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  1. Das „Vier-Augen-Prinzip“ des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG ist nach dessen Aufhebung durch die Unionsbürgerrichtlinie auch auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nicht mehr anzuwenden.
  2. Die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten materiellen unionsrechtlichen Grundsätze zum Ausweisungsschutz assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger gelten auch nach der jüngsten Entscheidung in der Sache Ziebell (Urteil vom 08.12.2011 – Rs C-371/08) unverändert weiter.
  3. Eine andere Sicht ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Europäische Gerichtshof im Urteil in der Sache Ziebell in der Antwort auf die Vorlagefrage davon spricht, dass die Ausweisung „unerlässlich“ sein muss. Vielmehr wird mit dieser Formel nur mit anderen Worten der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Ausweisung von Unionsbürgern entwickelte Grundsatz zum Ausdruck gebracht, wonach die Maßnahme geeignet sein muss, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, wobei insoweit eine besonders sorgfältige Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinn) vorzunehmen ist.
  4. Ein nach Maßgabe der Schwere der drohenden Rechtsgutsverletzung gleitender Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist mit Unionsrecht nicht zu vereinbaren (im Anschluss an das Senatsurteil vom 04.05.2011 - 11 S 207/11 - InfAuslR 2011, 291).
  5. Die Ausweisung ist keine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RFRL (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
  1. Für einen drittstaatsangehörigen Elternteil eines minderjährigen Kindes, welches Unionsbürger ist, ist nur dann - nach dem EuGH-Urteil in der Rechtssache Zambrano (C- 34/09 - InfAuslR 2011, 179) - aus der Unionsbürgerschaft des Kindes ein Aufenthaltsrecht abzuleiten, wenn das betreffende Unionsbürgerkind andernfalls zwingend das Unionsgebiet verlassen müsste. Dies ist nicht der Fall, wenn das Kind zusammen mit dem anderen Elternteil im Unionsgebiet bleiben kann (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats [Urteil vom 04.05.2011 - 11 S 207/11 - InfAuslR 2011, 291] im Anschluss an die Urteile des EuGH vom 05.05.2011 in der Rechtssache McCarthy [C-434/09 - InfAuslR 2011, 268] und vom 15.11.2011 in der Rechtssache Dereci [C- 256/11 - juris]).
  2. Ein tatbestandliches Unterstützen einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG kann auch in der wiederholten Teilnahme an Veranstaltungen der PKK bzw. PKK-naher Vereine liegen, die geeignet sind, den ideologischen und emotionalen Zusammenhalt der PKK, ihrer Nachfolgeorganisationen und Organisationen im politischen Umfeld zu stärken.
  3. Anders als eine Abschiebungsandrohung bzw. -anordnung stellt die Ausweisung keine Rückführungsentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) dar. 
  4. Über die Befristung des mit einer Rückführungsentscheidung einhergehenden Einreiseverbots nach Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie ist - entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG - spätestens im Zeitpunkt der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung von Amts wegen zu entscheiden.

Ist das minderjährige deutsche Kind eines Drittstaatsangehörigen auf Grund der Tatsache, dass es sich mit seiner deutschen Mutter im Bundesgebiet aufhält und dort lebt, nicht gezwungen, dem Drittstaatsangehörigen zur Durchführung des Visum- und Befristungsverfahrens nach erfolgter Ausweisung in den Drittstaat zu folgen, wird ihm in der Regel nicht der Kernbestand der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt.

"Zwingende" Voraussetzung für die Befristung der Ausweisungsfolgen nach dem § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist, dass der ausgewiesene Ausländer - auch wenn er einen solchen Befristungsantrag schon vorher stellen kann - zunächst seiner Ausreisepflicht nachkommt und das Bundesgebiet verlässt.
Dem § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG lässt sich nicht entnehmen, dass die Ausweisung eines Ausländers zwingend von Amts wegen mit einer Entscheidung über die Befristung der Ausweisungsfolgen verbunden werden muss. Die Vorschrift regelt zum einen ein gesondertes Antragerfordernis und sieht zum anderen die Befristung der Ausweisungsfolgen lediglich als "regelmäßige" Reaktion der Ausländerbehörde auf einen solchen Antrag vor. Dem Art. 11 Abs. 2 der nach fruchtlosem Ablauf der Umsetzungsfrist bis zum 24.12.2010 nach den Regeln der "Direktwirkung" innerstaatlich zu beachtenden Richtlinie 2008/115/EG lässt sich nichts Abweichendes entnehmen.
Mit den einschlägigen vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 16.12.2010 ist vielmehr davon auszugehen, dass auch unter der Geltung des Art. 11 Abs. 2 RiL entsprechend dem § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Befristung aufenthaltsbeendender Maßnahmen von Amts wegen gleichzeitig oder zusammen mit der Ausweisung nicht zwingend erforderlich ist. Der aus Deutschland ausgewiesene Ausländer ist auch von daher auf eine entsprechende Antragstellung zur Geltendmachung seines Befristungsbegehrens zu verweisen.
Die Verwaltungsgerichte sind in ausländerrechtlichen Verfahren straffällig gewordener Ausländer bei der Beurteilung der diesbezüglichen Ausweisungsgründe keine "Superrevisionsinstanz" und bei einem Bestreiten der Täterschaft durch einen verurteilten Ausländer weder veranlasst noch befugt, insoweit die Strafverfahren "wieder aufzugreifen".

