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Werbeplatz für Rheinland-Pfalz, Bremen und Saarland zu vergeben

Sie sind als Anwalt in einem der genannten Bundesländer im Aufenthaltsrecht tätig? Dann sollten sie die Gelegenheit ergreifen und den günstigen Werbeplatz erwerben. Da nur ein Werbeplatz pro Bundesland vergeben wird, wird ihre Kanzlei nicht nur bekannter, sondern wird eine Vielzahl neuer Mandate erhalten. Erkundigen sie sich bei Ihren Kolleginnen und Kollegen, die das Angebot bereits seit Jahren nutzen.

http://www.migrationsrecht.net/internes/579-impressum.html

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03.07.2009


Guidelines on free movement and residence rights of EU citizens and their families

Why are Guidelines necessary?

Free movement of persons is one of the pillars of the Union and a fundamental right of EU citizens. It brings great benefits for EU citizens, for the Member States and for the European econom ...

Inhalte

EuGH entscheidet zum subsidiären Schutz nach der Qualifkationsrichtlinie

Der EuGH wird morgen über das Vorabentscheidungsersuchen des Nederlandse Raad van State vom 17. Oktober 2007 (Urteil C-465/07 in der Rechtssache Elgafaji) entscheiden. Damit ergeht die erste Entscheidung des EuGH zur sog. Qualifikationsrichtlinie. Die Vorlage an den EuGH begrifft folgende Fragen:

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Flüchtlingsschutz wegen religiöser Verfolgung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich mit Urteil vom 5. März 2009 (BVerwG 10 C 51.07) erstmals nach Inkrafttreten der europarechtlichen "Qualifikationsrichtlinie" mit den Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung aus religiösen Gründen beschäftigt. Das Verfahren betrifft eine evangelische Christin aus China.

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EGMR: Aids-Erkrankung führt nicht zu einem Abschiebungshindernis nach Art. 3 EMRK

Die Große Kammer des EGMR hat nach dem Urteil D. gegen das Vereinigte Königreich nunmehr erstmalig wieder die Möglichkeit gehabt, sich mit der Frage zu befassen, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. In dem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, (Grosse Kammer Nr. 26565/05). lehnte der EGMR eine Verpflichtung der Vertragsstaaten ab, jedem Ausländer vor einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren. Dies gelte selbst dann, wenn die Rückführung wegen der schlechteren medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe.

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