OLG Hamburg - 2 Wx 49-07 - Beschluss vom 06.06.2007

OLG Hamburg - 2 Wx 49-07 - Beschluss vom 06.06.2007
Grundlegend zur Anwendung der Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG bei Freizügigkeitsberechtigten
  1. Aus dem Regelungszusammenhang der §§ 2, 5, 6, 7, 11 Abs. 2 FreizügG/EU ergibt sich, dass das Freizügigkeitsrecht des in § 1 des Gesetzes beschriebenen Personenkreises zunächst vermutet wird, bis der Feststellungsakt der Ausländerbehörde tatsächlich ergangen ist.
  2. Aus der Regelung des § 11 FreizügG/EU ergibt sich, dass die Haftvorschriften in den §§ 57 Abs. 3, 62 AufenthG auf Unionsbürger nur angewendet werden dürfen, wenn die in § 11 Abs. 2 FreizügG/EU genannte Feststellung über den Verlust des Freizügigkeitsrechts getroffen ist.
  3. Gegen einen Unionsbürger darf Haft zur Sicherung der Zurückschiebung nicht angeordnet werden, wenn gegen den zwar eine so genannte Altausweisung, aber keine Feststellung über das Nichtbestehen oder den Verlust des Freizügigkeitsrechts vorliegt.
Dateiname: haft_olg_hh_62_aufenthg_bei_eu-buergern_060607.pdf
Dateigröße: 372.15 KB
Erstellungsdatum: 02.09.2009
Datum der letzten Aktualisierung: 14.11.2009