  1.  Ein Staatsangehöriger eines in der Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001 (EG-VisaVO) aufgeführten Drittlands, der von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht übersteigt, befreit ist, reist unerlaubt ein, wenn er schon bei der Einreise über die Außengrenze der Europäischen Union die Absicht hat, länger als drei Monate im Geltungsbereich der Verordnung zu bleiben (hier: Kindernachzug).
  2. Ist statt des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO Eilrechtsschutz nur nach § 123 VwGO statthaft, weil der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber der Ausländerbehörde keine der Fiktionen im Sinne des § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat, so bleibt für das auf Aussetzung der Abschiebung zur Sicherung des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Begehren die untere Ausländerbehörde in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 71 Abs. 5 AsylVfG auch dann passiv legitimiert, wenn die Abschiebung von der Mittelbehörde eines anderen Rechtsträgers in eigener Zuständigkeit durchgeführt wird.

Zur Visumerteilung zum Ehegattennachzug eines Drittstaatsangehörigen zu einer Unionsbürgerin wegen des Verdachts von Scheinehe

  1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums ist § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU.
  2. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Nachzugs ergeben sich allein nach Unionsrecht bzw. nach dessen Umsetzung im Freizügigkeitsgesetz richten, soweit nicht das Aufenthaltsgesetz ausnahmsweise in § 11 FreizügG/EU für anwendbar erklärt wird.
  3. Die Ausländerbehörde durfte nicht mittels einer Befragung beider Eheleute in einem aufwändigen Verfahren überprüfen, ob die geschlossene Ehe schutzwürdig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG ist, da ein Zustimmungsverfahren nach § 31 AufenthV nicht stattfindet.
  4. Zwar können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 35 Satz 1 der Unionsbürgerrichtlinie die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug – wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen – zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Derartige Maßnahmen hat der deutsche Gesetzgeber jedoch nicht ergriffen.
  5. Art. 35 Unionsbürgerrichtlinie nicht wirksam durch Verwaltungsvorschrift im Sinne von Art. 40 der Richtlinie umgesetzt worden.
  1. Bei einer Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU muss aus dem gesamten bisherigen Verhalten des Betroffenen der Schluss gezogen werden können, dass auch in Zukunft entsprechend schwerwiegende Straftaten und damit weitere schwere Störungen der öffentlichen Ordnung zu erwarten sind.
  2. Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den abgeurteilten Straftaten um eine erhebliche strafrechtliche Delinquenz handelt, kann man sich auch an der Einstufung eines derartigen Verhaltens durch den Gesetzgeber als Regelausweisungstatbestand orientieren.

Zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten

Die materiellen Wirkungen eines rechtzeitigen Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ergeben sich allein aus § 81 Abs. 4 AufenthG und sind unabhängig vom Ablauf der in eine Bescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG von der Behörde aufgenommenen Frist.

Die Frage des Fortbestands der Fiktion nach dem § 81 Abs. 4 AufenthG trotz einer Ausreise des Ausländers ist unter Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften über das Erlöschen von Aufenthaltstiteln, hier konkret den § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG, zu beantworten.

Der "gewöhnliche Aufenthalt" des deutschen Ehepartners eines Ausländers im Inland im Sinne § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist nicht gleichbedeutend mit dem "Wohnsitz" im Verständnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Er erfordert in Fällen eines sich über längere Zeiträume erstreckenden beruflich bedingten Aufenthalts im Ausland eine einzelfallbezogene Bewertung, ob der deutsche Ehegatte (noch) einen faktischen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet hat. Insbesondere beruflich bedingte, im Einzelfall auch längere räumliche Trennungen von Ehepartnern rechtfertigen nicht automatisch die Annahme einer Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft. Eine solche erfordert nicht unbedingt das Vorliegen einer ständigen häuslichen Gemeinschaft der Ehepartner, allerdings im Falle einer längeren räumlichen Trennung die Feststellung zusätzlicher Anhaltspunkte, um das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts weitgehend auszugleichen. Bei einer berufs- und ausbildungsbedingten Trennung setzt die Anerkennung einer familiären Lebensgemeinschaft daher voraus, dass die Ehepartner einen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem die persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt. Lässt sich die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Verlängerungsantrags mit den Erkenntnismöglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend beantworten, so ist im Rahmen der dann vorzunehmenden "hauptsacheoffenen" Interessenabwägung den Interessen des Ausländers an einer zumindest vorläufigen Hinnahme seines weiteren Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland der Vorrang einzuräumen gegenüber auf eine sofortige Beendigung desselben vor Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache gerichteten öffentlichen Belangen.

Über die "Büroklammer" ist im pdf.-Dokument die vorhergehende Entscheidung des VG Saarland vom 04.04.2011 - 10 L 167/11 - beigefügt.

  1. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG begründet nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 24. Dezember 2010 einen Anspruch auf Befristung der Wirkungen des an eine Abschiebung anknüpfenden Einreiseverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Dies dürfte mit Blick auf die fortdauernden Wirkungen des Einreiseverbots auch für Abschiebungen gelten, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie durchgeführt wurden. Die Dauer des Einreiseverbots darf grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten.
  2. Zur Berücksichtigungsfähigkeit nicht beglichener Abschiebungskosten bei der Befristungsentscheidung

Voraussetzungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit

  1. Dem Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen eines Unionsbürgers steht nicht entgegen, dass dieser vor Inkrafttreten des FreizügG/EU und zu einem Zeitpunkt, als er noch nicht Familienangehöriger eines Unionsbürgers war, abgeschoben worden ist.
  2. Der Ehegatte eines Unionsbürgers, der nicht selbst Unionsbürger ist, bedarf nach Unionsrecht keines vor der Einreise erteilten Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, wenn er zu dem Unionsbürger nachzieht.
  3. Weder das Freizügigkeitsrecht eines staatenlosen Familienangehörigen eines Unionsbürgers noch dessen Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte setzen den Besitz eines Passes oder eines anerkannten Passersatzes voraus, wenn die Identität des Familienangehörigen auf andere Weise geklärt ist.