Europäisches Haftbefehlsgesetz ? EuHbG, BGBl. I 1748 BVerfG, 2 BvR 2236/04, Art.23 I GG
Deutsche dürfen immer in Deutschland leben
Dieser Grundsatz gilt nicht ohne Ausnahme. Mit der Staatsangehörigkeit sind staatliche Schutzverpflichtungen untrennbar verbunden. So darf der Staat seinen Staatsangehörigen den Zugang zum Staatsgebiet nicht verwehren, und er darf sie vor allem nicht zwangsweise des Landes verweisen. Bis vor kurzem gehörte auch das Auslieferungsverbot zu diesen absoluten Hindernissen, die auch nicht durch andere Formen der Aufenthaltsbeendigung umgangen werden dürfen.