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BAföG auch für Migranten mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht

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Der Bundestag hat in 2. und 3. Lesung beschlossen, dass Migranten mit voraussichtlich dauerhaftem Aufenthaltsrecht künftig allein aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status Ausbildungsförderung nach BAföG oder SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe - BAB) erhalten können. Eine vorherige Erwerbstätigkeit ihrer Eltern ist nicht mehr erforderlich und wird künftig lediglich eine weitere Option sein, um einen BAföG- oder BAB-Anspruch zu erwerben.

Selbstverständlich müssen wie bei Deutschen auch die übrigen Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung (Prüfung von Einkommen und Vermögen, Eltern- und Partnereinkommen, Altersgrenze, förderungsfähige Ausbildungsart, etc.) erfüllt sein. 

Anspruch auf BAföG oder BAB wie Deutsche aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status haben künftig:

Ausländer mit Niederlassungserlaubnis, mit Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, mit Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23, 25 Abs. 1, 2, 3, 4 Satz 2 oder 5, den §§ 31, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2 oder § 104a AufenthG, oder einem Daueraufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU. In einigen der genannten Fälle ist ein vierjähriger erlaubter, geduldeter oder gestatteter Voraufenthalt erforderlich.

Keinen Anspruch wie Deutsche allein aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status haben auch künftig: Asylsuchende und geduldete Ausländer, Ausländer mit Aufenthalt nur zum Zweck der Ausbildung bzw. des Studiums (§ 16 f. AufenthG), Ausländer mit befristetem Arbeitsaufenthalt (§ 18 ff. AufenthG), Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24, § 25 IV Satz 1 oder § 25 IVa AufenthG, sowie Unionsbürger, die kein Freizügigkeitsrecht als Familienangehörige, Daueraufhältige oder aufgrund einer in inhaltlichem Zusammenhang mit der aufgenommenen Ausbildung stehenden vorherigen Erwerbstätigkeit besitzen.

§ 8 BAföG und § 63 SGB III sollen entsprechend geändert werden. Die Zustimmung des Bundesrates am 20.12.07 gilt als sicher. Die Änderungen werden - anders als die ebenfalls vom Bundestag beschlossene, erst zum 1.10.2008 wirksame 10 %ige Erhöhung des BAföG - nach Unterzeichung durch den Bundespräsidenten am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt - höchstwahrscheinlich im Laufe des Januars 2008 - in Kraft treten.

Basis der Entscheidung des Bundestags sind die beiden Bundestags-Drucksachen (mit Gesetzesbegründung):

Entwurf der Bundesregierung eines 22. BAföG-ÄndG, BT-Drs. 16/5172 vom 27.04.07

http://dip.bundestag.de/btd/16/051/1605172.pdf

mit den Änderungen durch die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung zum Entwurf eines 22. BAföG-ÄndG, BT-Drs 16/7214 vom 15.11.07

http://dip.bundestag.de/btd/16/072/1607214.pdf

Mitteilung des Flüchtlingsrats Berlin