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Strafanzeige gegen Wolfgang Schäuble wegen Nichtanerkennung der Visafreiheit für Türken

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Die Rechtsanwälte Dr. Rolf Gutmann und Dr. Gerhard Strate, Redakteure des Informationsbriefs Ausländerrecht, haben mit Schreiben vom 20.03.2009 Strafanzeige gegen Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble erstattet.

Wolfgang Schäuble, so Gutmann und Strate in ihrer Strafanzeige1, “missachtet seine Rechtspflicht, seine Untergebenen zu straffreiem Handeln anzuleiten und hält eine Weisung aufrecht, deren Befolgung die ausführenden Beamten der Bundespolizei dem Strafvorwurf der Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) aussetzt.“

Hintergrund der Strafanzeige ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.2.2009 in der Rechtssache C-228/06 – Soysal und Savatli gegen die Bundesrepublik Deutschland. Das Gericht hat entschieden:

„Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, ist dahin auszulegen, dass er es ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls verbietet, ein Visum für die Einreise türkischer Staatsangehöriger wie der Kläger des Ausgangsverfahrens in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verlangen, die dort Dienstleistungen für ein in der Türkei ansässiges Unternehmen erbringen wollen, wenn ein solches Visum zu jenem Zeitpunkt nicht verlangt wurde.“

Gutmann, der die Kläger vor dem EuGH vertreten hat, und Strate erklären: „Die Entscheidung bedeutet, dass die Visumsfreiheit im Dienstleistungsverkehr in demselben Umfang, wie sie am 1.1.1973 bestand, fortgilt. Am 1.1.1973 waren türkische Staatsangehörige in Deutschland für die Einreise und den Aufenthalt als Touristen oder Besucher gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG 1965 für drei Monate und als Dienstleistungserbringer gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG1965 bis zu 2 Monate vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis befreit. Sie konnten dementsprechend auch visumsfrei einreisen. Bestandteil des Dienstleistungsverkehrs ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Ausübung der passiven Dienstleistungsfreiheit.“

Die sog.Standstill-Klausel im Zusatzprotokoll umfasse auch die Einreise türkischer Touristen. Fremdenverkehr, Geschäfts- und Studienreisen und medizinische Behandlungen würden ebenfalls der Standstill-Klausel unterfallen und türkische Staatsangehörige dürften insoweit visumsfrei nach Deutschland einreisen. Die Inempfangnahme von Dienstleistungen bestehe bereits in der Entgegennahme der innerstaatlichen Transportleistung der Pariser Metro.

„Demgegenüber“, so Gutmann und Strate weiter, „hat das Bundesministerium des Innern nun erklärt, es sehe die Rechtslage als im wesentlichen unverändert an. Nur ein kleiner Personenkreis, eben Lkw-Fahrer, sei von diesem Urteil betroffen. Besonders deutlich ist das an dem von der Süddeutschen Zeitung am 9.3.2009 berichteten Zensurversuch durch Sperrung des Zugangs zu einer privaten Homepage zweier Ausbilder der Bundespolizei.“

Das habe allerdings die vom Bundesministerium gewollte Folge, dass die Weisung an die Grenzpolizei, ohne Visum einreisenden türkischen Staatsangehörigen, die Einreise zu verweigern und sie anzuzeigen, aufrecht erhalten bleibe. Nach dem EuGH-Urteil sei indes offenkundig, dass eine große Zahl der Einreisewilligen zur Einreise befugt seien.

Wolfgang Schäuble selbst habe diese Weisungslage nunmehr öffentlich in einem am 14.3.2009 in der türkischen Tageszeitung Hürriyet veröffentlichten Interview bestätigt. „Er will die Anwendung des Urteils auf einen kleinen Personenkreis beschränken und damit die bisherige Verfolgungspraxis aufrecht erhalten.“

Dass die Bundesregierung intern das Urteil anders einschätze, verdeutliche die Äußerung von Staatssekretär Altmaier am 18. März 2009 im Deutschen Bundestag.

Gutman und Strate weiter: „Rechtlich liegt darin nicht nur eine Anstiftung zur Verfolgung Unschuldiger. Vielmehr handelt der Minister als Amtsträger und als Dienstvorgesetzter zugleich in mittelbarer Täterschaft im Verhältnis zu den an die ministeriellen Weisungen gebundenen Beamten. Zu vermerken ist hierzu weiter, dass in den Fällen des § 344 Abs. 1 StGB auch der Versuch strafbar ist.“

Indessen hat das Innenministerium laut einer dpa-Meldung am Tage der Strafanzeige (20.03.2009) noch einmal bekräftigt, dass weder Touristen, Geschäftsleute noch andere türkische Staatsangehörige ohne ein Visum nach Deutschland reisen können. Lediglich türkische Fernfahrer dürften für zwei Monate ohne Visum einreisen.

Ein Gastbeitrag von Migazin

http://www.migazin.de/2009/03/21/strafanzeige-gegen-wolfgang-schauble-wegen-nichtanerkennung-der-visafreiheit-fur-turken/