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Kampf der illegalen Einreise und dem illegalen Aufenthalt?

In einer Zeit der Unsicherheit über den Fortgang der politischen Einigung Europas und über das Schicksal des Deutschen Bundestags und der derzeitigen Bundesregierung gibt es für das Migrationsrecht weiterhin unverrückbare Festpunkte: das geltende Gemeinschaftsrecht.Für die Bekämpfung der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts schreibt Art. 1 des Rahmenbeschlusses betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1) unmissverständlich vor: Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen um ...

Wo sind 624 000 Ausländer hin, wo sind sie geblieben?

In Deutschland lebten Ende Dezember 2003 in einer Bevölkerung von 82 531 671 Personen 7 341 820 Ausländer. Damit betrug der Anteil der Ausländer in Deutschland damals 8,9%. Dies teilten die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder noch am 16. Februar 2005 mit http://www.statistik-portal.de (externer Link). Ende 2004 wurden dagegen in Deutschland nur noch 6 717 115 Ausländer gezählt, also 624 705 Personen oder 8,5% weniger als ein Jahr zuvor www.destatis.de (externer Link).

Wie konnte es zu einem derartigen Exodus kommen, der den Ausländeranteil binnen eines Jahres auf 8,1% fallen ließ? Waren im Jahre 2004 besonders viele Ausländer verstorben oder besonders wenige Ausländerkinder in Deutschland geboren, besonders viele Ausländer in ihre Heimat abgeschoben oder sonst zurückgekehrt oder in andere Länder ausgewandert?

Aufenthalts- und Bleiberechte während des Verfahrens

Eine scheinbar trockene, weil ausschließlich theoretisch und methodisch interessante Frage ist die nach den Möglichkeiten eines Ausländers, während eines Verfahrens vor der Ausländerbehörde vorübergehend im Inland verweilen zu dürfen. Bei näherem Hinsehen wird deutlich, dass dem vorläufigen Verfahrensaufenthalt auch praktisch eine große Bedeutung zukommt.

Zur Verdeutlichung: Es geht um den Inlandsaufenthalt während eines Verwaltungsverfahrens bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde. Der weitere Verbleib während eines eventuell anschließenden Gerichtsverfahrens ist davon nicht betroffen. Er folgt eigenen, nicht kodifizierten Regeln.

Muss ein Schöffe Deutsch können?

Die deutsche Sprache erlebt zurzeit einen wahrhaften Höhenflug auf dem Feld der veröffentlichten Meinung. Die Kultusministerkonferenz berät wieder einmal darüber, wer wie Deutsch schreiben muss, soll, darf oder kann, und wird bei diesem seit einem Jahrzehnt heftig umstrittenen Geschäft nur noch von wenigen Berufssprachlern verfolgt. Derweil kann sich die überwältigende Mehrheit der Deutschsprachigen allenfalls noch darüber wundern, dass diese öffentlichkeitsferne Endlosdebatte noch immer mit der Bezeichnung ?Reform? geschmückt wird. Die immer seltener werdenden Zeitgenossen, die sich des Deutschen noch bei der Herstellung eigenen Schreibwerks bedienen ? voran Schriftsteller, Autoren und Redakteure ?, haben schon lange ihr je eigenes Schreibprogramm gefunden und freuen sich darüber, dass der Duden so viele unterschiedliche Schreibungen zulässt.

Ausländer haben es da schon schwerer, doch auch hier gelten keine einfachen Regeln. Wie erst kürzlich an dieser Stelle nachgewiesen, erweist sich jedenfalls die alltagstheoretische Weisheit: ?Wer in Deutschland leben will, muss doch Deutsch können!? als nicht haltbar.

Wir wollen eine neue Kultur der Selbständigkeit, aber keine Scheinselbständigen

Die Vorzüge der Selbständigkeit für den Einzelnen sind genau so unbestritten wie die Vorteile der selbständigen Erwerbstätigkeit für die Wirtschaft eines Landes. So scheint es jedenfalls, wenn man die Parteiprogramme von Liberalen und Konservativen, ja selbst von Sozialdemokraten betrachtet.

Im internationalen Bereich wird diese Ansicht nicht nur wortreich vertreten, sondern auch in juristische Texte handfest umgesetzt. In zahlreichen multi- und bilateralen Abkommen sind die wirtschaftlichen Freiheiten zur Niederlassung und zur sonstigen Ausübung eines selbständigen Gewerbes gewährleistet. Sehr oft Meistbegünstigung und manchmal sogar Inländergleichbehandlung zugesichert. Begründet wird die allenthalben festzustellende eindeutige Bevorzugung des Selbständigen gegenüber dem abhängig beschäftigten Arbeitnehmer mit einem gleichgerichteten Interesse aller Staaten, mit dem allgemeinen Wohl des Weltmarkts und der Teilmärkte.
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