Haft nach § 57 i.V.m. § 62 AufenthG.

"Haft zur Zurückschiebung in Schengenstaat für Drittausländer"

Die Anordnung von Haft zum Zwecke der Zurückschiebung in einen Schengenstaat gegen einen im Inland zur Abschiebung/Ausweisung ausgeschriebenen Drittausländer, der einen nationalen Aufenthaltstitel dieses Staates hat, ist nicht ausgeschlossen. Die Zurückschiebung setzt nicht voraus, dass dem Drittausländer zunächst Gelegenheit gegeben wird, freiwillig auszureisen.

Das Dokument wurde am 10.09.2009 redaktionell überarbeitet.