiteren 3 Jahren beibehalten wollen.
  • Die Mitgliedstaaten können im Falle schwerwiegender Störungen des Arbeitsmarktes oder der Gefahr derartiger Störungen nach vorheriger Mitteilung an die Kommission die Beschränkungen über einen Zeitraum von weiteren 2 Jahren beibehalten.

Ist die Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung beschränkt, so besteht aber in Bezug auf die allgemeine Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit uneingeschränkte Freizügigkeit.

Art. 13 FreizügG/EU wurde durch Artikels 2 Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union geändert (Gesetz vom 17. Juni 2013 - BGBl. I S. 1555, 2013 II 680). Die Neuregelung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft.