Zur strafrechtlichen Bedeutung der Abgabe so genannter Freiwilligkeitserklärungen bei Passbeschaffung.

Ein vollziehbar ausreisepflichtiger iranischer Staatsangehöriger, der nicht freiwillig in den Iran zurückkehren will, macht sich nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG strafbar, wenn er sich bei seiner Auslandsvertretung weigert, eine Freiwilligkeitserklärung des Inhalts abzugeben, aus freien Stücken in die Islamische Republik Iran zurückkehren zu wollen, obwohl die Auslandsvertretung dies als generelle Voraussetzung der Bearbeitung seines Antrags auf Erteilung eines Reisepasses einfordert.

Beigefügt sind als Anlage:

  • BVerwG 1 C 19.08 vom 10.11.2009
  • OLG Nürnberg 2St OLG Ss 242/06 vom 16.01.2007
  • OVG NRW 17 A 2250/07 vom  18.06.2008
Das Dokument wurde am 20.03.2010 noch mal ergänzt.

Zu den Anforderungen an eine Befristungsenscheidung nach § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG

  1. Das Aufenthaltsverbot des Ausländers nach Ausweisung, Zurückweisung oder Abschiebung ist nach deutschem Recht nicht als Nebenstrafe konzipiert; Sanktionsgedanken sind dem Aufenthaltsverbot fremd.
  2. Der Gesetzeszweck eines Aufenthaltsverbots nach Ausweisung, Zurückweisung oder Abschiebung liegt in der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die bei einem etwaigen Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet drohen. Die Bestimmung einer Frist, zu der sich der Ausländer im Bundesgebiet wieder aufhalten kann, darf daher allein gefahrenabwehrspezifische Gesichtspunkte im Blick haben.
  3. Von der Befristung des Aufenthaltsverbots darf nur abgesehen werden, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch keine Prognose über den Zeitpunkt des Wegfalls der Gefährdung getroffen werden kann.
  4. Im Einzelfall kann eine Befristung des Aufenthaltsverbots auch vor der Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet geboten sein. Im Einzelfall kann es geboten sein, das Aufenthaltsverbot mit sofortiger Wirkung zu befristen.
  5. Eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung über die Befristung des Aufenthaltsverbots ist regelmäßig an bestimmte Kriterien zu messen.

Zum Versäumnis der Zustellung der Überstellungsentscheidung durch das BAMF an den Betroffenen.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Vollziehung der am 04. November 2009 erfolgten Rückführung des Antragstellers nach Griechenland unverzüglich auf ihre Kosten rückgängig zu machen und dem Antragsteller den Aufenthalt im Bundesgebiet zu gestatten, bis das Klageverfahren 5 K 957/09.A hinsichtlich des auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 11. November 2009 unter Nr. 1 angekündigten Klageantrags rechtskräftig beendet ist.

Zum Charakter der Meldeauflage als Dauerverwaltungsakt

  1. Bei einer auf §§ 46 Abs. 1, 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gestützten Meldeauflage handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, der von der Ausländerbehörde unter Kontrolle zu halten ist.
  2. Die nach § 46 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG möglichen Maßnahmen, Bedingungen und Auflagen müssen aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen, dürfen nicht in Widerspruch zum Zweck einer Duldung stehen und müssen die verfassungsrechtlichen Vorgaben wie beispielsweise den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Diese Vorgaben sind nicht erfüllt, wenn die Maßnahmen, Bedingungen und Auflagen in erster Linie Sanktionscharakter haben und sich als schikanös darstellen.
  3. Sinn und Zweck einer auf § 46 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gestützten Meldeauflage kann nur sein, die Sicherstellung der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung und der Wohnsitzauflage zu erreichen. Fehlende Bemühungen um Identitätspapiere oder Rückreisedokumente rechtfertigen den Erlass und die Aufrechterhaltung einer Meldeauflage nicht.

Keine visafreie Einreise türkischer Staatsangehöriger bei Besuchsaufenthalten bei Verwandten.

Mit Beschluss vom 25. April 2008 hat das Verwaltungsgericht Gießen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verpflichtet, eine asylsuchende Familie aus Afghanistan für vorläufig sechs Monate nicht nach Griechenland zu überstellen. Sie hätten „seitens der griechischen Behörden mit der Abschiebung nach Griechenland ein menschenrechtswidriges und europäisches Recht verletzendes Verfahren fürchten müssen.“ Ein fairer und effektiver Zugang zum Asylverfahren sei in Griechenland nicht gewährleistet. Deshalb müssten die Afghanen mit irreversiblen Nachteilen von einer Inhaftierung bis zur Obdachlosigkeit rechnen. Mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung soll dem Bundesamt die Möglichkeit eingeräumt werden, die Erwägungen des Gerichtes zu berücksichtigen und ggf. die Bereitschaft zu erklären, das Asylverfahren in Deutschland weiterzuführen (Selbsteintritt).