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Bundestagswahl 2005, Doppelpass Türken, Staatsangeörigkeit, Bundesverfassungsgericht, BVerfG Az: 2 B

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Das Bundesverfassungsgericht hat den Eilantrag einer Deutschtürkin ab auf Aufnahme in die Wählerlisten zur Bundestagswahl 2005 abgelehnt -Az: 2 BvQ 25/05. Damit steht fest, dass Deutschtürken, die wegen eines türkischen Passes ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, auch in strittigen Fällen nicht an der Bundestagswahl teilnehmen dürfen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch in Karlsruhe bekanntgegebenen Beschluss. Es wies damit einen entsprechenden Eilantrag einer Architektin aus Bayern ab. Die Zahl ähnlicher Fälle wird auf 25.000 geschätzt.

Der bayerischen Architektin war die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt worden, weil sie 1999 zusätzlich die türkische Angehörigkeit beantragt hatte. Zwischen ihrem Antrag und der Passausstellung trat jedoch im Januar 2000 das neue Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft. Danach verliert ein Deutscher automatisch die Staatsangehörigkeit, wenn er eine weitere ausländische annimmt und wird so automatisch aus den Wählerlisten gestrichen - Verlust der Deutschen Staatsangehörigkeit nach § 38 Abs. 1 AufenthG.

Die Architektin begründete ihre Klage unter anderem damit, dass das Fehlen einer Übergangsregelung verfassungswidrig sei. Denn zum Zeitpunkt ihres Antrags auf einen türkischen Pass sei eine doppelte Staatangehörigkeit noch möglich gewesen, wenn der überwiegende Aufenthalt des Betreffenen in Deutschland lag.

Über die Klage selbst müssen noch die Verwaltungsgerichte entscheiden. Den Eilantrag, mit dem sie ihre Teilnahme an der Bundestagswahl erreichen wollte, lehnten die Verfassungsrichter aber ab. Zwar sei es möglich, dass der Frau damit zu Unrecht die Teilnahme an der Wahl verweigert werde. Umgekehrt könne es aber ebenso zu einem Wahlfehler kommen, wenn sie nun wähle, den Streit um die deutsche Staatsangehörigkeit dann aber verliere. Bei einem solchen "Bewertungspatt" seien die Gerichte gehalten, die Anwendung der geltenden Vorschriften nicht zu behindern, heißt es in dem Beschluss. (Az: 2 BvQ 25/05)

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