Die Ausbildungsduldung – Hilfestellung zur rechtssicheren Anwendung

Auch für einfache Mitglieder zugänglich!

Mit der Einführung der neuen Ausbildungsduldung in § 60c AufenthG stellen sich in der täglichen Praxis viele Fragen, die in dem Online-Seminar geklärt werden sollen:

  • Was ist bei der Ausbildungsduldung neu?
  • Wie ist das Verhältnis zur Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG?
  • Kann eine Ausbildung nur noch auf Grundlage des § 60c AufenthG gestattet werden?
  • Wie ist die Regelung zu § 61 AsylG abzugrenzen?
  • Was bedeutet Klärung der Identität?

Was ist das Ziel dieses Online-Seminars?

  • Klärung desVerhältnisse der Ausbildungsduldung zur humanitären Duldung
  • Bestimmung des personellen Anwendungsbereichs der Ausbildungsduldung
  • Erläuterung der Auswirkungen des Identitätsnachweises
  • Darstellung der Verfestigung des Aufenthalts

Das Online-Seminar wird 1 Stunde 45 Minuten Ihrer Zeit beanspruchen. Bitte planen Sie ausreichend Zeit ein.

Nach der Anmeldung erhalten Sie mindestens drei Seminartermine angeboten. Wenn keiner der Termine Ihnen zusagt, so können Sie sich einfach später noch einmal anmelden. Hinweis: Der nächste Termin, der Ihnen angeboten wird, findet innerhalb der ersten Stunde nach erfolgter Anmeldung statt.

Sie möchten an dem Online-Seminar teilnehmen, ohne die Mitgliedschaft Plus zu erwerben?

Dann bestellen Sie einfach direkt über den Kontakt im Impressum das Seminar für 99,00 € zzgl. USt.

Alle Seminarteilnehmer erhalten unmittelbar am Ende des Online-Seminars eine Teilnahmebescheinigung, die in Form eines pdf-Dokuments heruntergeladen werden kann.

Für Fachanwälte im Migrationsrecht besteht zudem die Möglichkeit, eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 4 FAO zu erhalten. Bitte beachten Sie insoweit die nachfolgenden Hinweise:

  • Sie erhalten unmittelbar am Ende des Online-Seminars die Möglichkeit, eine Leistungskontrolle in Form eines pdf-Dokuments herunterzuladen. Diese müssen Sie ausfüllen und an Migrationsrecht.net GmbH per E-Mail übermitteln.
  • Haben Sie die Leistungskontrolle bestanden, erhalten Sie die Bescheinigung nach § 15 Abs. 4 FAO zugesandt.
  • Die Entscheidung über die Anerkennung der Bescheinigungen liegt bei den Rechtsanwaltskammern.

Ihr Dozent: Dr. Klaus Dienelt

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