VG Augsburg - Au 1 K 10.836 - Urteil vom 28.09.2010

VG Augsburg - Au 1 K 10.836 - Urteil  vom 28.09.2010 Die in Nummer 11.1.4.4 AVwV-AufenthG generell vorgesehene Verknüpfung der Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung mit der Erstattung von Kosten durch den Ausländer ist mit der Regelung des § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG nur in Ausnahmefällen vereinbar.
Insbesondere bei offenen Forderungen bezüglich der Begleichung von Abschiebungskosten ist die Höhe der Kosten und die Leistungsfähigkeit des Ausländers bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Dateiname: mnet_vg-augsburg_verknuepfung-befristungsentscheidung-kostenerstattung_280910.pdf
Dateigröße: 129.84 KB
Erstellungsdatum: 22.11.2010
Datum der letzten Aktualisierung: 22.11.2010