Migrationsrecht.net - Informationsportal zum Ausländerrecht

Das Portal Migrationsrecht.net bietet Juristen, Rechtsanwälten, Journalisten und auch Rechtssuchenden mit seinem Experten-Netzwerk umfangreiche Informationen sowie aktuelle News aus dem gesamten Bereich des europäischen und deutschen Migrationsrechts. Zu vielen Themengebieten des Ausländerrechts stehen Texte, Abhandlungen, Gesetze und Verordnungen sowie E-Books zur Verfügung.

In Deutschland veröffentlichte Texte des Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei Nr. 1/80 teilweise fehlerhaft

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Die in Deutschland in der Fachpresse veröffentlichten Texte der Assoziationsratsbeschlusses 1/80 sind teilweise fehlerhaft. Sie geben in der Regel die auszugsweise Veröffentlichung der Art. 6 bis 16 im Mitteilungsblatt der „Amtlichen Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit“ (ANBA) im Jahrgang 1981, Seite 4, wieder.

Der dort veröffentlichte Text enthält jedoch einige Auslassungen und Falschübersetzungen, die vom historischen Originaltext, wie er in der amtlichen Publikation „Assoziierungsabkommen und Protokolle EWG-Türkei sowie andere Basisdokumente“, Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel – Luxemburg 1992, wiedergegeben ist, abweichen.

So werden z. B. in dem ANBA-Text die letzte Begründungserwägung und das Ende des einleitenden Satzes weggelassen, ohne dass die Auslassung dort gekennzeichnet ist.

Art. 11 hat im ANBA-Text eine andere Formulierung erhalten. Dort heißt es:

„Art. 11. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die dem regulären Arbeitsmarkt der Türkei angehören, und ihre bei ihnen wohnenden Familienangehörigen ge­nießen dort die in den Artikeln 6, 7, 9 und 10 gewährten Rechte und Vorteile, wenn sie die in diesen Artikeln vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.“

 Das authentische Original lautet hingegen:

 „Art. 11. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die dem regulären Arbeitsmarkt der Türkei angehören, und ihre Familienangehörigen, welche die Genehmi­gung erhalten haben, zu ihnen zu ziehen, ge­niessen dort die in den Artikeln 6, 7, 9 und 10 gewährten Rechte und Vorteile, wenn sie die in diesen Artikeln vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.“

 Auch Art. 13 wird nicht korrekt wiedergegeben. Es fehlen zwei Wörter, die dem Text eine andere Bedeutung geben:

Richtig heißt der Text (Auslassungen im ANBA-Text durch Fettdruck) hervorgehoben:

„Art. 13. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäss sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.“

Nicht nur wegen des häufig beklagten Veröffentlichungsdefizits von Texten des Assoziationsrates EWG-Türkei, sondern auch wegen der Abweichungen vom Originaltext ist ab sofort unter Rechtsquellen-Downloads-Türkei eine vollständige Textfassung des Beschlusses 1/80 aus der eingangs zitierten Publikation in fünf Amtssprachen (deutsch, englisch, französisch, niederländisch und italienisch) zu finden.

Für Mitglieder: icon ARB 1/80

Für Jedermann: icon ARB 1/80 nur deutsche Fassung  

Die Texte werden sowohl in einer synoptischen Darstellung (5 parallele Textspalten) als auch nacheinander im Zusammenhang in jeder Amtssprache dargestellt. Zusätzlich im Anschluss ist eine Fassung in türkischer Sprache wiedergegeben. Damit wird die vom EuGH gebotene vergleichende Betrachtung aller Sprachfassungen bei der Auslegung des Beschlusses (vgl. EuGH, Urt. v. 26.11.1998 – Rs. C-1/97 [Birden] – zum Merkmal des „regulären Arbeitsmarkts“) erleichtert.

Außerdem können Mitglieder ebenfalls unter Rechtsquellen-Downloads-Türkei eine komplette Fassung des Beschlusses 2/76 des Assoziationsrates in deutscher und französischer Sprache eingesehen werden (icon ARB 2/76). Beide Fassungen sind dem „Zwölften jährlichen Tätigkeitsberichts des Assoziationsrates an den gemischten parlamentarischen Ausschuss 1976“ entnommen. Die Wiedergabe des zusammenhängenden Textes mit seinen Gültigkeitsbestimmungen in den Art. 1 Abs. 2 und 11 erleichtert die Einordnung des Beschlusses in das Gesamtgefüge des Assoziationsrechts.

Dr. Olav Rumpf