Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 (BvL 6/10) entschieden, dass die im Jahr 2008 eingeführten Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung verfassungswidrig und nichtig sind. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Behördenanfechtung führt zum Wegfall der Vaterschaft und der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes. Zwar verfolgt der Gesetzgeber damit den legitimen Zweck, zu verhindern, dass durch Vaterschaftsanerkennung gezielt das Aufenthaltsrecht umgangen wird. In ihrer konkreten Ausgestaltung verstoßen die Regelungen jedoch gegen Art. 16 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, da der weite Anfechtungstatbestand auch Vaterschaftsanerkennungen erfasst, die nicht die Umgehung des Aufenthaltsrechts bezwecken. Weiterlesen ...