Migrationsrecht.net - Informationsportal zum Ausländerrecht

Das Portal Migrationsrecht.net bietet Juristen, Rechtsanwälten, Journalisten und auch Rechtssuchenden mit seinem Experten-Netzwerk umfangreiche Informationen sowie aktuelle News aus dem gesamten Bereich des europäischen und deutschen Migrationsrechts. Zu vielen Themengebieten des Ausländerrechts stehen Texte, Abhandlungen, Gesetze und Verordnungen sowie E-Books zur Verfügung.

Neuer Erlass regelt die Voraussetzungen des Kindergelds von Ausländern und Flüchtlingen

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Das Bundeszentralamt für Steuern hat am 26. Mai 2008 die Kindergeldweisung überarbeitet und neu gefasst. Die Neufassung des Abschnittes 62.4 der DA-FamEStG erfolgte unter anderem aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (BGBl. 2007 Teil I Seite 1970 ff.). Sie sieht den Kindergeldbezug für folgende Personengruppen vor:

Ausländer, denen eine Niederlassungserlaubnis (z.B. nach den §§ 9, 19, 23 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 35 oder § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet, Aufenthaltsgesetz -AufenthG) erteilt wurde, haben Anspruch auf Kindergeld.

Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, sind ebenfalls anspruchsberechtigt. Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit folgt unmittelbar aus dem AufenthG für Aufenthaltserlaubnisse insbesondere nach den § 25 Abs. 1 und 2, §§ 28, 31, 37, 38, 38a und 104a AufenthG.

Für den Anspruch auf Kindergeld kommt es darauf an, ob überhaupt einmal die Ausübung einer Erwerbstätigkeit genehmigt gewesen ist. Auch wenn aktuell keine Erwerbstätigkeit erlaubt sein sollte, reichen frühere Berechtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus. Zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist ein Ausländer auch, wenn eine vor dem 1.1.2005 erteilte Arbeitsberechtigung als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung (s. § 105 Abs. 2 AufenthG) fortgilt.

Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung nach Anordnung durch die obersten Landesbehörden) erteilt worden ist, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Es handelt sich dabei vor allem um Personen, denen auf Grund der Altfall- bzw. Bleiberechtsregelungen aus den Jahren 1999, 2000, 2001 und 2006, die von der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder beschlossen wurden, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt bzw. verlängert wurde.

Ausländer, die Inhaber einer in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) EStG genannten Aufenthaltserlaubnis nach

  • § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in ihrem Heimatland (Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden),
  • § 23 a AufenthG (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen),
  • § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) oder
  • § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG (Aufenthalt aus humanitären Gründen) sind,

müssen für einen Anspruch auf Kindergeld zusätzlich folgende zwei Voraussetzungen erfüllen (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG):

1. Sie müssen sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und

2. im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sein, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.

Nicht anspruchsberechtigt sind trotz Berechtigung zur Erwerbstätigkeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a) und b) EStG):

- Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium, einen Sprachkurs oder einen Schulbesuch erteilt wurde (§ 16 AufenthG),

- Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt wurde (§ 17 AufenthG) und

- Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde, die nach der Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden darf, d.h. deren Aufenthaltserlaubnis nicht zum selben Zweck über eine bestimmte Frist hinaus verlängert werden darf.

Asylberechtigte sowie Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind anspruchsberechtigt nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG ab dem Zeitpunkt der unanfechtbaren Anerkennung als politisch Verfolgte nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention.

Die Erfordernisse nach § 62 Abs. 2 EStG gelten nicht für Staatsangehörige der EU- bzw. EWR-Staaten oder der Schweiz und ihre Familienangehörigen, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU). Zur Europäischen Union (EU) bzw. zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören neben der Bundesrepublik Deutschland folgende Staaten: Belgien, Bulgarien (seit 1.1.2007), Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Österreich, Portugal, Rumänien (seit 1.1.2007), Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Unionsbürger, die nicht freizügigkeitsberechtigt i. S. des Freizügigkeitsgesetzes/EU sind, haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllen.

Für türkische Arbeitnehmer ergibt sich ein Anspruch auf Kindergeld ferner aus dem Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19.9.1980. Für Arbeitnehmer aus Algerien, Marokko und Tunesien ergibt sich der Kindergeldanspruch auch aus den Assoziationsabkommen, die die EG mit diesen Staaten geschlossen hat.

Der Kindergelderlass ist unter Arbeitsmaterialien Deutschland/Erlasse abgespeichert.