Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer von der deutschen Auslandsvertretung mit Zustimmung der Ausländerbehörde in Form eines nationalen Visums nach § 6 Abs. 4 AufenthG und nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden ist, stellt unabhängig von der formalen Kategorisierung in §§ 4 Abs. 1 Satz Nr. 1 und 2, 6 Abs. 4 AufenthG eine "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar.
Dateiname: | mnet_ovg-hamburg_nationales-viusm-at-i.s.v.-31-i1_161110.pdf |
Dateigröße: | 112.91 KB |
Erstellungsdatum: | 24.12.2010 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 24.12.2010 |