Zum Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG in Kindschaftssachen gem. § 151 Abs. 1 Nr.5 FamFG:
Dem Dokument ist die Stellungnahme von RA Hubert Heinhold (Rechtsanwälte Wächtler und Kollegen, München) beigefügt und kann über die "Büroklammer" im pdf-Dokument geöffnet werden.
Die Visumserteilung steht nicht im Ermessen der Beklagten. Es spricht bereits allgemein einiges dafür, dass der Visakodex die Entscheidung über die Erteilung einheitlicher Schengenvisa nunmehr als gebundene Entscheidung ausgestaltet und damit die Ermessensregelung des § 6 Abs. 1 bis 3 AufenthG verdrängt.Ebenfalls gegen die Annahme eines Ermessensspielraumes spricht, dass Art. 23 Abs. 4 VK lediglich vier Entscheidungsvarianten – a) Erteilung eines einheitlichen Visums, b) Erteilung eines nationalen Visums, c) Visumsverweigerung und d) Übermittlung an den zuständigen Staat – kennt und eine Ermessensentscheidung dabei nur im Rahmen der Erteilung nationaler Visa gemäß Art. 25 VK vorsieht, welche aber erst dann relevant wird, wenn der Antrag auf ein einheitliches Visum an sonstigen Voraussetzungen scheitert.
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung nach Italien nach der Dublin-II-Verordnung
Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Zurückschiebung in dem Fall, dass die freiwillige Ausreise unmittelbar bevorsteht bzw. schon im Gange ist, eine Zurückschiebung nicht mehr erfolgen darf, da die Zurückschiebung in diesem Fall nicht mehr verhältnismäßig, weil nicht erforderlich ist. Bei der Zurückschiebung, die eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung darstellt, ist generell der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und insbesondere dem Element der Erforderlichkeit Rechnung zu tragen.
Aus der - seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 24. Dezember 2010 - unmittelbar wirkenden Regelung des Artikels 11 Abs. 2 der EU-Richtlinie 2008/115 (sogenannte Rückführungs-RL) folgt, dass die Dauer des Einreiseverbots grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreitet und fünf Jahre (nur) überschreiten kann, wenn der Betreffende eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.
Zu den Prüfungsvoraussetzungen und Ablehnungsmöglichkeiten der Konsulate bei Visaanträgen zu Besuchszwecken (insb. wegen mangelnder Rückkehrbereitschaft):
Liegen die in Art. 21 VK niedergelegten materiellen Voraussetzungen für die Visumserteilung vor, so ist – vorbehaltlich einer ggf. nach Art. 22 VK notwendigen Konsultation eines anderen Mitgliedsstaats – nach Art. 23 Abs. 4 Buchstabe a VK ein einheitliches Visum zu erteilen. Zu verweigern ist das Visum grundsätzlich nur dann, wenn die in Art. 32 VK spiegelbildlich zu Art. 21 VK normierten Versagungsgründe vorliegen (Art. 23 Abs. 4 Buchstabe c VK).
Zur Berechnung der Dauer des Kurzaufenthaltsrechts eines visumsfreien Drittstaatsangehörigen im Fall der zwischenzeitlichen Rückkehr:
Das Institut der Zurückschiebung nach § 57 AufenthG ist unter Berücksichtigung der RL 2008/115/EG nur dann europarechtskonform aufrechtzuerhalten, wenn der Ausländer im unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise von der Grenzbehörde im grenznahen Raum angetroffen wird und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischern Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird.Nur in diesen Fällen ist die Verordnung (EG) Nr. 2002/343 (Dublin II) vorrangig anzuwenden.
Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der EU-Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) verpflichtet die Behörde nicht dazu, das aus § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG folgende Einreiseverbot bereits bei Erlass einer Ausweisung zu befristen.
Zu den Anforderungen an eine rechtmäßige Zurückschiebung wegen Unverhältnismäßigkeit der Zurückschiebung bei Freiwiiligkeit der Ausreise.
Mit Kommentar zu den Anforderungen an eine Zurückschiebung seit 24.12.2010.
Siehe insbesondere Beitrag zur Rückführungsrichtlinie:
Zur nationalen Umsetzung der Rückführungsrichtlinie (376.07 kB 2010-11-12 12:05:52)
Siehe weitere Rechtssprechung zur Unverhältnismäßigkeit der Zurückschiebungshaft.
Der Beitrag wurde am 29.12.2010 überarbeitet.
Mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch einen visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen – der hier in Form der selbständigen Tätigkeit ohne Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit gem. § 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG verwirklicht – wird ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. e) Schengener Grenzkodex begangen, der zum Erlöschen des Reise- und Aufenthaltsrechts aus Art. 21 SDÜ führt.