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Bleiberechtsbeschluss vom 17. November 2006

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Geschrieben von Dr. Reinhard Marx Montag, 27. November 2006


6. Familienangehörige


Einbezogen sind im Zeitpunkt des Bleiberechtsbeschlusses 2006 im Bundesgebiet lebende Ehegatten und minderjährige Kinder auch dann, wenn ihr Aufenthalt weniger als sechs bzw. acht Jahre beträgt (Erlass des IM BW v. 20. 11. 2006, Nr. I 2.). Erwachsene, als Minderjährige eingereiste Kinder haben ein eigenständiges Verbleibsrecht. Der Nachzug richtet sich nach §§ 27 ff. AufenthG, wobei nach § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Nachzug nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik zugelassen werden darf. Da der Bleiberechtsbeschluss faktisch und wirtschaftlich integrierte Personen im Bundesgebiet begünstigt, sprechen regelmäßig humanitäre Interessen für die Zulassung des Nachzugs.



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