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Familiennachzug - Anforderungen an die Sprachkenntnisse im Visumsverfahren

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Das Auswärtige Amt hat einen Erlass herausgegeben, der die Anforderungen an die Sprachkenntnisse von Ehegatten regelt. Dieser Erlass enthält Anweisungen für die Behandlung von Visumanträgen zum Ehegattennachzug, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28.08.2007 bei den Auslandsvertretungen gestellt und noch nicht entschieden sind.

Mit dem am 2 8.08.2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (Richtlinienumsetzungsgesetz) werden die gesetzlichen Bestimmungen zum Ehegattennachzug zu Deutschen und zu Ausländern (§§ 28, 30 AufenthG) neu gefasst und durch weitere Zuzugsvoraussetzungen ergänzt, insbesondere Mindestalter und einfache Kenntnisse der deutschen Sprache.

Bei Visumverfahren zum Ehegattennachzug ergeben sich jedoch in der Praxis regelmäßig längere Zeiten der Bearbeitung und des Behördenwegs. Diese Umstände sollen sich nicht zulasten derjenigen Antragsteller auswirken, die nach dem Aufenthaltsgesetz einen gesetzlichen Anspruch auf Ehegattennachzug haben und darauf vertrauen konnten, dass über ihren Antrag im Visumverfahren innerhalb einer angemessenen Zeit (Dreimonatszeitraum) entschieden wird.

Mit dem Bundesministerium des Innern ist daher das folgende Verfahren abgestimmt und von den Auslandsvertretungen anzuwenden. Bis einschließlich 27. Mai 2007 gestellte Visumanträge zum Ehegattennachzug (d.h. der Visumantrag wurde mindestens drei Monate vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes gestellt), bei denen nach dem AufenthG ein gesetzlicher Anspruch auf Ehegattennachzug vorgesehen ist. Die Visa werden nach der bisherigen Rechtslage erteilt, d.h. ohne einen Sprachnachweis. Dies gilt auch, wenn die Ausländerbehörde ihre entsprechende Zustimmung erst nach dem Tag des Inkrafttretens des Richtlinienumsetzungsgesetz (28.08.2007) abgibt.

Der Erlass ist für Mitglieder als download unter Rechtsquellen/Verwaltungsvorschriften erhältlich.