Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der EU-Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) verpflichtet die Behörde nicht dazu, das aus § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG folgende Einreiseverbot bereits bei Erlass einer Ausweisung zu befristen.

Zu den Anforderungen an eine rechtmäßige Zurückschiebung wegen Unverhältnismäßigkeit der Zurückschiebung bei Freiwiiligkeit der Ausreise.

Mit Kommentar zu den Anforderungen an eine Zurückschiebung seit 24.12.2010.

Siehe insbesondere Beitrag zur Rückführungsrichtlinie:

icon Zur nationalen Umsetzung der Rückführungsrichtlinie (376.07 kB 2010-11-12 12:05:52)

Siehe weitere Rechtssprechung zur Unverhältnismäßigkeit der Zurückschiebungshaft.

Der Beitrag wurde am 29.12.2010 überarbeitet.

Mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch einen visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen – der hier in Form der selbständigen Tätigkeit ohne Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit gem. § 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG verwirklicht – wird ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. e) Schengener Grenzkodex begangen, der zum Erlöschen des Reise- und Aufenthaltsrechts aus Art. 21 SDÜ führt.

  1. Die Ausländerbehörde hat bei allen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen.
  2. Den sich aus Art. 6 GG ergebenden Schutzwirkungen ist auch im Rahmen der Befristung nach § 11 Abs. 1 AufenthG Rechnung zu tragen. Daraus kann ein Anspruch darauf erwachsen, dass die Befristung abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausnahmsweise mit sofortiger Wirkung ohne vorherige Ausreise erfolgt.
Die in Nummer 11.1.4.4 AVwV-AufenthG generell vorgesehene Verknüpfung der Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung mit der Erstattung von Kosten durch den Ausländer ist mit der Regelung des § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG nur in Ausnahmefällen vereinbar.
Insbesondere bei offenen Forderungen bezüglich der Begleichung von Abschiebungskosten ist die Höhe der Kosten und die Leistungsfähigkeit des Ausländers bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
  1. Ein Drittausländer, der Inhaber eines gültigen von einer Schengen-Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitels ist, kann sich auf das Recht aus Art 21 I SDÜ nur berufen, wenn er die Einreisevoraussetzungen des Art 5 Abs 1a SDÜ erfüllt, also bei der Einreise im Besitz eines gültigen Reisepasses ist.
  2. Reist ein Drittausländer, der im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates ist, ein, ohne im Besitz eines Reisepasses zu sein, reist er unerlaubt i.S.v. § 58 Abs 1 Nr. 2 AuslG (AuslG 1990) ein und ist nach § 42 Abs 2 Nr. 1 AuslG (AuslG 1990) vollziehbar ausreisepflichtig.
Im Falle einer erfolgten Zurück- oder Abschiebung eines Asylsuchenden nach Griechenland im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gehört es zu den verfahrensrechtlichen Obliegenheiten eines asylsuchenden Klägers, über die näheren Umstände seines Asylverfahrens in Griechenland vorzutragen.
Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 123 VwGO wegen Überstellung eines afghanischen Asylbewerbers nach Italien wurde stattgegeben.
  1. Der Verlust des Freizügigkeitsrechts auf Einreise und Aufenthalt kann auch dann festgestellt werden, wenn der EU-Bürger nur eine Freizügigkeitsberechtigung für Kurzaufenthalte nach § 2 Abs. 5 FreizügG/EU besitzt.
  2. Die Verlustfeststellung wird nicht rechtswidrig, wenn der Betroffene diese Freizügigkeitsberechtigung vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung verliert.
Zur Frage der Visumfreiheit bei beabsichtigtem längerfristigen Aufenthalt in Bezug auf die Anwendung des Soysal-Urteils des EuGH vom 19.02.2009 (Rs. 228/06) auf türkische Touristen, die sich nach Ablauf ihres Schengen-Visums weiterhin im Bundesgebiet aufhalten wollen.