Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der EU-Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) verpflichtet die Behörde nicht dazu, das aus § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG folgende Einreiseverbot bereits bei Erlass einer Ausweisung zu befristen.
Zu den Anforderungen an eine rechtmäßige Zurückschiebung wegen Unverhältnismäßigkeit der Zurückschiebung bei Freiwiiligkeit der Ausreise.
Mit Kommentar zu den Anforderungen an eine Zurückschiebung seit 24.12.2010.
Siehe insbesondere Beitrag zur Rückführungsrichtlinie:
Zur nationalen Umsetzung der Rückführungsrichtlinie (376.07 kB 2010-11-12 12:05:52)
Siehe weitere Rechtssprechung zur Unverhältnismäßigkeit der Zurückschiebungshaft.
Der Beitrag wurde am 29.12.2010 überarbeitet.
Mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch einen visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen – der hier in Form der selbständigen Tätigkeit ohne Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit gem. § 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG verwirklicht – wird ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. e) Schengener Grenzkodex begangen, der zum Erlöschen des Reise- und Aufenthaltsrechts aus Art. 21 SDÜ führt.