Kommentierung gesetzlicher Verfahrensvorschriften: FGG, FEVG, FamFG, Formvorschriften

Beitrag zum Thema
Rechtsschutz und Rechtsbehelfsbelehrungen

Zur Pflicht der Belehrung festgenommener ausländischer Personen darüber, dass sie die Unterrichtung der konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates verlangen und dieser auch selbst Nachrichten zukommen lassen können (Artikel 36 Abs. 1 Buchstabe b WÜK).


Stand: 27.11.2011

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Zur Unzulässigkeit des Vollzugs einer einstweiligen Haftanordnung, welche weder rechtskräftig noch für sofort wirksam erklärt worden ist.

  1. Nach § 8 Abs. 1 FrhEntzG wird die eine Freiheitsentziehung anordnende Entscheidung erst mit deren Rechtskraft vollziehbar, soweit nicht die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet wird. Dies gilt, wie sich aus § 11 Abs. 2 Satz 1 FrhEntzG erschließt, auch für einstweilige Anordnungen einer Freiheitsentziehung. Hieraus folgt, dass die mit Beschluss angeordnete einstweilige Freiheitsentziehung erst nach Eintritt der Rechtskraft hätte vollzogen werden dürfen.
  2. Der Verfahrensfehler ist unheilbar.
Die Kommentierung geht auf das neue Verfahrensrecht nach dem FamFG ein.
Anforderungen an einen Haftbeschluss nach dem FEVG, FGG
  1. Eine ordnungsgemäße Bekanntmachung einer Haftanordnung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 FGG setzt voraus, dass die Entscheidung im vollen Wortlaut durch den Richter mündlich verkündet und zu Protokoll genommen wird und die Verkündung und die Anwesenheit der Beteiligten vermerkt wird.
  2. Bei einem sprachunkundigen Ausländer ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen, der die durch das Gericht verkündete Entscheidung übersetzt, damit sich der Ausländer nach Kenntnisnahme der vollständigen Begründung der Entscheidung darüber schlüssig werden kann, ob er ein Rechtsmittel einlegt.
  3. Einem Ausländer, gegen den Abschiebungshaft angeordnet wird, muss eine Rechtsmittelbelehrung erteilt werden. Allerdings sieht das Gesetz eine Rechtsmittelbelehrung im Abschiebunghaftverfahren nicht ausdrücklich vor. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist bei Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung oder Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Rechtsmittelbelehrung gleichwohl zu laufen beginnt und dem betroffenen Ausländer nur die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen steht.
  1. Gemäß § 6 Abs. 1 FEVG ist über die Anordnung der Abschiebehaft durch einen mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden. Der Begründungszwang als wesentlicher Bestandteil der geordneten Rechtspflege soll der Verarbeitung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte dienen und die richterliche Entscheidung für den Betroffenen nachvollziehbar und nachprüfbar gestalten. Bloße Floskeln genügen diesen Anforderungen nicht.
  2. Ein Beschluss, der sich auf eine seit ca. 4 Jahren nicht mehr existente - Rechtsgrundlage stützt ist bereits aus diesem Grund formell rechtswidrig (AuslG statt AufenthG).
  3. Zur fehlenden Anhörung.
  4. Zum Haftgrund der Entziehungsabsicht (§ 62 II S. 1 Nr. 5 AufenthG).

Änderung der Belehrungspflichten im Untersuchungshaftrecht
(Gesetz zur Änderung des U-Haftrechtes vom 29. Juli 2009)

  • Das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechtes wurde im Bundestag am 28.05.2009 in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses angenommen (Bundesratsdrucksache 587/09 vom 19.06.09), am 29. Juli 2009 ausgefertigt und am 31. Juli 2009 im BGBl Teil I Nr. 48 veröffentlicht.
  • Das Gesetz tritt am 01. Januar 2010 in Kraft (Artikel 8).
  • Im Kern behandelt die Abhandlung die geänderten und erweiterten Belehrungspflichten der festnehmenden Behörden gegenüber dem Betroffenen.
  • Beigefügte Musterbelehrungen sind zur Verdeutlichung beigefügt.
Fristenlauf für sofortige Beschwerde nach ordnungsgemäßer Bekanntgabe bei Abschiebungshaft
  1. Zur Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG) im Beschwerdeverfahren bei Entscheidung, die auf letztlich formalen bzw. prozessualen Gründen beruht.
  2. Zur ordnungsgemäßen Bekanntgabe nach § 22 I FGG, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers und Aushändigung einer Abschrift der Entscheidung unter Beifügen einer Rechtsmittelbelehrung auf Wunsch.
  3. Zur Bekanntgabepflicht durch einen Richter.


Die Kommentierung bezieht sich auch vergleichend auf das neue FamFG.

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und seine verfahrensrechtlichen Auswirkungen.


Der Aufsatz gibt einen kommentierten Überblick zu den Grundlagen des geänderten Freiheitsentziehungsverfahrens im FamFG mit Übersichten zur Haftbeantragung und zum Beschwerdeverfahren.
Das Dokument bezieht sich auch auf die Fortbildungsveranstaltung zum Abschiebungshaftrecht bei Migrationsrecht.net vom 16.09.09.

Die Kommentierung bezieht sich jeweils auf den aktuellen und verfügbaren Stand der Rechtsprechung.

Stand: 20.02.2012

Texte mit Lesezeichenfunktion:

FamFG

FGG-RG


Das Dokument stellt umfangreich die neuen Regelungen zum Haftrecht nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 und den damaligen Diskussionsstand dar.