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Integration ausländischer Familien – Was versteht eigentlich der deutsche Gesetzgeber darunter?

Geschrieben von Professor Dr. Günter Renner (verst. 19.08.05) Friday, 28. May 2004

Unionsbürger


Die Zuwanderung von Unionsbürgern unterliegt grundsätzlich keiner behördlichen Regulierung. Staatsangehörige von EWR-Staaten und (grundsätzlich auch) der Schweiz stehen insoweit gleich. Die Personenverkehrsfreiheiten gewährleisten die Freizügigkeit im gesamten Hoheitsgebiet der EU-Staaten (nur) aufgrund der Staatsangehörigkeit in einem dieser Länder. Die Entscheidung zur Migration liegt bei dem einzelnen Bürger, und ihm allein bleibt es auch überlassen, ob, zu welchem Zweck, in welchem Umfang und auf welche Weise er sich in die Lebensverhältnisse des jeweiligen Aufenthaltsmitgliedstaats einzuordnen entschließt. Für den möglichen Erfolg ist er selbst verantwortlich. Gelingt ihm die Integration nicht, treffen ihn keine Sanktionen, sondern allenfalls tatsächliche Nachteile, wie sie auf einem freien Markt üblich sind. Selbst wenn er eine Integration gar nicht ernsthaft versucht oder sie ihm aus welchen Gründen auch immer misslingt, enden damit seine unionsweiten Freizügigkeitsrechte nicht. Gerade nach der jüngsten EU-Erweiterung wird deutlich, welche starke Rechtsstellung die Union ihren Bürgern gewährleistet und zutraut. Auch wenn die ökonomischen und kulturellen Verhältnisse eine beeindruckende Vielfalt aufweisen und insbesondere die Sprachbarrieren eine Integration schon in mehreren und erst recht in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig oder nach einander erheblich erschweren, ist die Freizügigkeit keinen integrationsbezogenen Beschränkungen unterworfen.

 

Hinsichtlich der Familienangehörigen soll es hier mit dem Hinweis, dass im Gemeinschaftsrecht das Zusammenleben im Familienverband als positiver Integrationsfaktor gefördert wird, sein Bewenden haben (vgl. dazu näher die Abhandlung von Renner: „Schutz von Ehe und Familie von Zuwanderern“ .



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