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Deutsche dürfen immer in Deutschland leben

Dieser Grundsatz gilt nicht ohne Ausnahme. Mit der Staatsangehörigkeit sind staatliche Schutzverpflichtungen untrennbar verbunden. So darf der Staat seinen Staatsangehörigen den Zugang zum Staatsgebiet nicht verwehren, und er darf sie vor allem nicht zwangsweise des Landes verweisen. Bis vor kurzem gehörte auch das Auslieferungsverbot zu diesen absoluten Hindernissen, die auch nicht durch andere Formen der Aufenthaltsbeendigung umgangen werden dürfen.

Wo ?Aufenthaltserlaubnis? draufsteht, ist immer eine Aufenthaltserlaubnis drin.

Eines der wichtigsten formellen Ziele des neuen Zuwanderungsrechts besteht in der drastischen Verringerung der Anzahl der Aufenthaltsrechtsdokumente. Die Vielzahl der Aufenthaltsgenehmigungen nach alter Rechtslage wurde als Quelle der Unübersichtlichkeit ausgemacht. Die Einschränkung auf möglichst nur zwei Titel sollte der Vereinfachung wie der besseren Verständlichkeit dienen. Neben der Aufenthaltserlaubnis als befristetem Titel und der Niederlassungserlaubnis als unbefristetem Titel sollte möglichst kein weiteres Dokument treten. Zunächst jedoch wurde das Visum, das früher nur die besondere Form einer Aufenthaltsgenehmigung darstellte. als eigenständiger Titel aufgenommen, Außerdem blieben die Aufenthaltsgestattung und die Betretenserlaubnis bestehen. Dafür wurden drei Genehmigungen gestrichen: Bewilligung. Befugnis und Berechtigung. Im EU-Recht wurde die Titelzahl vermehrt. Für Unionsbürger gibt es jetzt die Bescheinigung über das EU-Freizügigkeitsrecht, während die Aufenthaltserlaubnis-EU nunmehr allein den drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern zusteht.

Hochqualifizierte aller Länder, kommt nach Deutschland!

Nichts ist einfacher, als einfache Forderungen aufzustellen, die auch einfacher Denkenden einleuchten. Der nach der heutigen Abstimmung über die Vertrauensfrage im Bundestag wahrscheinlicher gewordene Bundestagswahlkampf wird dies nicht zuletzt im Bereich des Migrationsrechts bestätigen. Die Forderung nach einer Kürzung oder möglichst Streichung jeglicher Sozialhilfeleistungen für Asylbewerber und ausreisepflichtige Ausländer wird gewiss bald ergänzt werden durch den Aufruf, allen arbeitslosen Ausländern jede Unterstützung zu versagen und auch die Zulassung zum Arbeitsmarkt zu entziehen. Solche populistischen Äußerungen werden hier und da auf Widerspruch stoßen. Einig ist man sich dagegen meist über die Notwendigkeit, möglichst viele Hochqualifizierte ins Land zu holen. Doch hier geht es nicht nur um den besten Platz im Wettbewerb um die besten Köpfe der Welt, sondern auch um die Chancen der einheimischen Eliten auf dem durch rigorose Einsparungen im Bildungsbereich geprägten deutschen Stellenmarkt. Zudem steckt der Teufel im Detail und ist auch auf diesem Feld die Europäische Union der deutschen Ausländerpolitik weit voraus.

Wer Deutscher war, sollte wieder Deutscher werden können.

Diese Meinung wird nicht zuletzt im Zusammenhang mit den derzeit in vielen Bundesländern aufgegriffenen Fällen der Wiedereinbürgerung ehemals türkischer Staatsangehöriger in der Türkei vertreten. Auch in Deutschland besteht die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung ehemaliger deutscher Staatsangehöriger (§ 13 StAG). Hierauf könnten sich auch Türken berufen, die nach der Einbürgerung in Deutschland wieder die türkische Staatsangehörigkeit erworben und damit die deutsche verloren haben (§ 25 StAG). Nun wird allerdings für den erleichterten Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland vorausgesetzt. Daher muss nach anderen Möglichkeiten Ausschau gehalten werden, und dabei gerät auch die Vorschrift des § 38 AufenthG in den Blick, die erst seit Januar 2005 gilt und dem ehemaligen Deutschen (wenigstens) eine Aufenthaltserlaubnis verspricht, damit er nicht mangels Aufenthaltsrechts aus Deutschland abgeschoben werden muss (dazu Uslucan, ZAR 2005, 115).

Ist Papst Benedikt XVI. ein Deutscher?

Nicht jeder in Deutschland geborene Mensch ist deutscher Staatsangehöriger, und nicht jeder Deutsche befällt immer seine deutsche Staatsangehörigkeit. Wer nämlich eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erwirbt, verliert kraft Gesetzes seine deutsche, wobei es seit 2001 nicht mehr darauf ankommt, ob er im In- oder Ausland lebt. Da dieser Verlust weit reichende Wirkungen entfaltet, kann auf Antrag Mehrstaatigkeit zugelassen werden (Beibehaltungsgenehmigung), sofern die privaten Interessen die dagegen sprechenden öffentlichen Belange überwiegen. Diese so einfach klingenden Regeln werfen kaum geahnte Fragen auf, wenn der Mensch Papst wird.

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