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Das BVerfG hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 (BvL 6/10) entschieden, dass die im Jahr 2008 eingeführten Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung verfassungswidrig und nichtig sind. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Behördenanfechtung führt zum Wegfall der Vaterschaft und der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes. Zwar verfolgt der Gesetzgeber damit den legitimen Zweck, zu verhindern, dass durch Vaterschaftsanerkennung gezielt das Aufenthaltsrecht umgangen wird. In ihrer konkreten Ausgestaltung verstoßen die Regelungen jedoch gegen Art. 16 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, da der weite Anfechtungstatbestand auch Vaterschaftsanerkennungen erfasst, die nicht die Umgehung des Aufenthaltsrechts bezwecken.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der im Juli 2011 eingeführten Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende setzt in der Regel voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Von dieser Voraussetzung kann die Ausländerbehörde aber im Ermessenswege absehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 14. Mai 2013 (BVerwG 1 C 17.12) entschieden.

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